Da das hier von der betreibenden Partei vorgelegte rechtskräftige Urteil vom 22.8.1988, 13 C 220/87 des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg, das einen gesetzlich geforderten Ausspruch nach § 642 dZPO enthält, wie auch der allerdings nicht im Original vorliegende Festsetzungsbeschluß des Regelunterhaltes vom 19.7.1994, 5 H 12/93 des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg, den im Gesetz vorgesehenen Inhalt haben (im Urteil ist auch der Zeitpunkt enthalten, ab wann der Regelunterhalt zu bezahlen ist), somit Vollstreckungstitel im Sinne der §§ 704, 794 (1) 2 a dZPO darstellen, wobei die urkundenmäßig gefertigte Einheit der Amtsbestätigung mit der jeweiligen Ausfertigung der in § 725 dZPO geforderten Voraussetzungen einer Vollstreckungsklausel (samt Unterschrift und Gerichtssiegel) erfüllt, sind iVm der Amtsbestätigung über die Rechtskraft allerdings nur bezüglich des Urteiles vom 22.8.1988, der Festsetzungsbeschluß des Regelunterhaltes vom 19.7.1994 enthält eine solche Rechtskraftbestätigung nicht - die beiden zunächst aus dem Art 7 des BGBl 105/1960 eingangs zitierten Vorbedingungen für eine Exekutionsbewilligung aufgrund deutscher Titel nur teilweise gegeben; der letztgenannten bedurfte es bei der aktenkundigen, jeweils sogar mit Rechtsfreunden qualifizierten Verfahrenseinlassung der unterlegenen Partei nicht.Da das hier von der betreibenden Partei vorgelegte rechtskräftige Urteil vom 22.8.1988, 13 C 220/87 des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg, das einen gesetzlich geforderten Ausspruch nach Paragraph 642, dZPO enthält, wie auch der allerdings nicht im Original vorliegende Festsetzungsbeschluß des Regelunterhaltes vom 19.7.1994, 5 H 12/93 des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg, den im Gesetz vorgesehenen Inhalt haben (im Urteil ist auch der Zeitpunkt enthalten, ab wann der Regelunterhalt zu bezahlen ist), somit Vollstreckungstitel im Sinne der Paragraphen 704, 794, (1) 2 a dZPO darstellen, wobei die urkundenmäßig gefertigte Einheit der Amtsbestätigung mit der jeweiligen Ausfertigung der in Paragraph 725, dZPO geforderten Voraussetzungen einer Vollstreckungsklausel (samt Unterschrift und Gerichtssiegel) erfüllt, sind in Verbindung mit der Amtsbestätigung über die Rechtskraft allerdings nur bezüglich des Urteiles vom 22.8.1988, der Festsetzungsbeschluß des Regelunterhaltes vom 19.7.1994 enthält eine solche Rechtskraftbestätigung nicht - die beiden zunächst aus dem Artikel 7, des Bundesgesetzblatt 105 aus 1960, eingangs zitierten Vorbedingungen für eine Exekutionsbewilligung aufgrund deutscher Titel nur teilweise gegeben; der letztgenannten bedurfte es bei der aktenkundigen, jeweils sogar mit Rechtsfreunden qualifizierten Verfahrenseinlassung der unterlegenen Partei nicht.
