Aus der Begründung:
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht, daß das vorliegende Begehren beim festgestellten Sachverhalt nicht auf § 1037 ABGB gestutzt werden kann. Die Geschäftsfuhrung ohne Auftrag setzt nämlich begrifflich die Absicht voraus, ein fremdes Geschäft (ohne Auftrag) zu führen (ebenso Stanzl in Klang[2] IV/1, 892/93; SZ 32/22, HS 6418 u. a.). Diese Absicht fehlt, falls jemand auf Grund eines vermeintlichen Auftrages tätig geworden ist (ebenso ausdrücklich 6 Ob 428/61; vgl. auch GlUNF 7099 u. a.).Beizupflichten ist dem Berufungsgericht, daß das vorliegende Begehren beim festgestellten Sachverhalt nicht auf Paragraph 1037, ABGB gestutzt werden kann. Die Geschäftsfuhrung ohne Auftrag setzt nämlich begrifflich die Absicht voraus, ein fremdes Geschäft (ohne Auftrag) zu führen (ebenso Stanzl in Klang[2] IV/1, 892/93; SZ 32/22, HS 6418 u. a.). Diese Absicht fehlt, falls jemand auf Grund eines vermeintlichen Auftrages tätig geworden ist (ebenso ausdrücklich 6 Ob 428/61; vergleiche auch GlUNF 7099 u. a.).
Hingegen kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß hier auch ein Verwendungsanspruch im Sinn des § 1041 ABGB nicht in Betracht käme, aus nachstehenden Gründen nicht beigetreten werden:Hingegen kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß hier auch ein Verwendungsanspruch im Sinn des Paragraph 1041, ABGB nicht in Betracht käme, aus nachstehenden Gründen nicht beigetreten werden:
Zunächst setzt dieser Anspruch keine Geschäftsführungsabsicht voraus, sondern bloß eine (ungerechtfertigte) Vermögensverschiebung vom Verkürzten zum Bereicherten, falls weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f. ABGB), noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht, bzw. nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einen Dritten - erhoben werden kann (ebenso Stanzl, 909; SZ 36/68, 37/169 u. a.).Zunächst setzt dieser Anspruch keine Geschäftsführungsabsicht voraus, sondern bloß eine (ungerechtfertigte) Vermögensverschiebung vom Verkürzten zum Bereicherten, falls weder ein Geschäftsführungsverhältnis (Paragraphen 1035, f. ABGB), noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht, bzw. nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einen Dritten - erhoben werden kann (ebenso Stanzl, 909; SZ 36/68, 37/169 u. a.).
Falls daher zwischen dem Kläger und Ingeborg K in Ansehung der Potentialausgleichserdung ein Rechtsverhältnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen bestanden haben sollte, stunde dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch zu.
Bei den eingangs wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes kann dies jedoch nicht verläßlich beurteilt werden.
Bereits die vom Erstgericht eingangs gebrauchte Formulierung, der Kläger habe "anläßlich" von Elektroarbeiten für die Mieterin, welche ihm den Auftrag "hiezu" erteilte, die Potentialausgleichserdung eingebaut, ist nicht eindeutig. Denn wenn auch das Wort "anläßlich" eher dafür spricht, daß die Errichtung der Potentialausgleichserdung vom Auftrag der Mieterin nicht erfaßt war, so kann sich das Wort "hiezu" auch auf die Potentialausgleichserdung bezogen haben. Die weitere Formulierung, der Kläger habe die Errichtung der Potentialausgleichserdung für geboten erachtet und von der zuständigen MA 31 mündlich die Bestätigung der Zweckmäßigkeit "und Gebotenheit" erhalten, könnte dahin gedeutet werden, daß bei Auslegung des zwischen dem Kläger und der Mieterin K bestehenden Rechtsverhältnisses gemäß § 914 ABGB von dieser Mieterin die Bezahlung der Potentialausgleichserdung verlangt werden könnte. Ferner führt mit Rücksicht darauf, daß in der Rechnung Beilage C als Tätigkeit des Klägers lediglich die Errichtung der Potentialausgleichserdung aufscheint, die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung "Auftraggeberin" nur zu weiterer Unklarheit. Es ist ferner nicht wesentlich, daß die Mieterin K die Bezahlung ablehnte und der Prozeß gegen sie nicht fortgesetzt wurde, sondern allein, ob Ingeborg K zu deren Bezahlung wegen Fehlens diesbezüglicher Vertragsbeziehungen tatsächlich nicht verpflichtet ist.Bereits die vom Erstgericht eingangs gebrauchte Formulierung, der Kläger habe "anläßlich" von Elektroarbeiten für die Mieterin, welche ihm den Auftrag "hiezu" erteilte, die Potentialausgleichserdung eingebaut, ist nicht eindeutig. Denn wenn auch das Wort "anläßlich" eher dafür spricht, daß die Errichtung der Potentialausgleichserdung vom Auftrag der Mieterin nicht erfaßt war, so kann sich das Wort "hiezu" auch auf die Potentialausgleichserdung bezogen haben. Die weitere Formulierung, der Kläger habe die Errichtung der Potentialausgleichserdung für geboten erachtet und von der zuständigen MA 31 mündlich die Bestätigung der Zweckmäßigkeit "und Gebotenheit" erhalten, könnte dahin gedeutet werden, daß bei Auslegung des zwischen dem Kläger und der Mieterin K bestehenden Rechtsverhältnisses gemäß Paragraph 914, ABGB von dieser Mieterin die Bezahlung der Potentialausgleichserdung verlangt werden könnte. Ferner führt mit Rücksicht darauf, daß in der Rechnung Beilage C als Tätigkeit des Klägers lediglich die Errichtung der Potentialausgleichserdung aufscheint, die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung "Auftraggeberin" nur zu weiterer Unklarheit. Es ist ferner nicht wesentlich, daß die Mieterin K die Bezahlung ablehnte und der Prozeß gegen sie nicht fortgesetzt wurde, sondern allein, ob Ingeborg K zu deren Bezahlung wegen Fehlens diesbezüglicher Vertragsbeziehungen tatsächlich nicht verpflichtet ist.
