Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist, da es sich an die in dem Beschluss vom 2. 5. 1949 ausgesprochene Rechtsansicht für gebunden erachtete, davon ausgegangen, dass in dem Abstehen von dem für die Zeit vom 1. 6. 1946 bis 31. 5. 1954 abgeschlossenen Bestandvertrag oder in der Auflösung dieses Vertrages eine unentgeltliche Aufgabe von Rechten durch den Kläger gelegen sei. Unter diesem Gesichtswinkel hat das Berufungsgericht dann die Frage beurteilt, ob die der früheren Frau des Klägers erteilte Vollmacht für ein derartiges Rechtsgeschäft ausgereicht habe. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht. Der Oberste Gerichtshof vermag dem Berufungsgericht weder in der Rechtsansicht zu folgen, von der es ausgegangen ist, noch in der, zu welcher es bei Beurteilung der Tauglichkeit der Vollmacht gekommen ist.
Handelte es sich im vorliegenden Fall um eine unentgeltliche Aufgabe von Rechten, dann müsste die Vollmacht als unzureichend befunden werden. Es ist zwar dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass sich der Schlussatz des § 1008 ABGB auf jede der beiden in dieser Gesetzesstelle angeführten Gruppen von Rechtsgeschäften bezieht, aber die vorliegende Vollmacht führt die "Gattung" - "unentgeltliche Aufgabe von Rechten" gar nicht an. Dass aber in der Bevollmächtigung zur Veräusserung nicht eine Bevollmächtigung zur unentgeltlichen Aufgabe von Rechten erblickt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die Veräusserungen im ersten Satz des § 1088 ABGB der unentgeltlichen Aufgabe von Rechten in dessen zweiten Satz gegenübergestellt sind.Handelte es sich im vorliegenden Fall um eine unentgeltliche Aufgabe von Rechten, dann müsste die Vollmacht als unzureichend befunden werden. Es ist zwar dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass sich der Schlussatz des Paragraph 1008, ABGB auf jede der beiden in dieser Gesetzesstelle angeführten Gruppen von Rechtsgeschäften bezieht, aber die vorliegende Vollmacht führt die "Gattung" - "unentgeltliche Aufgabe von Rechten" gar nicht an. Dass aber in der Bevollmächtigung zur Veräusserung nicht eine Bevollmächtigung zur unentgeltlichen Aufgabe von Rechten erblickt werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die Veräusserungen im ersten Satz des Paragraph 1088, ABGB der unentgeltlichen Aufgabe von Rechten in dessen zweiten Satz gegenübergestellt sind.
Das Abstehen von den Rechten aus einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag fällt aber nicht unter den Begriff der unentgeltlichen Aufgabe von Rechten im Sinne des § 1008 ABGB zweiter Satz. Ein Mietvertrag gehört zu den gegenseitigen Verträgen, zu den Verträgen, bei denen die beiderseits notwendig erwachsenden Verpflichtungen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis voneinander stehen. Der Auflösung eines solchen Vertrages mit der Wirkung, dass mit der Leistungspflicht auf der einen Seite auch die auf der anderen Seite entfällt, wohnt daher ebenso wie dem Abschluss eines solchen Vertrages begriffsnotwendig das Element der Entgeltlichkeit inne. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes reichte daher die Vollmacht, die der Kläger seiner früheren Frau erteilte, für eine Auflösung des Mietvertrages in seinem Namen aus.Das Abstehen von den Rechten aus einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag fällt aber nicht unter den Begriff der unentgeltlichen Aufgabe von Rechten im Sinne des Paragraph 1008, ABGB zweiter Satz. Ein Mietvertrag gehört zu den gegenseitigen Verträgen, zu den Verträgen, bei denen die beiderseits notwendig erwachsenden Verpflichtungen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis voneinander stehen. Der Auflösung eines solchen Vertrages mit der Wirkung, dass mit der Leistungspflicht auf der einen Seite auch die auf der anderen Seite entfällt, wohnt daher ebenso wie dem Abschluss eines solchen Vertrages begriffsnotwendig das Element der Entgeltlichkeit inne. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes reichte daher die Vollmacht, die der Kläger seiner früheren Frau erteilte, für eine Auflösung des Mietvertrages in seinem Namen aus.
