[7] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
[8] 1. Vorweg ist klarzustellen, dass § 62 AußStrG alle Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts im Rahmen des Rekursverfahrens erfasst. Revisionsrekurse im Sinn dieser Bestimmung sind daher nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse, mit denen dieses einen Rekurs zurückweist (RS0120565 [T7, T8]; RS0007169 [T3, T12]). Da im AußStrG eine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung fehlt (RS0120974 [T14]), sind auch Beschlüsse, mit denen die zweite Instanz ein Rechtsmittel ohne Sachentscheidung aus rein formellen Gründen zurückweist, nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (10 Ob 42/21f [Rz 7]; 7 Ob 119/18b). [8] 1. Vorweg ist klarzustellen, dass Paragraph 62, AußStrG alle Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts im Rahmen des Rekursverfahrens erfasst. Revisionsrekurse im Sinn dieser Bestimmung sind daher nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern auch Rechtsmittel gegen Beschlüsse, mit denen dieses einen Rekurs zurückweist (RS0120565 [T7, T8]; RS0007169 [T3, T12]). Da im AußStrG eine dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbare Regelung fehlt (RS0120974 [T14]), sind auch Beschlüsse, mit denen die zweite Instanz ein Rechtsmittel ohne Sachentscheidung aus rein formellen Gründen zurückweist, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar (10 Ob 42/21f [Rz 7]; 7 Ob 119/18b).
[9] 2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 1 und 2 AußStrG). Diese Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. [9] 2. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG). Diese Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[10] 3.1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Vaters hängt somit davon ab, ob das Rekursgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte, der den Wert von 30.000 EUR überstieg. Dies ist nicht der Fall.
[11] 3.2. Der Anspruch des Kindes auf (hier laufenden) Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0103147 [T26, T29]). Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene, Beträge sind nicht zu berücksichtigen (RS0122735 [T5, T8]; RS0114353). [11] 3.2. Der Anspruch des Kindes auf (hier laufenden) Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0103147 [T26, T29]). Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene, Beträge sind nicht zu berücksichtigen (RS0122735 [T5, T8]; RS0114353).
[12] 3.3. Hier war an laufendem Unterhalt nur mehr der über den bereits rechtskräftig festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 410 EUR hinausgehende Betrag von 20 EUR ab 1. Jänner 2024 strittig. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts beträgt daher 720 EUR (36 x 20 EUR), womit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG nicht überschritten wird. [12] 3.3. Hier war an laufendem Unterhalt nur mehr der über den bereits rechtskräftig festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 410 EUR hinausgehende Betrag von 20 EUR ab 1. Jänner 2024 strittig. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts beträgt daher 720 EUR (36 x 20 EUR), womit die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG nicht überschritten wird.
[13] 4. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel regelmäßig als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). [13] 4. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel regelmäßig als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).
[14] 5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.