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Entscheidung 3 Ob 201/04m×

Entscheidung 3 Ob 201/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob201/04m

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Helga P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2004, GZ 42 R 229/04v-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss wendet sich die Betroffene nicht gegen die Bestellung eines Sachwalters an sich, sondern lediglich gegen dessen Person. Irgendwelche Rechtsfragen werden darin nicht angesprochen. Die wohl zwangsläufig einzellfallbezogenen Argumente gegen die bestellte Sachwalterin lassen auch keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall erkennen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit nicht zulässig.

Anmerkung

E74999 3Ob201.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00201.04M.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0030OB00201_04M0000_000