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Entscheidung 3 Ob 204/25h×

Entscheidung 3 Ob 204/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob204/25h

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*, geboren * 2017, wohnhaft bei seiner Mutter B*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, *), wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters E*, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. Oktober 2025, GZ 2 R 169/25i-144, mit dem der Endbeschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 24. Juli 2025, GZ 16 Pu 40/23i-137, teilweise zurückgewiesen und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Mit mehrfach modifiziertem Antrag begehrte das Kind, den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrag – soweit hier von Interesse – für die Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 mit 580 EUR, von 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 mit 640 EUR und ab 1. Mai 2023 mit 820 EUR festzusetzen.

[2]                  Mit rechtskräftigem Teilbeschluss des Landesgerichts Wels vom 15. November 2023 wurde der Vater verpflichtet, seinem Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 280 EUR für die Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022, von 320 EUR von 1. Jänner 2023 bis 30. April 2023 und von 410 EUR ab 1. Mai 2023 zu leisten.

[3]                  In der Folge beantragte das Kind, den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters für die Zeit von 1. Jänner bis 31. Dezember 2022 mit 280 EUR, von 1. Jänner bis 30. April 2023 mit 320 EUR, von 1. Mai bis 31. Dezember 2023 mit 410 EUR und ab 1. Jänner 2024 mit 430 EUR festzusetzen.

[4]                  Mit Endbeschluss vom 24. Juli 2025 verpflichtete das Erstgericht den Vater erneut zu den schon im Teilbeschluss des Landesgerichts Wels für die Zeit von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 festgesetzten Unterhaltsleistungen und erhöhte den ab 1. Jänner 2024 zu leistenden laufenden Unterhaltsbeitrag von 410 EUR auf 430 EUR monatlich.

[5]                  Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters, mit dem dieser die Unterhaltsfestsetzung in der Zeit ab 1. Jänner 2023 bekämpfte, hinsichtlich des Zeitraums von 1. Jänner 2023 bis 31. August 2023 zurück. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

[6]                  Den dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

[7]           Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[8] 1. Vorweg ist klarzustellen, dass Paragraph 62, AußStrG alle Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts im Rahmen des Rekursverfahrens erfasst. Revisionsrekurse im Sinn dieser Bestimmung sind daher nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse, mit denen dieses einen Rekurs zurückweist (RS0120565 [T7, T8]; RS0007169 [T3, T12]). Da im AußStrG eine dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbare Regelung fehlt (RS0120974 [T14]), sind auch Beschlüsse, mit denen die zweite Instanz ein Rechtsmittel ohne Sachentscheidung aus rein formellen Gründen zurückweist, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar (10 Ob 42/21f [Rz 7]; 7 Ob 119/18b).

[9] 2. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG). Diese Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[10]                3.1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Vaters hängt somit davon ab, ob das Rekursgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte, der den Wert von 30.000 EUR überstieg. Dies ist nicht der Fall.

[11] 3.2. Der Anspruch des Kindes auf (hier laufenden) Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0103147 [T26, T29]). Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene, Beträge sind nicht zu berücksichtigen (RS0122735 [T5, T8]; RS0114353).

[12] 3.3. Hier war an laufendem Unterhalt nur mehr der über den bereits rechtskräftig festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 410 EUR hinausgehende Betrag von 20 EUR ab 1. Jänner 2024 strittig. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts beträgt daher 720 EUR (36 x 20 EUR), womit die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG nicht überschritten wird.

[13] 4. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel regelmäßig als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

[14]                5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E146665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00204.25H.1217.000

Im RIS seit

22.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20251217_OGH0002_0030OB00204_25H0000_000