Im Rahmen des Revisionsgrundes der Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung wendet die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes noch ein, dass der öffentliche Verwalter des beklagten Unternehmens sich im vorliegenden Fall auf den äusseren Tatbestand bei der Abmachung über die Vertragsauflösung vorgewiesenen Vollmacht nicht berufen könne, weil er in Anbetracht der Auseinandersetzung in der Gemeindekanzlei Zweifel an dem Bestand des Vollmachtsverhältnisses hätte haben müsse. Hierbei übersieht die Revision aber, dass der äussere Tatbestand und die Frage des guten Glaubens nur bei Überschreitung der Vollmacht durch den Vollmachtsträger oder beim Handeln ohne Vollmacht in Betracht kommt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag aber eine notariell beglaubigte Vollmacht vor, die nach den vorstehenden Erwägungen für die getroffene Abmachung ausreichte. Beide Instanzen haben auf Grund der glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Dr. R*****, T***** und Ehrentraud M***** festgestellt, dass im Zeitpunkt der Vorlage der Vollmacht diese nicht ordnungsgemäss und zeitgerecht widerrufen war. Im übrigen ist keineswegs festgestellt worden, dass die Auseinandersetzung in der Gemeindekanzlei in die Zeit nach der Vollmachtserteilung fällt.
Auch was die Revision zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausführt, hält einer näheren Überprüfung nicht stand.
Die Revision rügt als einen Verfahrensmangel, dass sich die beiden Vorinstanzen nicht mit der Aussage der in der Gemeindekanzlei anlässlich der mehrfach erwähnten Auseinandersetzung anwesenden Zeugen befaßt hätten. Dieser Vorwurf ist ungerechtfertigt. Das Erstgericht hat diese Zeugenaussagen für objektiv unzuverlässig gefunden und hat sie deswegen nicht zu Feststellungen benutzt. Das Berufungsgericht aber mass diesen Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung bei, weil keiner der Zeugen den Tag der Auseinandersetzung in der Gemeindekanzlei angeben konnte und es daher keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass diese Auseinandersetzung noch vor der Erteilung der Vollmacht an Ehrentraud T***** (M*****) stattfand. Die Revision will einen Mangel des Berufungsverfahrens ferner darin finden, dass das Berufungsgericht auf Grund der Akten ohne Beweisaufnahme Feststellungen im Sinne des § 267 ZPO getroffen habe. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat nur im Rahmen der Prüfung der Beweiswürdigung des erstgerichtlichen Urteils ausgeführt, es teile die Auffassung des Erstgerichtes, dass über den Vorfall in der Gemeindekanzlei keine Feststellungen im Sinne der vom Kläger aufgestellten Behauptungen zu treffen seien. Endlich erachtet die Revision das Berufungs- verfahren auch deshalb für mangelhaft, weil das Berufungsgericht die von der Berufung beantragten Beweiswiederholungen nicht vorgenommen habe. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes darüber aber, ob eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet wird, ist als der Beweiswürdigung angehörend, im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (Entsch. v. 2. 4. 1935, Gerichtshalle 1935 S. 71 und viele andere). Es erweist sich somit alles, was der Kläger zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, in Wahrheit als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Aus diesen Erwägungen konnte der Revision nicht Folge gegeben werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Revision rügt als einen Verfahrensmangel, dass sich die beiden Vorinstanzen nicht mit der Aussage der in der Gemeindekanzlei anlässlich der mehrfach erwähnten Auseinandersetzung anwesenden Zeugen befaßt hätten. Dieser Vorwurf ist ungerechtfertigt. Das Erstgericht hat diese Zeugenaussagen für objektiv unzuverlässig gefunden und hat sie deswegen nicht zu Feststellungen benutzt. Das Berufungsgericht aber mass diesen Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung bei, weil keiner der Zeugen den Tag der Auseinandersetzung in der Gemeindekanzlei angeben konnte und es daher keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass diese Auseinandersetzung noch vor der Erteilung der Vollmacht an Ehrentraud T***** (M*****) stattfand. Die Revision will einen Mangel des Berufungsverfahrens ferner darin finden, dass das Berufungsgericht auf Grund der Akten ohne Beweisaufnahme Feststellungen im Sinne des Paragraph 267, ZPO getroffen habe. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat nur im Rahmen der Prüfung der Beweiswürdigung des erstgerichtlichen Urteils ausgeführt, es teile die Auffassung des Erstgerichtes, dass über den Vorfall in der Gemeindekanzlei keine Feststellungen im Sinne der vom Kläger aufgestellten Behauptungen zu treffen seien. Endlich erachtet die Revision das Berufungs- verfahren auch deshalb für mangelhaft, weil das Berufungsgericht die von der Berufung beantragten Beweiswiederholungen nicht vorgenommen habe. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes darüber aber, ob eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet wird, ist als der Beweiswürdigung angehörend, im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (Entsch. v. 2. 4. 1935, Gerichtshalle 1935 S. 71 und viele andere). Es erweist sich somit alles, was der Kläger zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, in Wahrheit als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Aus diesen Erwägungen konnte der Revision nicht Folge gegeben werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.