Wenn also die Beklagte in ihren Berufungsausführungen zum Ausdruck brachte, der Kläger habe die Potentialausgleichserdung "mit Auftrag" der Mieterin K errichtet und das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf den "übrigen" nur subsidiären Charakter des Verwendungsanspruches gleichfalls keine eindeutige Stellung bezog, so kann nicht gesagt werden, daß hier entsprechende tatsächliche Grundlagen für die Beurteilung der Frage vorliegen, ob die vom Kläger vorgenommene Errichtung der Potentialausgleichserdung durch den zwischen ihm und der Mieterin K abgeschlossenen (allenfalls nach § 914 ABGB auszulegenden) Vertrag gedeckt war oder nicht.Wenn also die Beklagte in ihren Berufungsausführungen zum Ausdruck brachte, der Kläger habe die Potentialausgleichserdung "mit Auftrag" der Mieterin K errichtet und das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf den "übrigen" nur subsidiären Charakter des Verwendungsanspruches gleichfalls keine eindeutige Stellung bezog, so kann nicht gesagt werden, daß hier entsprechende tatsächliche Grundlagen für die Beurteilung der Frage vorliegen, ob die vom Kläger vorgenommene Errichtung der Potentialausgleichserdung durch den zwischen ihm und der Mieterin K abgeschlossenen (allenfalls nach Paragraph 914, ABGB auszulegenden) Vertrag gedeckt war oder nicht.
War dies nicht der Fall, so steht dem Kläger für die Errichtung der Potentialausgleichserdung einerseits kein Anspruch gegen Ingeborg K zu, andererseits ist er unter der Voraussetzung, daß die Potentialausgleichserdung für die Eigentümer des Hauses einen "Nutzen" im Sinn des § 1041 ABGB darstellte, zum Begehren gegenüber den Hauseigentümern grundsätzlich berechtigt. Denn in diesem Fall hing das zwischen dem Kläger und der Mieterin K bestehende Vertragsverhältnis - Durchführung bestimmter, die Errichtung der Potentialausgleichserdung nicht rechtfertigender Elektroarbeiten bloß äußerlich mit der Errichtung der Potentialausgleichserdung zusammen; dieses äußerliche, die geschehene Vermögensverschiebung nicht rechtfertigende Vertragsverhältnis stunde daher einem Anspruch gemäß § 1041 ABGB gegen die Beklagte als Bereicherten nicht entgegen (in diesem Sinne insbesondere Stanzl, 910 unter III 1).War dies nicht der Fall, so steht dem Kläger für die Errichtung der Potentialausgleichserdung einerseits kein Anspruch gegen Ingeborg K zu, andererseits ist er unter der Voraussetzung, daß die Potentialausgleichserdung für die Eigentümer des Hauses einen "Nutzen" im Sinn des Paragraph 1041, ABGB darstellte, zum Begehren gegenüber den Hauseigentümern grundsätzlich berechtigt. Denn in diesem Fall hing das zwischen dem Kläger und der Mieterin K bestehende Vertragsverhältnis - Durchführung bestimmter, die Errichtung der Potentialausgleichserdung nicht rechtfertigender Elektroarbeiten bloß äußerlich mit der Errichtung der Potentialausgleichserdung zusammen; dieses äußerliche, die geschehene Vermögensverschiebung nicht rechtfertigende Vertragsverhältnis stunde daher einem Anspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB gegen die Beklagte als Bereicherten nicht entgegen (in diesem Sinne insbesondere Stanzl, 910 unter römisch drei 1).
