Begründung:
Die Klägerinnen waren jeweils Hälfteeigentümerinnen der Liegenschaft EZ 855 GB B***** mit dem Grundstück 569/29. Sie verkauften ihre Anteile im Jahr 1987 der P***** GmbH, die sich auf Inserate hin gemeldet hatte. Die Klägerinnen und die P***** GmbH vereinbarten, daß die P***** GmbH für die Liegenschaft S 2,100.000 zahlen solle; das Grundstück werde geteilt und auf Rechnung der P***** GmbH verkauft; aus steuerlichen Gründen sollten die Klägerinnen grundbücherliche Eigentümer bleiben. Für die Vertragsverfassung wollte sich die P***** GmbH der Hilfe ihres Rechtsanwaltes, des Beklagten, bedienen.
Der Beklagte verfaßte im Auftrag der P***** GmbH einen Vertragsentwurf und sandte ihn den Klägerinnen. Die Klägerinnen selbst zogen keinen Rechtsanwalt bei; die Erstklägerin erkundigte sich allerdings bei juristisch gebildeten Arbeitskollegen und wünschte einige Änderungen der Vertragsgestaltung; der Beklagte entsprach diesen Wünschen. Die vom Beklagten verfaßte Vereinbarung wurde von der P***** GmbH und den Klägerinnen unterfertigt. Die Klägerinnen stellten dem Beklagten eine beglaubigte Vollmacht aus und übergaben ihm einen Rangordnungsbeschluß für die Veräußerung. Für die Verkaufsabwicklung gaben die Klägerinnen dem Beklagten keine Aufträge; sie ersuchten auch nicht um Bekanntgabe der Namen der Käufer, Zusendung der Kaufverträge bzw Besprechung der Formulierungen in diesen Verträgen.
Die P***** GmbH bemühte sich in der Folge, Käufer zu finden; es sollten Liegenschaftsanteile mit der Vereinbarung der Begründung von Wohnungseigentum veräußert werden. Weder die Klägerinnen noch der Beklagte waren in diese Vertragsverhandlungen involviert. Die P***** GmbH beauftragte danach den Beklagten mit der Errichtung der Kaufverträge. Der Beklagte erkundigte sich beim Geschäftsführer der P***** GmbH, ob dieser bereits die Anliegerkosten geleistet habe. Er erhielt die - von ihm nicht weiter überprüfte - Auskunft, die P***** GmbH werde die Anliegerleistungen selbst erbringen, Kosten würden dafür also nicht auflaufen. Ohne besonderen Auftrag schlüsselte der Beklagte in den Kaufverträgen den Kaufpreis so auf, daß zum jeweiligen (ziffernmäßig genannten) Kaufpreis (in allen Verträgen übereinstimmend) Anliegerkosten von S 100.000 kommen; danach wird die Summe dieser beiden Beträge genannt. Entsprechend der Vereinbarung der P***** GmbH mit den Käufern formulierte der Beklagte Punkt VII der Verträge folgendermaßen: "Im obigem Kaufpreis sind die laut Wiener Bauordnung (Anliegerleistung) gegenüber der Gemeinde zahlbaren Aufschließungskosten enthalten. Nicht enthalten sind die Anschlußgebühren für Strom, Wasser, Kanal, Gas, Telefon etc.".Die P***** GmbH bemühte sich in der Folge, Käufer zu finden; es sollten Liegenschaftsanteile mit der Vereinbarung der Begründung von Wohnungseigentum veräußert werden. Weder die Klägerinnen noch der Beklagte waren in diese Vertragsverhandlungen involviert. Die P***** GmbH beauftragte danach den Beklagten mit der Errichtung der Kaufverträge. Der Beklagte erkundigte sich beim Geschäftsführer der P***** GmbH, ob dieser bereits die Anliegerkosten geleistet habe. Er erhielt die - von ihm nicht weiter überprüfte - Auskunft, die P***** GmbH werde die Anliegerleistungen selbst erbringen, Kosten würden dafür also nicht auflaufen. Ohne besonderen Auftrag schlüsselte der Beklagte in den Kaufverträgen den Kaufpreis so auf, daß zum jeweiligen (ziffernmäßig genannten) Kaufpreis (in allen Verträgen übereinstimmend) Anliegerkosten von S 100.000 kommen; danach wird die Summe dieser beiden Beträge genannt. Entsprechend der Vereinbarung der P***** GmbH mit den Käufern formulierte der Beklagte Punkt römisch sieben der Verträge folgendermaßen: "Im obigem Kaufpreis sind die laut Wiener Bauordnung (Anliegerleistung) gegenüber der Gemeinde zahlbaren Aufschließungskosten enthalten. Nicht enthalten sind die Anschlußgebühren für Strom, Wasser, Kanal, Gas, Telefon etc.".
