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Entscheidung 3 Ob 202/24p×

Entscheidung 3 Ob 202/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob202/24p

Entscheidungsdatum

27.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K* GmbH *, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. K* H*, geboren am *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 66.473,94 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. September 2024, GZ 4 R 142/24t-50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 9. August 2024, GZ 211 E 1273/24k-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Verpflichteten, ihrem gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs gemäß Paragraph 524, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO hemmende Wirkung zuzuerkennen, ab.

[2]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der von der Verpflichteten dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.

[4] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).

[5]           Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Verpflichteten war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E143174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00202.24P.1127.000

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241127_OGH0002_0030OB00202_24P0000_000