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Entscheidung 3 Ob 203/98v×

Entscheidung 3 Ob 203/98v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob203/98v

Entscheidungsdatum

16.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Dr. Georg K*****, wegen S 4.565,- infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. April 1998, GZ 46 R 403/98z-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) 52.000 S nicht übersteigt und gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO im vereinfachten Verfahren bewilligt. Das Erstgericht wies seinen gemäß Paragraph 54 c, EO erhobenen Einspruch ab.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dessen ungeachtet erhobene (zu gerichtlichem Protokoll verbesserte) Revisionsrekurs ist unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand nur S 4.565,- beträgt und überdies eine voll bestätigende Entscheidung vorliegt. Er war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E51405 03A02038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00203.98V.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19980916_OGH0002_0030OB00203_98V0000_000