Nach der dargelegten Sach- und Rechtslage ist nun zwar der Rekurshinweis, der Festsetzungsbeschluß des Regelunterhaltes enthalte keinen Leistungsauftrag und die daran geknüpfte Behauptung, der Titel sei daher nicht vollstreckbar, nicht zutreffend. Gemäß dem § 642 dZPO kann nämlich das nichteheliche Kind, anstatt mit Klage die Verurteilung des Vaters zur Leistung eines bestimmten Betrages zu begehren, beantragen, ihn zur Leistung des Regelunterhaltes zu verurteilen (§ 1615 f BGB), dessen Höhe im Beschlußverfahren nach § 642 a dZPO gesondert festgesetzt wird. Hiebei wird über die in einem solchen Beschluß nötige Festsetzung eines von der Bundesregierung im Verordnungswege geregelten Unterhaltsbetrages hinaus (§ 1615 f II dBGB) eine Wiederholung des bereits im Unterhaltsurteil nach § 642 dZPO enthaltenen Leistungsbefehles nicht verlangt. Der in diesem Zusammenhang erörterte Forderungsübergang kraft Gesetzes nach § 1615 b BGB ist bei den vorliegenden, unter Beteiligung auch der Rekurswerber zustandegekommenen rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen hier im Exekutionsverfahren nicht mehr behandelbar. Die über § 1613 I BGB hinausgehende Vorschrift des § 1615 dBGB (der einen Unterhalt für die Vergangenheit vorsieht) ist erforderlich, weil der Inanspruchnahme des richtigen Vaters § 1593 BGB entgegensteht. Der österreichische ordre public kann diesbezüglich schon deshalb nicht verletzt sein, da schon seit der Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes in seinem verstärkten Senat vom 9.6.1988 zu 6 Ob 544/87 (veröffentlicht etwa zu JBl 1988, 586) auch ein Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist. Daß die betreibende Partei bis zur Feststellung der Vaterschaft des Beklagten ihren Unterhalt vom seinerzeitigen Ehemann der Mutter erhalten hat und die Unterhaltsschuld damit schon getilgt wäre, ist bereits Gegenstand der Titelverfahren gewesen und eine unzulässige und daher nicht beachtliche Neuerung des Rekurses. Letztlich ist im Zusammenhang mit diesem Rekurseinwand darauf zu verweisen, daß der in § 81 Z 4 EO aufgenommene Vorbehalt des ordre public von vornherein nur dort angewendet werden könnte, wo die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre; er darf demnach keinesfalls dazu führen, daß der ausländische Titel in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf überprüft wird (EvBl 1983, 84, HS 15.113, ZfRV 1983, 206 ua).Nach der dargelegten Sach- und Rechtslage ist nun zwar der Rekurshinweis, der Festsetzungsbeschluß des Regelunterhaltes enthalte keinen Leistungsauftrag und die daran geknüpfte Behauptung, der Titel sei daher nicht vollstreckbar, nicht zutreffend. Gemäß dem Paragraph 642, dZPO kann nämlich das nichteheliche Kind, anstatt mit Klage die Verurteilung des Vaters zur Leistung eines bestimmten Betrages zu begehren, beantragen, ihn zur Leistung des Regelunterhaltes zu verurteilen (Paragraph 1615, f BGB), dessen Höhe im Beschlußverfahren nach Paragraph 642, a dZPO gesondert festgesetzt wird. Hiebei wird über die in einem solchen Beschluß nötige Festsetzung eines von der Bundesregierung im Verordnungswege geregelten Unterhaltsbetrages hinaus (Paragraph 1615, f römisch zwei dBGB) eine Wiederholung des bereits im Unterhaltsurteil nach Paragraph 642, dZPO enthaltenen Leistungsbefehles nicht verlangt. Der in diesem Zusammenhang erörterte Forderungsübergang kraft Gesetzes nach Paragraph 1615, b BGB ist bei den vorliegenden, unter Beteiligung auch der Rekurswerber zustandegekommenen rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen hier im Exekutionsverfahren nicht mehr behandelbar. Die über Paragraph 1613, römisch eins BGB hinausgehende Vorschrift des Paragraph 1615, dBGB (der einen Unterhalt für die Vergangenheit vorsieht) ist erforderlich, weil der Inanspruchnahme des richtigen Vaters Paragraph 1593, BGB entgegensteht. Der österreichische ordre public kann diesbezüglich schon deshalb nicht verletzt sein, da schon seit der Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes in seinem verstärkten Senat vom 9.6.1988 zu 6 Ob 544/87 (veröffentlicht etwa zu JBl 1988, 586) auch ein Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist. Daß die betreibende Partei bis zur Feststellung der Vaterschaft des Beklagten ihren Unterhalt vom seinerzeitigen Ehemann der Mutter erhalten hat und die Unterhaltsschuld damit schon getilgt wäre, ist bereits Gegenstand der Titelverfahren gewesen und eine unzulässige und daher nicht beachtliche Neuerung des Rekurses. Letztlich ist im Zusammenhang mit diesem Rekurseinwand darauf zu verweisen, daß der in Paragraph 81, Ziffer 4, EO aufgenommene Vorbehalt des ordre public von vornherein nur dort angewendet werden könnte, wo die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre; er darf demnach keinesfalls dazu führen, daß der ausländische Titel in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf überprüft wird (EvBl 1983, 84, HS 15.113, ZfRV 1983, 206 ua).
