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Entscheidung 3 Ob 204/16w×

Entscheidung 3 Ob 204/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037095 Rechtssatz 28.06.1976Zivilrecht
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
RS0037972 Rechtssatz 02.04.1974Zivilrecht
Sogenannte "überschießende Feststellungen" der ersten Instanz - tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, können bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
RS0050318 Rechtssatz 31.10.1973Zivilrecht
Ein Begehren, zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner gesetzte Rechtshandlungen dem Kläger gegenüber als unwirksam zu erklären, ist verfehlt (JBl 1954,464). § 12 AnfO lässt keinen Raum für eine bloße Feststellungsklage; eine Klage; die nur den Auss …
RS0050372 Rechtssatz 10.12.1981Zivilrecht
Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern Herstellung des Zustandes in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtsha …
RS0053317 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren.
RS0064614 Rechtssatz 24.10.1990Zivilrecht
Für die Wertberechnung ist auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung abzustellen.
RS0064617 Rechtssatz 11.02.1966Zivilrecht
Der Anspruch entsteht gegenüber dem Anfechtungsgegner mit der Konkurseröffnung. Bei der Ersatzleistung kann nicht mehr verlangt werden, als der Ersatz dessen, was aus der Masse veräußert worden oder was ihr entgangen ist.