Die P***** GmbH zahlte den Klägerinnen fristgerecht den vereinbarten Kaufpreis von S 2,100.000. Als bereits fünf Sechstel der Liegenschaft veräußert waren, ersuchte der Geschäftsführer der P***** GmbH im Februar 1989 die Klägerinnen, wegen Differenzen zwischen ihm und dem Beklagten die von ihnen dem Beklagten erteilte Vollmacht zu widerrufen. Wunschgemäß übersandten die Klägerinnen ein mit 17.2.1989 datiertes Schreiben, das am 29.3.1989 beim Beklagten einlangte; darin entbanden sie ihn von jeder Verpflichtung gegenüber den Klägerinnen und ersuchten ihn, den Rangordnungsbeschluß unverzüglich an Rechtsanwalt Dr.Peter S***** zu senden. Der Beklagte entsprach dieser Aufforderung der Klägerinnen.
Der Vertrag über die Veräußerung des letzten sechsten Anteils wurde von Dr.S***** verfaßt, der gleiche Vertragsformulierungen wie der Beklagte verwendete.
Der Beklagte hatte die von den Käufern enthaltenen Beträge nach Zahlung von S 2,100.000 an die Klägerinnen der P***** GmbH ausgefolgt.
Erst nach Verkauf auch des letzten Sechstel-Anteils schrieb die Magistratsabteilung 37 mit Bescheid vom 15.6.1990 den Erwerbern der Liegenschaftsanteile für die schon erfolgte Verlegung der Randsteine des Gehsteigs gemäß Bauordnung für Wien S 81.552,41 vor. Die Berufung der Käufer blieb erfolglos.
Als die Käufer von den Klägerinnen mit Schreiben vom 19.6.1991 die Bezahlung dieser Summe begehrten, wandten sich die Klägerinnen an den Beklagten, der mit Schreiben vom 14.10.1991 eine Haftung ablehnte und auf die Haftung der P***** GmbH hinwies. Über das Vermögen der P***** GmbH wurde am 25.10.1991 der Konkurs eröffnet. Die Klägerinnen machten im Konkurs der P***** GmbH keine Forderung geltend.
Auf Mahnklagen der Käufer ergingen gegen die Klägerinnen Zahlungsbefehle über insgesamt je S 87.167,81. Die Klägerinnen erhoben keine Einsprüche und leisteten am 27.11.1992 Zahlung.
Die Klägerinnen begehren vom Beklagten mit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die Zahlung von je S 87.230,81 sA; sie brachten vor, sie hätten dem Beklagten Spezialvollmacht zur Unterfertigung der Kaufverträge und zur grundbücherlichen Durchführung erteilt. Der Beklagte habe schuldhaft und ohne Wissen der Klägerinnen in jedem Kaufvertrag ausgeführt, daß im Kaufpreis Anliegerkosten von S 100.000 enthalten seien, ohne sich davon zu überzeugen, daß die P***** GmbH tatsächlich vereinbarungsgemäß die Anliegerkosten bezahlt hat. Eine derartige Aufteilung des Kaufpreises sei nie mit den Klägerinnen besprochen worden; die Klägerinnen hätten hiezu ohne Nachweis der Bezahlung der Anliegerkosten keine Zustimmung gegeben. Weiters hätte sich der Beklagte spätestens bei Weiterleitung des für Anliegerkosten eingesetzten Kaufpreisteilbetrags vergewissern müssen, daß diese Kosten bezahlt sind; ansonsten hätte er ihn nicht weiterleiten dürfen.
