Der Verfahrenshilfeantrag für die Einbringung einer Schadenersatzklage wurde vom Erst- und auch Rekursgericht abgewiesen (ON 2 und 6).
Dagegen brachte die Antragstellerin einen als „Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage“ bezeichneten Schriftsatz beim Oberlandesgericht Wien ein, mit dem sie die Nichtigerklärung der beiden abweisenden Entscheidungen über die Verfahrenshilfe und die Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens begehrte (ON 7).
Das Oberlandesgericht Wien fasste darüber den Beschluss vom 30. August 2017, ON 8, mit dem es sich zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag für unzuständig erklärte und diesen an das Erstgericht überwies, während es den Nichtigkeitsantrag zurückwies.
Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. September 2017, ON 9, ein als „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ bezeichnetes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, das sie beim Erstgericht einbrachte.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 27. September 2017, ON 10, den überwiesenen Wiederaufnahmsantrag ebenso zurück wie den „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“, weil dieses Rechtsmittel nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig sei.Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 27. September 2017, ON 10, den überwiesenen Wiederaufnahmsantrag ebenso zurück wie den „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“, weil dieses Rechtsmittel nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO absolut unzulässig sei.
Auch dagegen brachte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017, ON 11, ein als „Rekurs an das Oberlandesgericht Wien“ bezeichnetes Rechtsmittel beim Erstgericht ein. Darin führte sie aus, über den Revisionsrekurs (ON 9) dürfe nur der Oberste Gerichtshof entscheiden; deshalb werde sie dieses Rechtsmittel selbst zur Beschleunigung an den Obersten Gerichtshof senden. Tatsächlich übersendete die Antragstellerin den „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ vom 25. September 2017 an den Obersten Gerichtshof, wo er am 24. Oktober 2017 einlangte.
Nunmehr legt das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof (erkennbar) zur Entscheidung über den an ihn gerichteten „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ vor.
Die Vorlage ist jedoch verfehlt, weil dieses Rechtsmittel bereits vom Erstgericht mit Beschluss vom 27. September 2017, ON 10, zurückgewiesen wurde und die Antragstellerin auch dagegen Rekurs erhob (ON 11). Solange der Zurückweisungsbeschluss nicht im Rechtsmittelweg beseitigt ist, fehlt es an der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs (vgl 3 Ob 6/18f). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin den „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ (ON 9) nachträglich (auch) unmittelbar dem Obersten Gerichtshof übermittelte, weil es sich dabei nur um eine Ausfertigung des bereits zurückgewiesenen Rechtsmittels handelt.Die Vorlage ist jedoch verfehlt, weil dieses Rechtsmittel bereits vom Erstgericht mit Beschluss vom 27. September 2017, ON 10, zurückgewiesen wurde und die Antragstellerin auch dagegen Rekurs erhob (ON 11). Solange der Zurückweisungsbeschluss nicht im Rechtsmittelweg beseitigt ist, fehlt es an der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs vergleiche 3 Ob 6/18f). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin den „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ (ON 9) nachträglich (auch) unmittelbar dem Obersten Gerichtshof übermittelte, weil es sich dabei nur um eine Ausfertigung des bereits zurückgewiesenen Rechtsmittels handelt.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen und wird dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein, damit es als Rechtsmittelgericht über den Rekurs ON 11 entscheiden kann. Nur wenn die Rechtsmittelentscheidung des Rekursgerichts eine ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbeschlusses ON 10 zum Inhalt haben sollte, wäre der „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.