Die außerordentliche Revision des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nicht gebilligt werden kann. Sie ist auch berechtigt.
Da Empfängerin der vom Kläger abgegebenen Erklärungen die Beklagte war, obliegt ihr der Beweis, daß hiedurch nicht sie, sondern das Kind berechtigt und verpflichtet wurde. Dieser Beweis ist ihr aber nach den vorhandenen Tatsachenfeststellungen nicht gelungen. Daraus läßt sich nämlich entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht eindeutig ableiten, daß der Kläger das Prämiensparbuch und die Münzen dem Kind schenken wollte. Aus dem Umstand, daß die Gegenstände zur Versorgung des Kindes bestimmt waren, ergibt sich nicht notwendig, daß sie ihm bereits ins Eigentum übertragen werden sollten. Dem steht vor allem entgegen, daß sie der Beklagten bloß als Verwahrerin übergeben wurden. Die Beklagte hat hiezu nicht einmal behauptet, daß sie dem Kläger gegenüber offenlegte, als gesetzliche Vertreterin des Kindes zu handeln und es mußte dies für ihn auch nicht erkennbar sein, weshalb nach dem Offenlegungsgrundsatz (vgl JBl 1990, 519; JBl 1989, 60 ua) davon auszugehen ist, daß sie und nicht das Kind Partei des zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertragsverhältnisses ist. Daraus, daß die Gegenstände zur Versorgung des Kindes bestimmt waren, läßt sich nur ableiten, daß die Beklagte ermächtigt war, sie zu diesem Zweck zu verwenden (vgl § 960 ABGB). Da dies bisher nicht geschah, ist nicht wesentlich, ob wie dies der Kläger vorbrachte, hiefür Voraussetzung war, daß ihm etwas "passiert". Deshalb schadet es nicht, daß die Vorinstanzen hiezu keine Feststellungen getroffen haben.Da Empfängerin der vom Kläger abgegebenen Erklärungen die Beklagte war, obliegt ihr der Beweis, daß hiedurch nicht sie, sondern das Kind berechtigt und verpflichtet wurde. Dieser Beweis ist ihr aber nach den vorhandenen Tatsachenfeststellungen nicht gelungen. Daraus läßt sich nämlich entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht eindeutig ableiten, daß der Kläger das Prämiensparbuch und die Münzen dem Kind schenken wollte. Aus dem Umstand, daß die Gegenstände zur Versorgung des Kindes bestimmt waren, ergibt sich nicht notwendig, daß sie ihm bereits ins Eigentum übertragen werden sollten. Dem steht vor allem entgegen, daß sie der Beklagten bloß als Verwahrerin übergeben wurden. Die Beklagte hat hiezu nicht einmal behauptet, daß sie dem Kläger gegenüber offenlegte, als gesetzliche Vertreterin des Kindes zu handeln und es mußte dies für ihn auch nicht erkennbar sein, weshalb nach dem Offenlegungsgrundsatz vergleiche JBl 1990, 519; JBl 1989, 60 ua) davon auszugehen ist, daß sie und nicht das Kind Partei des zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertragsverhältnisses ist. Daraus, daß die Gegenstände zur Versorgung des Kindes bestimmt waren, läßt sich nur ableiten, daß die Beklagte ermächtigt war, sie zu diesem Zweck zu verwenden vergleiche Paragraph 960, ABGB). Da dies bisher nicht geschah, ist nicht wesentlich, ob wie dies der Kläger vorbrachte, hiefür Voraussetzung war, daß ihm etwas "passiert". Deshalb schadet es nicht, daß die Vorinstanzen hiezu keine Feststellungen getroffen haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich bloß ein Verwahrungsvertrag zustandegekommen ist oder ob die Beklagte Eigentümerin der ihr übergebenen Gegenstände wurde, in welchem Fall eine Treuhand anzunehmen wäre (zum Unterschied zwischen Verwahrungs- und Treuhandvertrag s EvBl 1980/162 und EvBl 1972/19). Im ersten Fall wäre der Kläger gemäß § 963 ABGB berechtigt, die Gegenstände zurückzufordern, im zweiten Fall stünde ihm dieses Recht ebenfalls zu, weil es sich bloß um eine einseitige Treuhand handeln würde, die auch einseitig widerrufen werden könnte, zumal nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Kind bereits Rechte aus dem zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnis erworben hat.Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich bloß ein Verwahrungsvertrag zustandegekommen ist oder ob die Beklagte Eigentümerin der ihr übergebenen Gegenstände wurde, in welchem Fall eine Treuhand anzunehmen wäre (zum Unterschied zwischen Verwahrungs- und Treuhandvertrag s EvBl 1980/162 und EvBl 1972/19). Im ersten Fall wäre der Kläger gemäß Paragraph 963, ABGB berechtigt, die Gegenstände zurückzufordern, im zweiten Fall stünde ihm dieses Recht ebenfalls zu, weil es sich bloß um eine einseitige Treuhand handeln würde, die auch einseitig widerrufen werden könnte, zumal nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Kind bereits Rechte aus dem zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnis erworben hat.
Die Beklagte hat die bezogenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in ihrer Berufungsbeantwortung allerdings bekämpft. Da das Berufungsgericht diese Beweisrüge nicht erledigte, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben, was in der Revisionsbeantwortung mit Recht geltend gemacht wird. Die Rechtssache war daher gemäß § 510 Abs 1 Satz 2 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Die Beklagte hat die bezogenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in ihrer Berufungsbeantwortung allerdings bekämpft. Da das Berufungsgericht diese Beweisrüge nicht erledigte, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben, was in der Revisionsbeantwortung mit Recht geltend gemacht wird. Die Rechtssache war daher gemäß Paragraph 510, Absatz eins, Satz 2 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.