Durch alle diese zu den ausländischen Exekutionstiteln und den Rekurseinwänden angestellten Erwägungen ist jedoch für die betreibende Partei im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für ihre Exekutionsführung, nämlich die allgemeinen Antragsvoraussetzungen, im Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichtes bereits fehlten. Das Rekursgericht, das bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung nicht an die zur Unterstützung des Rekurses vorgebrachten Beschwerden gebunden und vielmehr verpflichtet war, Recht und Gesetz ohne jegliche Eingrenzung auf den Sachstand anzuwenden (Stohanzl JN-ZPO14 E 5-9 zu § 526 ZPO, insbesondere EvBl 1969/266, EFSlg 30.080, EFSlg 32.104 ua), hatte nämlich wahrzunehmen, daß beim eingangs wörtlich zitierten Antrag der betreibenden Partei auf Exekutionsbewilligung folgende unbedingt notwendigen Angaben und Umstände fehlten: Der Betrag, der im Exekutionsweg eingebracht werden soll (§ 54 2 a EO, EFSlg 55.177, EFSlg 64.255, EFSlg 67.120 ua); die genaue Bezeichnung der Exekutionstitel und deren Vorlage in Urschrift (§ 54 Abs 1 Z 2 EO, EFSlg 46.757, RZ 1985/79, ZfRV 1986, 133, ZfRV 1989, 215); die genaue Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel im Sinne des § 54 Abs 1 Z 3 EO und dergleichen. Hiebei ist vom Grundsatz auszugehen, daß, wenn der Inhalt einer Prozeßhandlung unklar ist, dies zu Lasten desjenigen geht, der sie vornimmt. Unklarheiten in einem Exekutionsantrag gehen daher zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Konnte daher der Exekutionsantrag der betreibenden Partei, wie hier, verschieden ausgelegt und verschieden verstanden werden, enthielt er nicht alle gemäß § 54 Abs 1 EO erforderlichen Angaben, so bildet dies einen inhaltlichen Mangel des Exekutionsantrages, der nicht gemäß § 78 EO iVm den §§ 84 und 85 ZPO verbessert werden kann (EFSlg 25.489, SZ 49/44, für die Rechtslage nach der ZVN 1983 ebenso 3 Ob 106/83, 3 Ob 139/87 ua) und daher zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muß (RZ 1990/112 ua). Selbst wenn der fehlende Grundbuchsauszug, der Mangel des Originals des Festsetzungsbeschlusses des Regelunterhaltes und seiner Amtsbestätigung über die Rechtskraft wie auch das Fehlen des Nachweises der Bevollmächtigung des für die betreibende Partei einschreitenden Rechtsfreundes verbesserungsfähige Formgebrechen sein könnten, so führen doch die eben beispielsweise angeführten anderen inhaltlichen Mängel des Exekutionsantrages zwingend im Sinne des somit im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittel-Antrages des Rekurswerbers zwingend zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in eine gänzliche Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution. Der Umstand, daß das Erstgericht nach den unzureichenden Antragsangaben selbst auf die vermutlich vom betreibenden Gläubiger ins Auge gefaßte Höhe der betriebenen Forderung rückschloß und von sich aus die ihm zielführend scheinenden Exekutionsmittel (ohne Anhaltspunkte im Antrag) nach dem Gesetz auswählte, einen Grundbuchsauszug einholte und amtswegig so einen formgerechten Exekutionsantrag simulierte, konnte am grundsätzlichen inhaltlichen Mangel des Antrages nichts ändern; dies umso weniger, als der betreibenden Partei die inhaltlichen Erfordernisse eines Exekutionsantrages vom Erstgericht bereits mit dem Beschluß vom 3.7.1995 zu 21 Nc 90/95a des Landesgerichtes Klagenfurt bekanntgemacht worden sind.Durch alle diese zu den ausländischen