Entscheidung 3 Ob 201/04m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Helga P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2004, GZ 42 R 229/04v-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss wendet sich die Betroffene nicht gegen die Bestellung eines Sachwalters an sich, sondern lediglich gegen dessen Person. Irgendwelche Rechtsfragen werden darin nicht angesprochen. Die wohl zwangsläufig einzellfallbezogenen Argumente gegen die bestellte Sachwalterin lassen auch keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall erkennen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit nicht zulässig.
Anmerkung
E74999
3Ob201.04m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00201.04M.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0030OB00201_04M0000_000