Der Beklagte wendete ein, er habe nur von der P***** GmbH den Auftrag zur Vertragsverfassung erhalten; er habe ausschließlich die P***** GmbH vertreten; die Klägerinnen seien selbst juristisch beraten und vertreten gewesen. Es wäre den Klägerinnen freigestanden, von der P***** GmbH eine Sicherstellung auf Rückersatz dieser Kosten zu begehren. Da er als Vertragsverfasser die Information gehabt habe, daß die P***** GmbH die Anliegerleistungen in natura erbringen werde, sodaß überhaupt keine Zahlungen anfallen, sei es nur logisch und folgerichtig gewesen, in den Kaufverträgen die Bestimmung vorzusehen, daß mit der Bezahlung des Kaufpreises auch die Anliegerkosten bezahlt sind.
Die Klägerinnen hätten in die laufende Abwicklung eingegriffen, den Beklagten mit Schreiben vom 17.2.1989 von jeder Verpflichtung entbunden und die weitere Abwicklung in die Hände von Rechtsanwalt Dr.S***** gelegt. Ohne den vereinbarungswidrigen Entzug der Abwicklung hätte der Beklagte aus dem Erlös des Verkaufs des letzten Sechstel-Anteils die Klagsforderung im Namen und auf Rechnung der P***** GmbH befriedigen können.
Darauf replizierten die Klägerinnen, der Beklagte habe diese Absicht offenbar nicht gehabt; ansonsten hätte er Rechtsanwalt Dr.S***** entsprechend informieren können.
Das Erstgericht wies die Klagen ab; neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, daß der Beklagte erst nach Verkauf des letzten Sechstel-Anteils und Erhalt des Kaufpreises hiefür überprüfen wollte, ob die P***** GmbH allen Ansprüchen der Klägerinnen nachgekommen ist; erst danach wollte er den Geldbetrag der P***** GmbH ausfolgen bzw, falls noch Ansprüche der Klägerinnen offen wären, diesen letzten Geldbetrag zum Teil oder auch zur Gänze auf Depot belassen; einen entsprechenden Hinweis, eine solche Überprüfung vorzunehmen, gab er aber Dr.S***** nicht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerinnen hätten den Beklagten zwar bevollmächtigt, jedoch nicht beauftragt. Zwischen dem Beklagten, der den jeweiligen Auftrag zum Abschluß der Verträge mit den Käufern der Liegenschaftsanteile im Namen der Klägerinnen von der P***** GmbH erhalten habe, und den Klägerinnen habe daher bei Abschluß dieser Kaufverträge kein Vertragsverhältnis bestanden. Allerdings bestehe eine Haftung nach § 1299 ABGB auch dann, wenn der "Sachverständige" auch ohne Verpflichtung aufgrund eines Schuldverhältnisses seine Tätigkeit ausübe. Den Klägerinnen sei dadurch, daß sie den Erwerbern der Liegenschaftsanteile Kosten der Gehsteigherstellung ersetzen mußten, ein Schaden erwachsen. Zu prüfen bleibe, ob der Beklagte dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB entsprochen habe. Auszugehen sei davon, was die Klägerinnen dem Beklagten im Verfahren konkret vorwerfen. Zum Vorwurf, der Beklagte hätte die Vertragsformulierung, bei der Anliegerkosten von S 100.000 ausdrücklich genannt sind, nicht wählen dürfen, sei darauf hinzuweisen, daß der Beklagte in den Vertragsformulierungen mit den Liegenschaftserwerbern jedenfalls, entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Liegenschaftserwerbern und der P***** GmbH eine Klausel aufnehmen mußte, wonach die Anliegerkosten im Kaufpreis bereits enthalten sind (also vom Verkäufer getragen werden). Diese Vertragsformulierung werde von den Klägerinnen auch nicht als fehlerhaft gerügt. Schon aufgrund dieser Vertragsformulierungen hätten die Liegenschaftsanteilserwerber gegen die Klägerinnen als grundbücherliche Veräußerer der Liegenschaftsanteile den Anspruch auf Ersatz der ihnen durch Bescheid auferlegten Anliegerkosten. Daran hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der Beklagte die Aufschlüsselung des Kaufpreises nicht vorgenommen habe. Die Aufschlüsselung des Kaufpreises sei somit für den Schadenseintritt bei den Klägerinnen nicht kausal.