Daß jedoch die Potentialausgleichserdung mit Wissen und Willen der Beklagten errichtet worden wäre, ist weder dem Klagsvorbringen, noch den getroffenen Feststellungen zu entnehmen.
Da ohne weiteres davon auszugehen ist, daß der Kläger den Eigentümern des Hauses W, S-Gasse 1, nichts schenken wollte, ferner ein Aufwand, welchen ein Hauseigentümer zwei Jahre später bereits auf Grund behördlicher Vorschreibung hätte machen müssen, nicht einfach als unnütz beurteilt werden kann - gerade die vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen Stanzls gehen deutlich dahin, daß sehr wohl ein Nutzen vorliegt, wenn die Verhältnisse beim Geschäftsherrn bzw. Bereicherten "bei vernünftiger Beurteilung verbessert" wurden (901 und 919) -, ferner der Nutzen im Sinn des § 1041 ABGB auch in der Ersparnis von Auslagen bestehen kann (ebenso Stanzl, 919; SZ 26/195; SZ 44/92; MietSlg. 24.106 u. a.), schließlich auch Arbeitsleistungen zum Nutzen eines anderen verwendet werden können (ebenso Stanzl, 917; Arb. 5679 u. a.), ist unter der Voraussetzung, daß im Sinne der vorstehenden Ausführungen das Fehlen jeder die gegenständliche Vermögensverschiebung rechtfertigenden vertraglichen Beziehung festgestellt wird, das Klagebegehren grundsätzlich gerechtfertigt, zumal angesichts der Klagseinbringung am 22. August 1973 auch von Verjährung keine Rede sein kann.Da ohne weiteres davon auszugehen ist, daß der Kläger den Eigentümern des Hauses W, S-Gasse 1, nichts schenken wollte, ferner ein Aufwand, welchen ein Hauseigentümer zwei Jahre später bereits auf Grund behördlicher Vorschreibung hätte machen müssen, nicht einfach als unnütz beurteilt werden kann - gerade die vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen Stanzls gehen deutlich dahin, daß sehr wohl ein Nutzen vorliegt, wenn die Verhältnisse beim Geschäftsherrn bzw. Bereicherten "bei vernünftiger Beurteilung verbessert" wurden (901 und 919) -, ferner der Nutzen im Sinn des Paragraph 1041, ABGB auch in der Ersparnis von Auslagen bestehen kann (ebenso Stanzl, 919; SZ 26/195; SZ 44/92; MietSlg. 24.106 u. a.), schließlich auch Arbeitsleistungen zum Nutzen eines anderen verwendet werden können (ebenso Stanzl, 917; Arb. 5679 u. a.), ist unter der Voraussetzung, daß im Sinne der vorstehenden Ausführungen das Fehlen jeder die gegenständliche Vermögensverschiebung rechtfertigenden vertraglichen Beziehung festgestellt wird, das Klagebegehren grundsätzlich gerechtfertigt, zumal angesichts der Klagseinbringung am 22. August 1973 auch von Verjährung keine Rede sein kann.
Die Höhe des vom Kläger infolge Untunlichkeit eines Naturalersatzes zustehenden Geldersatzes richtet sich nach dem der Beklagten zur Zeit der Verwendung zugekommenen Nutzen (ebenso Stanzl, 920; SZ 44/92; MietSlg. 24.106 u. a.). Auch für den Umfang dieses Nutzens sind tatsächliche Feststellungen nötig, wenngleich sie hier im Ergebnis mit den vom Erstgericht unter dem Gesichtspunkt des § 1037 ABGB berechneten Kosten übereinstimmen werden (vgl. hiezu Stanzl, 921; Arb. 6439 u. a.). Hingegen wird zu berücksichtigen sein, daß dem Kläger gegen die Beklagte erst ab Mahnung Zinsen zustehen (ebenso Stanzl, 922), sowie daß beim Fehlen grober Fahrlässigkeit nur die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen sind (ebenso HS 4228, 6248 u. a.).Die Höhe des vom Kläger infolge Untunlichkeit eines Naturalersatzes zustehenden Geldersatzes richtet sich nach dem der Beklagten zur Zeit der Verwendung zugekommenen Nutzen (ebenso Stanzl, 920; SZ 44/92; MietSlg. 24.106 u. a.). Auch für den Umfang dieses Nutzens sind tatsächliche Feststellungen nötig, wenngleich sie hier im Ergebnis mit den vom Erstgericht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1037, ABGB berechneten Kosten übereinstimmen werden vergleiche hiezu Stanzl, 921; Arb. 6439 u. a.). Hingegen wird zu berücksichtigen sein, daß dem Kläger gegen die Beklagte erst ab Mahnung Zinsen zustehen (ebenso Stanzl, 922), sowie daß beim Fehlen grober Fahrlässigkeit nur die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen sind (ebenso HS 4228, 6248 u. a.).