Entscheidung 3 Ob 203/25m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* AG, *, vertreten durch die ZENS Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. B* KEG, *, vertreten durch den Zweitbeklagten, und 2. Dr. K* B*, Rechtsanwalt, *, wegen 283.225,05 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 3 R 164/25i-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 8. Juli 2025, GZ 2 E 404/25a-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichteten mit Beschluss vom 8. Juli 2025 aufgrund des vollstreckbaren Notariatsakts vom 24. Juni 2020 antragsgemäß die Forderungs- und Fahrnisexekution sowie die Zwangsversteigerung näher bezeichneter Liegenschaftsanteile.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]). 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen vergleiche dazu RS0132903; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]).
[5] 2.1 Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s). Dies ist hier der Fall.
[6] 2.2 Entgegen der Ansicht der Verpflichteten kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihnen angeführten Rechtsfragen – hier zur Bestimmtheit sowie zu den Mindestanforderungen des vollstreckbaren Notariatsakts – von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). 2.2 Entgegen der Ansicht der Verpflichteten kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihnen angeführten Rechtsfragen – hier zur Bestimmtheit sowie zu den Mindestanforderungen des vollstreckbaren Notariatsakts – von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[7] 3. Der Revisionsrekurs ist somit ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00203.25M.0325.000
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260325_OGH0002_0030OB00203_25M0000_000