Exekutionstiteln und den Rekurseinwänden angestellten Erwägungen ist jedoch für die betreibende Partei im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für ihre Exekutionsführung, nämlich die allgemeinen Antragsvoraussetzungen, im Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichtes bereits fehlten. Das Rekursgericht, das bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung nicht an die zur Unterstützung des Rekurses vorgebrachten Beschwerden gebunden und vielmehr verpflichtet war, Recht und Gesetz ohne jegliche Eingrenzung auf den Sachstand anzuwenden (Stohanzl JN-ZPO14 E 5-9 zu Paragraph 526, ZPO, insbesondere EvBl 1969/266, EFSlg 30.080, EFSlg 32.104 ua), hatte nämlich wahrzunehmen, daß beim eingangs wörtlich zitierten Antrag der betreibenden Partei auf Exekutionsbewilligung folgende unbedingt notwendigen Angaben und Umstände fehlten: Der Betrag, der im Exekutionsweg eingebracht werden soll (Paragraph 54, 2 a EO, EFSlg 55.177, EFSlg 64.255, EFSlg 67.120 ua); die genaue Bezeichnung der Exekutionstitel und deren Vorlage in Urschrift (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO, EFSlg 46.757, RZ 1985/79, ZfRV 1986, 133, ZfRV 1989, 215); die genaue Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO und dergleichen. Hiebei ist vom Grundsatz auszugehen, daß, wenn der Inhalt einer Prozeßhandlung unklar ist, dies zu Lasten desjenigen geht, der sie vornimmt. Unklarheiten in einem Exekutionsantrag gehen daher zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Konnte daher der Exekutionsantrag der betreibenden Partei, wie hier, verschieden ausgelegt und verschieden verstanden werden, enthielt er nicht alle gemäß Paragraph 54, Absatz eins, EO erforderlichen Angaben, so bildet dies einen inhaltlichen Mangel des Exekutionsantrages, der nicht gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 84 und 85 ZPO verbessert werden kann (EFSlg 25.489, SZ 49/44, für die Rechtslage nach der ZVN 1983 ebenso 3 Ob 106/83, 3 Ob 139/87 ua) und daher zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muß (RZ 1990/112 ua). Selbst wenn der fehlende Grundbuchsauszug, der Mangel des Originals des Festsetzungsbeschlusses des Regelunterhaltes und seiner Amtsbestätigung über die Rechtskraft wie auch das Fehlen des Nachweises der Bevollmächtigung des für die betreibende Partei einschreitenden Rechtsfreundes verbesserungsfähige Formgebrechen sein könnten, so führen doch die eben beispielsweise angeführten anderen inhaltlichen Mängel des Exekutionsantrages zwingend im Sinne des somit im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittel-Antrages des Rekurswerbers zwingend zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in eine gänzliche Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution. Der Umstand, daß das Erstgericht nach den unzureichenden Antragsangaben selbst auf die vermutlich vom betreibenden Gläubiger ins Auge gefaßte Höhe der betriebenen Forderung rückschloß und von sich aus die ihm zielführend scheinenden Exekutionsmittel (ohne Anhaltspunkte im Antrag) nach dem Gesetz auswählte, einen Grundbuchsauszug einholte und amtswegig so einen formgerechten Exekutionsantrag simulierte, konnte am grundsätzlichen inhaltlichen Mangel des Antrages nichts ändern; dies umso weniger, als der betreibenden Partei die inhaltlichen Erfordernisse eines Exekutionsantrages vom Erstgericht bereits mit dem Beschluß vom 3.7.1995 zu 21 Nc 90/95a des Landesgerichtes Klagenfurt bekanntgemacht worden sind.