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerinnen hätten den Beklagten zwar bevollmächtigt, jedoch nicht beauftragt. Zwischen dem Beklagten, der den jeweiligen Auftrag zum Abschluß der Verträge mit den Käufern der Liegenschaftsanteile im Namen der Klägerinnen von der P***** GmbH erhalten habe, und den Klägerinnen habe daher bei Abschluß dieser Kaufverträge kein Vertragsverhältnis bestanden. Allerdings bestehe eine Haftung nach Paragraph 1299, ABGB auch dann, wenn der "Sachverständige" auch ohne Verpflichtung aufgrund eines Schuldverhältnisses seine Tätigkeit ausübe. Den Klägerinnen sei dadurch, daß sie den Erwerbern der Liegenschaftsanteile Kosten der Gehsteigherstellung ersetzen mußten, ein Schaden erwachsen. Zu prüfen bleibe, ob der Beklagte dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB entsprochen habe. Auszugehen sei davon, was die Klägerinnen dem Beklagten im Verfahren konkret vorwerfen. Zum Vorwurf, der Beklagte hätte die Vertragsformulierung, bei der Anliegerkosten von S 100.000 ausdrücklich genannt sind, nicht wählen dürfen, sei darauf hinzuweisen, daß der Beklagte in den Vertragsformulierungen mit den Liegenschaftserwerbern jedenfalls, entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Liegenschaftserwerbern und der P***** GmbH eine Klausel aufnehmen mußte, wonach die Anliegerkosten im Kaufpreis bereits enthalten sind (also vom Verkäufer getragen werden). Diese Vertragsformulierung werde von den Klägerinnen auch nicht als fehlerhaft gerügt. Schon aufgrund dieser Vertragsformulierungen hätten die Liegenschaftsanteilserwerber gegen die Klägerinnen als grundbücherliche Veräußerer der Liegenschaftsanteile den Anspruch auf Ersatz der ihnen durch Bescheid auferlegten Anliegerkosten. Daran hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der Beklagte die Aufschlüsselung des Kaufpreises nicht vorgenommen habe. Die Aufschlüsselung des Kaufpreises sei somit für den Schadenseintritt bei den Klägerinnen nicht kausal.
Die Vertragsformulierung, wonach die Anliegerkosten vom Liegenschaftseigentümer getragen würden, habe der Beklagte schon aufgrund der Vereinbarung der P***** GmbH mit den Klägerinnen und aufgrund der Vertragsvereinbarungen mit den Käufern in die Verträge mit diesen aufnehmen müssen. Auch hier habe er nicht sorgfaltswidrig gehandelt.
Zum Vorwurf, der Beklagte hätte sich davon überzeugen müssen, daß die Anliegerkosten von der P***** GmbH tatsächlich erbracht wurden, sei darauf hinzuweisen, daß der Beklagte vor Überweisung des erlösten Kaufpreises für das letzte Sechstel eine solche Überprüfung vorgenommen hätte. Obendrein wäre es dem Beklagten wohl kaum möglich gewesen, im Frühjahr 1989 bereits festzustellen, daß die Magistratsabteilung 37 im Juni 1990 solche Anliegerkosten vorschreiben würde. Zwischen der P***** GmbH und den Klägerinnen habe es aber keine Vereinbarung gegeben, wonach die P***** GmbH die Tragung der Anliegerkosten sicherstellen müssse. Die Klägerinnen hätten dem Beklagten nicht angelastet, daß er auf eine solche Vereinbarung hätte hinwirken oder hinweisen soll.
