Entscheidung 3 Ob 205/97m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.07.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert K*****, vertreten durch Prof.Dr.Hans Miksch, Rechtsanwalt in Jennersdorf, wider die beklagten Parteien 1.) ***** T***** GmbH, ***** 2.) Raiffeisen ***** reg.Gen.mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Rene Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Widerspruchs gemäß § 37 EO, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 17.April 1997, GZ 13 R 31/97z-36, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 30.Oktober 1996, GZ 2 C 1173/95t-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert K*****, vertreten durch Prof.Dr.Hans Miksch, Rechtsanwalt in Jennersdorf, wider die beklagten Parteien 1.) ***** T***** GmbH, ***** 2.) Raiffeisen ***** reg.Gen.mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Rene Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Widerspruchs gemäß Paragraph 37, EO, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 17.April 1997, GZ 13 R 31/97z-36, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Güssing vom 30.Oktober 1996, GZ 2 C 1173/95t-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht zweiter Instanz in Abänderung des Ersturteiles das Exzindierungsbegehren der klagenden Partei ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die dessen ungeachtet von der klagenden Partei erhobene, als "außerordentliche" bezeichnete und ausgeführte Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil zufolge des den Obersten Gerichtshof bindenden Ausspruches der zweiten Instanz der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Revision verfällt daher der Zurückweisung, ohne daß auf die darin aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden kann.Die dessen ungeachtet von der klagenden Partei erhobene, als "außerordentliche" bezeichnete und ausgeführte Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil zufolge des den Obersten Gerichtshof bindenden Ausspruches der zweiten Instanz der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Revision verfällt daher der Zurückweisung, ohne daß auf die darin aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00205.97M.0709.000
Dokumentnummer
JJT_19970709_OGH0002_0030OB00205_97M0000_000