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß aufgrund eines zulässigen, erforderlichenfalls in diesem Punkt ausgeführten Rechtsmittels die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen ist (MGA EO14 § 503/111; für die Rekurse im Exekutionsverfahren WBl 1996, 36; 3 Ob 77/95, in diesem Teil nicht veröffentlicht). Das Rekursgericht hat daher zu Recht auch jene Mängel des Exekutionsantrags aufgezeigt, die im Rekurs des Verpflichteten gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht geltend gemacht wurden.Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß aufgrund eines zulässigen, erforderlichenfalls in diesem Punkt ausgeführten Rechtsmittels die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen ist (MGA EO14 Paragraph 503 /, 111,; für die Rekurse im Exekutionsverfahren WBl 1996, 36; 3 Ob 77/95, in diesem Teil nicht veröffentlicht). Das Rekursgericht hat daher zu Recht auch jene Mängel des Exekutionsantrags aufgezeigt, die im Rekurs des Verpflichteten gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht geltend gemacht wurden.
In der Sache genügt es mit einer Ausnahme auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 78 EO iVm § 528 a und § 510 Abs 3 ZPO). Nicht zutreffend ist bloß, daß der Beschluß über die Festsetzung des vom Verpflichteten zu leistenden monatlichen Regelunterhalts nicht in Urschrift vorgelegt wurde. Mit Recht hat das Rekursgericht aber die Meinung vertreten, daß auf diesen Beschluß das Zeugnis über die Rechtskraft fehlt, durch das gemäß Art 7 Abs 1 Z 2 lit a des Vollstreckungsvertrages-BRD BGBl 1960/105 der erforderliche Nachweis über die Rechtskraft der Entscheidung zu erbringen ist. Dieses Zeugnis ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht mit der Vollstreckungsklausel identisch (vgl § 706 und § 725 dZPO) und wird durch sie auch nicht ersetzt. Als weiterer, vom Rekursgericht nicht aufgezeigter Mangel ist noch anzuführen, daß sich auf dem als Exekutionstitel vorgelegten Urteil das Zeugnis über die Rechtskraft nicht in Urschrift, sondern offenbar nur in Ablichtung befindet.In der Sache genügt es mit einer Ausnahme auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nicht zutreffend ist bloß, daß der Beschluß über die Festsetzung des vom Verpflichteten zu leistenden monatlichen Regelunterhalts nicht in Urschrift vorgelegt wurde. Mit Recht hat das Rekursgericht aber die Meinung vertreten, daß auf diesen Beschluß das Zeugnis über die Rechtskraft fehlt, durch das gemäß Artikel 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Vollstreckungsvertrages-BRD BGBl 1960/105 der erforderliche Nachweis über die Rechtskraft der Entscheidung zu erbringen ist. Dieses Zeugnis ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht mit der Vollstreckungsklausel identisch vergleiche Paragraph 706 und Paragraph 725, dZPO) und wird durch sie auch nicht ersetzt. Als weiterer, vom Rekursgericht nicht aufgezeigter Mangel ist noch anzuführen, daß sich auf dem als Exekutionstitel vorgelegten Urteil das Zeugnis über die Rechtskraft nicht in Urschrift, sondern offenbar nur in Ablichtung befindet.
Da § 54 Abs 3 EO idF der EO-Nov 1995 gemäß deren Art VIII Abs 2 auf den vor dem 1.10.1995 eingebrachten Exekutionsantrag noch nicht anzuwenden ist, hat das Rekursgericht auch zutreffend im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung (RZ 1990/112 mwN) die Meinung vertreten, daß die aufgezeigten inhaltlichen Mängel des Exekutionsantrags nicht verbessert werden können und zu dessen Abweisung führen müssen.Da Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Nov 1995 gemäß deren Artikel römisch acht, Absatz 2, auf den vor dem 1.10.1995 eingebrachten Exekutionsantrag noch nicht anzuwenden ist, hat das Rekursgericht auch zutreffend im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung (RZ 1990/112 mwN) die Meinung vertreten, daß die aufgezeigten inhaltlichen Mängel des Exekutionsantrags nicht verbessert werden können und zu dessen Abweisung führen müssen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.