Begründung:
Das Erstgericht wies mit dem aufgrund der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. September 2000, ON 74 gefassten Meistbotsverteilungsbeschluss ON 82 aus dem Meistbot von 1,752 Mio S und dem Zinsenzuwachs zunächst einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Vorzugsrang und sodann in der bücherlichen Rangordnung mehreren (betreibenden) Pfandgläubigern Beträge, zuletzt an die Franz M***** GmbH (im Folgenden kurz: FM-GmbH den Meistbotsrest von 187.090,53 S (sowie 18,55 % aus dem Zinsenzuwachs) zu (= Punkt I B6 des Beschlusses). Zugleich verwies es die Zweitverpflichtete, die sowohl im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren als auch im Verfahren, das zur Eintragung des Zwangspfandrechts der letztgenannten Gläubigerin geführt hatte, stets die Berechtigung der entsprechenden Grundbuchseintragung (mangels Titels bzw wegen unzulässiger Exekutionsart) bekämpft hatte, mit ihrer in der Meistbotsverteilungstagsatzung erörtertet und “als Widerspruch zu wertenden Eingabe vom 23. August 2000” gemäß § 231 EO auf den Rechtsweg.Das Erstgericht wies mit dem aufgrund der Ergebnisse der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. September 2000, ON 74 gefassten Meistbotsverteilungsbeschluss ON 82 aus dem Meistbot von 1,752 Mio S und dem Zinsenzuwachs zunächst einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Vorzugsrang und sodann in der bücherlichen Rangordnung mehreren (betreibenden) Pfandgläubigern Beträge, zuletzt an die Franz M***** GmbH (im Folgenden kurz: FM-GmbH den Meistbotsrest von 187.090,53 S (sowie 18,55 % aus dem Zinsenzuwachs) zu (= Punkt römisch eins B6 des Beschlusses). Zugleich verwies es die Zweitverpflichtete, die sowohl im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren als auch im Verfahren, das zur Eintragung des Zwangspfandrechts der letztgenannten Gläubigerin geführt hatte, stets die Berechtigung der entsprechenden Grundbuchseintragung (mangels Titels bzw wegen unzulässiger Exekutionsart) bekämpft hatte, mit ihrer in der Meistbotsverteilungstagsatzung erörtertet und “als Widerspruch zu wertenden Eingabe vom 23. August 2000” gemäß Paragraph 231, EO auf den Rechtsweg.
Das Rekursgericht gab zwar mit - rechtskräftigem und bereits ausgeführtem - Beschluss vom 9. Juli 2001 (der als ON 93 in den Zwangsversteigerungsakten einliegt) dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Einstellungsantrags im genannten Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung Folge und stellte dieses Verfahren unter Anordnung der Löschung der gegen beide Verpflichteten eingetragenen Zwangspfandrechte ein, gab allerdings mit dem am selben Tag gefassten, hier angefochtenen Beschluss dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss (mit dem Abänderungsantrag, an die FM-GmbH keine Zuweisung vorzunehmen) nicht Folge. Da die Zweitverpflichtete im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Aufschiebungsantrag gestellt habe, sei für das Erstgericht der Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Meistbotsverteilung maßgebend gewesen; überdies sei die Eingabe der Zweitverpflichteten nicht als Widerspruch iSd § 213 EO zu werten (gewesen), weshalb der Rekurs nicht mit Erfolg auf Umstände gestützt werden könne, die in der Meistbotsverteilungstagsatzung mit Widerspruch geltend zu machen gewesen wären. Das Rekursgericht sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsfrage, ob - bei gesetzwidriger Verweisung einer verpflichteten Partei mit ihrem nicht formgerecht erhobenen Widerspruch auf den Rechtsweg - dem gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss erhobenen Rekurs dieser verpflichteten Partei das “Rekursrecht nach Widerspruch” zuzuerkennen sei, noch nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden worden sei.Das Rekursgericht gab zwar mit - rechtskräftigem und bereits ausgeführtem - Beschluss vom 9. Juli 2001 (der als ON 93 in den Zwangsversteigerungsakten einliegt) dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Einstellungsantrags im genannten Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung Folge und stellte dieses Verfahren unter Anordnung der Löschung der gegen beide Verpflichteten eingetragenen Zwangspfandrechte ein, gab allerdings mit dem am selben Tag gefassten, hier angefochtenen Beschluss dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss (mit dem Abänderungsantrag, an die FM-GmbH keine Zuweisung vorzunehmen) nicht Folge. Da die Zweitverpflichtete im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Aufschiebungsantrag gestellt habe, sei für das Erstgericht der Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Meistbotsverteilung maßgebend gewesen; überdies sei die Eingabe der Zweitverpflichteten nicht als Widerspruch iSd Paragraph 213, EO zu werten (gewesen), weshalb der Rekurs nicht mit Erfolg auf Umstände gestützt werden könne, die in der Meistbotsverteilungstagsatzung mit Widerspruch geltend zu machen gewesen wären. Das Rekursgericht sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsfrage, ob - bei gesetzwidriger Verweisung einer verpflichteten Partei mit ihrem nicht formgerecht erhobenen Widerspruch auf den Rechtsweg - dem gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss erhobenen Rekurs dieser verpflichteten Partei das “Rekursrecht nach Widerspruch” zuzuerkennen sei, noch nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden worden sei.
Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses der Zweitverpflichteten ist indessen die Nichtigkeit des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens ab der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. September 2000 aus folgenden Gründen wahrzunehmen:
Die im Grundbuch mit einer Forderung gegen beide Verpflichteten von 122.500 S samt 10,25 % Zinsen seit 1. April 1991, Kosten von 14.335,06 S samt 4 % Zinsen seit 18. Oktober 1992 und weiteren Kosten von 5.552,71 S und 6.549,95 S ausgewiesene Hypothekargläubigerin “G***** GmbH” war am erstinstanzlichen Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Zustellung der Zuschlagserteilung am 21. März 2000 (Rückschein bei ON 50) beteiligt. Anlässlich der (versuchten) Zustellung der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. September 2000 nahm das Erstgericht den mit dem Vermerk “(Empfänger) besteht nicht mehr” eingelangten Postfehlbericht durch Einlegen des selben in die Akten “zur Kenntnis” (ON 75). Als anlässlich der Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an diese Pfandgläubigerin ein gleichartiger Postfehlbericht einlangte, verfügte der Erstrichter am 5. Februar 2001 den Anschluss eines Firmenbuchauszugs (ON 83). Aus diesem geht hervor, dass über das Vermögen dieser Pfandgläubigerin mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 25. Februar 1999, GZ 20 S 109/99a-3, der Konkurs eröffnet wurde, die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst ist, sowie dass der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. Juli 1999, GZ 20 S 109/99a-33, nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. Mai 1999 angenommenen Zwangsausgleichs gemäß § 157 Abs 1 KO aufgehoben wurde (ON 84).Die im Grundbuch mit einer Forderung gegen beide Verpflichteten von 122.500 S samt 10,25 % Zinsen seit 1. April 1991, Kosten von 14.335,06 S samt 4 % Zinsen seit 18. Oktober 1992 und weiteren Kosten von 5.552,71 S und 6.549,95 S ausgewiesene Hypothekargläubigerin “G***** GmbH” war am erstinstanzlichen Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Zustellung der Zuschlagserteilung am 21. März 2000 (Rückschein bei ON 50) beteiligt. Anlässlich der (versuchten) Zustellung der Ladung zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. September 2000 nahm das Erstgericht den mit dem Vermerk “(Empfänger) besteht nicht mehr” eingelangten Postfehlbericht durch Einlegen des selben in die Akten “zur Kenntnis” (ON 75). Als anlässlich der Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an diese Pfandgläubigerin ein gleichartiger Postfehlbericht einlangte, verfügte der Erstrichter am 5. Februar 2001 den Anschluss eines Firmenbuchauszugs (ON 83). Aus diesem geht hervor, dass über das Vermögen dieser Pfandgläubigerin mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 25. Februar 1999, GZ 20 S 109/99a-3, der Konkurs eröffnet wurde, die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst ist, sowie dass der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. Juli 1999, GZ 20 S 109/99a-33, nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. Mai 1999 angenommenen Zwangsausgleichs gemäß Paragraph 157, Absatz eins, KO aufgehoben wurde (ON 84).
Ohne weitere Klärung der rechtlichen Existenz dieser Gesellschaft und/oder der für sie vertretungsberechtigten Person(en) (siehe dazu die Rechtsprechungshinweise in der Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 2001, ON 98) nahm das Erstgericht auch den nach der (versuchten) Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 9. Juli 2001 eingelangten gleichartigen Postfehlbericht zu den Akten (ON 94) und legte den von der Zweitverpflichteten erhobenen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.