Schließlich könne dem Beklagten auch nicht angelastet werden, daß er den als Anliegerkosten gewidmeten Kaufpreisteilbetrag weitergeleitet habe, ohne sich davon zu überzeugen, ob die Anliegerkosten tatsächlich beglichen wurden. Nach den Feststellungen habe der Beklagte eine solche Überprüfung nach Erhalt des Kaufpreiserlöses für das letzte Liegenschaftssechstel noch durchführen wollen. Die Klägerinnen hätten dem Beklagten aber die Vollmacht entzogen. Dem Beklagten sei daher die Möglichkeit genommen worden, einen Geldbetrag auf Depot zu behalten. Wie aus dem Schreiben der Klägerinnen an den Beklagten ersichtlich, sei mit der weiteren Vertragsverfassung abermals ein Rechtsanwalt betraut worden. Der Beklagte habe durchaus davon ausgehen können, daß dieser Rechtsanwalt seinerseits Urkunden zur Verfügung gestellt bekommen würde. Obendrein treffe ja auch diesen Rechtsanwalt der Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB. Der Beklagte sei keineswegs verpflichtet gewesen, nach Entzug der Vollmacht seinem Nachfolger, ebenfalls einem Rechtsanwalt, Ratschläge zu erteilen. Die Klägerinnen haben auch nicht konkret behauptet, daß der Beklagte durch die Unterlassung solcher Ratschläge sorgfaltswidrig gehandelt hätte. Die Vorgangsweise des Beklagten habe somit dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB entsprochen.Schließlich könne dem Beklagten auch nicht angelastet werden, daß er den als Anliegerkosten gewidmeten Kaufpreisteilbetrag weitergeleitet habe, ohne sich davon zu überzeugen, ob die Anliegerkosten tatsächlich beglichen wurden. Nach den Feststellungen habe der Beklagte eine solche Überprüfung nach Erhalt des Kaufpreiserlöses für das letzte Liegenschaftssechstel noch durchführen wollen. Die Klägerinnen hätten dem Beklagten aber die Vollmacht entzogen. Dem Beklagten sei daher die Möglichkeit genommen worden, einen Geldbetrag auf Depot zu behalten. Wie aus dem Schreiben der Klägerinnen an den Beklagten ersichtlich, sei mit der weiteren Vertragsverfassung abermals ein Rechtsanwalt betraut worden. Der Beklagte habe durchaus davon ausgehen können, daß dieser Rechtsanwalt seinerseits Urkunden zur Verfügung gestellt bekommen würde. Obendrein treffe ja auch diesen Rechtsanwalt der Sorgfaltsmaßstab nach Paragraph 1299, ABGB. Der Beklagte sei keineswegs verpflichtet gewesen, nach Entzug der Vollmacht seinem Nachfolger, ebenfalls einem Rechtsanwalt, Ratschläge zu erteilen. Die Klägerinnen haben auch nicht konkret behauptet, daß der Beklagte durch die Unterlassung solcher Ratschläge sorgfaltswidrig gehandelt hätte. Die Vorgangsweise des Beklagten habe somit dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB entsprochen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig; es billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, die Klägerinnen wendeten sich nicht gegen Punkt VII der Kaufverträge, den der Beklagte jedenfalls entsprechend der Vereinbarung der P***** GmbH mit den Käufern derart formuliert habe, daß in dem in Punkt V genannten Kaufpreis die laut Wiener Bauordnung (Anliegerleistung) gegenüber der Gemeinde zahlbaren Aufschließungskosten enthalten sind. Aus dieser Bestimmung folge jedenfalls, daß die Käufer, wenn sie von der Gemeinde wegen Anliegerkosten in Anspruch genommen werden, im Rahmen der Gewährleistung von den Verkäufern Ersatz begehren können. Die Aufsplittung des Kaufpreises in Punkt V der Kaufverträge sei also nicht die Ursache dafür gewesen, daß sich die Käufer der Liegenschaftsanteile bei den Klägerinnen regressieren konnten.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig; es billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, die Klägerinnen wendeten sich nicht gegen Punkt römisch sieben der Kaufverträge, den der Beklagte jedenfalls entsprechend der Vereinbarung der P***** GmbH mit den Käufern derart formuliert habe, daß in dem in Punkt römisch fünf genannten Kaufpreis die laut Wiener Bauordnung (Anliegerleistung) gegenüber der Gemeinde zahlbaren Aufschließungskosten enthalten sind. Aus dieser Bestimmung folge jedenfalls, daß die Käufer, wenn sie von der Gemeinde wegen Anliegerkosten in Anspruch genommen werden, im Rahmen der Gewährleistung von den Verkäufern Ersatz begehren können. Die Aufsplittung des Kaufpreises in Punkt römisch fünf der Kaufverträge sei also nicht die Ursache dafür gewesen, daß sich die Käufer der Liegenschaftsanteile bei den Klägerinnen regressieren konnten.
Da der Beklagte den Klägerinnen gegenüber in keiner Weise zu etwas vertraglich verpflichtet gewesen sei, habe für ihn auch kein Anlaß bestanden, nach Kündigung der Vollmacht durch die Klägerinnen seinem Nachfolger Dr.S***** irgendwelche Ratschläge zu geben. Im übrigen hätten die Klägerinnen die Unterlassung einer "Aufklärung" des Dr.S***** durch den Beklagten diesem auch gar nicht als Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen.