[11] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil – wie in der Zulassungsbeschwerde inhaltlich zutreffend aufgegriffen – nach der Rechtsprechung der noch nicht rechtskräftig enthobene Erwachsenenvertreter gegen die Umbestellung zwar nicht im eigenen Namen, sehr wohl aber, wenn er im Namen und im Interesse des Betroffenen das Rechtsmittel einbringt, rekurslegitimiert ist (1 Ob 50/22t [Rz 4] mwN), und er folglich auch das Recht hat, wie hier geschehen, im Namen und im Interesse des Betroffenen den Rekurs eines Angehörigen zu beantworten. Zudem widerspricht die vom Rekursgericht für die von ihm beschlossene Umbestellung gegebene Begründung der herrschenden Auffassung, wonach die Nichteinhaltung der Reihenfolge des § 274 ABGB bei der seinerzeitigen Erwachsenenvertreterbestellung kein Grund für eine Umbestellung ist (7 Ob 49/20m [Pkt 2.3]; Stefula in KBB7 [2023] § 246 Rz 12). [11] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil – wie in der Zulassungsbeschwerde inhaltlich zutreffend aufgegriffen – nach der Rechtsprechung der noch nicht rechtskräftig enthobene Erwachsenenvertreter gegen die Umbestellung zwar nicht im eigenen Namen, sehr wohl aber, wenn er im Namen und im Interesse des Betroffenen das Rechtsmittel einbringt, rekurslegitimiert ist (1 Ob 50/22t [Rz 4] mwN), und er folglich auch das Recht hat, wie hier geschehen, im Namen und im Interesse des Betroffenen den Rekurs eines Angehörigen zu beantworten. Zudem widerspricht die vom Rekursgericht für die von ihm beschlossene Umbestellung gegebene Begründung der herrschenden Auffassung, wonach die Nichteinhaltung der Reihenfolge des Paragraph 274, ABGB bei der seinerzeitigen Erwachsenenvertreterbestellung kein Grund für eine Umbestellung ist (7 Ob 49/20m [Pkt 2.3]; Stefula in KBB7 [2023] Paragraph 246, Rz 12).
[12] Auf diese Aspekte kommt es aber letztlich nicht an, weil dem Rekursgericht auch eine – von Amts wegen wahrzunehmende – Nichtigkeit unterlief:
[13] Angehörige haben kein Recht auf Beantragung der Übertragung der Erwachsenenvertretung, also auf Stellung eines Umbestellungsantrags. Tritt das Gericht der im „Antrag“ enthaltenen (bloßen) Anregung auf Umbestellung nicht näher, kann es hierüber einen Aktenvermerk verfassen, gegen welchen kein Rekursrecht des Angehörigen besteht (eingehend 8 Ob 119/20p = NZ 2021, 517 [zust Ganner]; Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth, Erwachsenenschutzrecht2 [2023] § 127 AußStrG Rz 14). Aber auch wenn das Gericht – wie hier geschehen – mit förmlichem Beschluss ausspricht, dass der „Antrag“ (richtig: die Anregung) des Angehörigen abgewiesen wird und der bisherige Erwachsenenvertreter bestellt bleibt, steht dem Angehörigen dagegen kein Rekursrecht zu, weil das Rekursrecht nicht von der vom Gericht gewählten Entscheidungsform abhängen kann. Auch ein solcher Rekurs ist zurückzuweisen (eingehend 8 Ob 115/21a; Traar et al aaO). [13] Angehörige haben kein Recht auf Beantragung der Übertragung der Erwachsenenvertretung, also auf Stellung eines Umbestellungsantrags. Tritt das Gericht der im „Antrag“ enthaltenen (bloßen) Anregung auf Umbestellung nicht näher, kann es hierüber einen Aktenvermerk verfassen, gegen welchen kein Rekursrecht des Angehörigen besteht (eingehend 8 Ob 119/20p = NZ 2021, 517 [zust Ganner]; Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth, Erwachsenenschutzrecht2 [2023] Paragraph 127, AußStrG Rz 14). Aber auch wenn das Gericht – wie hier geschehen – mit förmlichem Beschluss ausspricht, dass der „Antrag“ (richtig: die Anregung) des Angehörigen abgewiesen wird und der bisherige Erwachsenenvertreter bestellt bleibt, steht dem Angehörigen dagegen kein Rekursrecht zu, weil das Rekursrecht nicht von der vom Gericht gewählten Entscheidungsform abhängen kann. Auch ein solcher Rekurs ist zurückzuweisen (eingehend 8 Ob 115/21a; Traar et al aaO).
[14] Behandelt das Gericht zweiter Instanz in einer solchen Lage – wie hier – den Rekurs meritorisch statt ihn zurückzuweisen, ist bei Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof – ein solches liegt hier vor – die Entscheidung des Rekursgerichts als nichtig aufzuheben und der Rekurs zurückzuweisen (RS0121264; 8 Ob 115/21a [Rz 13 f]).
[15] Anders als sein Vater ist der Betroffene berechtigt, einen Umbestellungsantrag zu stellen. Das Erstgericht hat über den vom Betroffenen selbst gestellten Antrag aber gerade nicht entschieden; Spruch und Begründung des Erstgerichts sind insofern eindeutig. Nur bei einer Entscheidung über diesen Umbestellungsantrag hätte der Vater nach § 127 Abs 3 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 AußStrG ein Rekursrecht. [15] Anders als sein Vater ist der Betroffene berechtigt, einen Umbestellungsantrag zu stellen. Das Erstgericht hat über den vom Betroffenen selbst gestellten Antrag aber gerade nicht entschieden; Spruch und Begründung des Erstgerichts sind insofern eindeutig. Nur bei einer Entscheidung über diesen Umbestellungsantrag hätte der Vater nach Paragraph 127, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 128, Absatz eins, Satz 1 AußStrG ein Rekursrecht.
[16] Aus Anlass des zulässigen Rekurses des Erwachsenenvertreters ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rekurs des Vaters gegen die vom Erstgericht (nur) beschlossene Abweisung seines Umbestellungs„antrags“ zurückzuweisen.
[17] Das Erstgericht wird das Verfahren über den vom Betroffenen selbst gestellten Umbestellungsantrag – unter Beachtung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Aktenlage – fortzusetzen haben. Ob eine neuerliche (schriftliche oder mündliche) Anhörung des Betroffenen aufgrund der am 7. 2. 2024 bei Gericht eingelangten Mitteilung seines Vaters, worin dieser erklärt damit einverstanden zu sein, dass Mag. B* „bis Ende 2024 weiter macht“, erforderlich ist, obliegt der Beurteilung des Erstgerichts; ebenso die Klärung, ob diese Mitteilung dahin zu verstehen ist, dass der Vater – möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen – erst ab 2025 wieder bereit ist, die Erwachsenenvertretung zu übernehmen. Es wäre im Lichte des § 243 ABGB generell klärungsbedürftig, ob der Gesundheitszustand des im 89. Lebensjahr stehenden Vaters so gut ist, dass seine Bestellung eine – im Allgemeinen anzustrebende – stabile Betreuungssituation erwarten lässt (vgl 3 Ob 76/20b [Pkt 4.2] mwH). [17] Das Erstgericht wird das Verfahren über den vom Betroffenen selbst gestellten Umbestellungsantrag – unter Beachtung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Aktenlage – fortzusetzen haben. Ob eine neuerliche (schriftliche oder mündliche) Anhörung des Betroffenen aufgrund der am 7. 2. 2024 bei Gericht eingelangten Mitteilung seines Vaters, worin dieser erklärt damit einverstanden zu sein, dass Mag. B* „bis Ende 2024 weiter macht“, erforderlich ist, obliegt der Beurteilung des Erstgerichts; ebenso die Klärung, ob diese Mitteilung dahin zu verstehen ist, dass der Vater – möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen – erst ab 2025 wieder bereit ist, die Erwachsenenvertretung zu übernehmen. Es wäre im Lichte des Paragraph 243, ABGB generell klärungsbedürftig, ob der Gesundheitszustand des im 89. Lebensjahr stehenden Vaters so gut ist, dass seine Bestellung eine – im Allgemeinen anzustrebende – stabile Betreuungssituation erwarten lässt vergleiche 3 Ob 76/20b [Pkt 4.2] mwH).