Entscheidung 3 Ob 2018/96b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. Günther H*****, vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Fa. H*****, Bundesrepublik Deutschland, wegen DM 195.400,- s.A. (Streitwert S 1,387.340,-) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8.Februar 1996, GZ 5 R 3/96x-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der damit verbundene Antrag gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die vorliegende Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wird abgewiesen.Der damit verbundene Antrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die vorliegende Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei leitet die inländische Gerichtsbarkeit aus Art 5 Z 1 erster Fall des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen oder LGVÜ) ab. Diese Bestimmung ist - ebenso wie der gleichlautende Art 5 Z 1 des Europäischen Gerichts- und Vollstreckungsübereinkommens (Brüsseler Übereinkommen oder EuGVÜ) - in Österreich noch nicht in Kraft getreten; es handelt sich daher derzeit für Österreich weder um primäres noch um sekundäres EG-Recht; es überlagert erst nach und ab Inkrafttreten - am ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hingerlegung der Ratifikationsurkunde folgt - die bis dahin weiterhin geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften Österreichs in der Jurisidiktionsnorm (10 Ob 519/95 mwN). Die Vorinstanzen haben daher aus zutreffenden Gründen die inländische Gerichtsbarkeit verneint.Die klagende Partei leitet die inländische Gerichtsbarkeit aus Artikel 5, Ziffer eins, erster Fall des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen oder LGVÜ) ab. Diese Bestimmung ist - ebenso wie der gleichlautende Artikel 5, Ziffer eins, des Europäischen Gerichts- und Vollstreckungsübereinkommens (Brüsseler Übereinkommen oder EuGVÜ) - in Österreich noch nicht in Kraft getreten; es handelt sich daher derzeit für Österreich weder um primäres noch um sekundäres EG-Recht; es überlagert erst nach und ab Inkrafttreten - am ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hingerlegung der Ratifikationsurkunde folgt - die bis dahin weiterhin geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften Österreichs in der Jurisidiktionsnorm (10 Ob 519/95 mwN). Die Vorinstanzen haben daher aus zutreffenden Gründen die inländische Gerichtsbarkeit verneint.
Angesichts der klaren Rechtslage besteht keinerlei Veranlassung für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens, wie dies von der klagenden Partei angeregt wird.
Die Voraussetzungen für die im außerordentlichen Revisionsrekurs beantragte Ordination nach § 28 JN sind nicht gegeben; eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland wird nicht einmal behauptet.Die Voraussetzungen für die im außerordentlichen Revisionsrekurs beantragte Ordination nach Paragraph 28, JN sind nicht gegeben; eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland wird nicht einmal behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02018.96B.0626.000
Dokumentnummer
JJT_19960626_OGH0002_0030OB02018_96B0000_000