Der - am 28. 5. 1998 beim Erstgericht eingelangte - außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen. Es kommt nämlich eine (neuerliche) Versteigerung dieser Liegenschaftsanteile auf Grund des vorliegenden Exekutionsantrags bzw der Beitritt zu dieser Exekution nicht mehr in Betracht. Die auch im Exekutionsverfahren vorausgesetzte Beschwer, die sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, ist nämlich nach dem Einlangen des Rechtsmittels weggefallen. In einem solchen Fall ist das ursprünglich - hier nach den Verfahrensgesetzen als außerordentlicher Revisionsrekurs zunächst - zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 Vor § 461 mwN).Der - am 28. 5. 1998 beim Erstgericht eingelangte - außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen. Es kommt nämlich eine (neuerliche) Versteigerung dieser Liegenschaftsanteile auf Grund des vorliegenden Exekutionsantrags bzw der Beitritt zu dieser Exekution nicht mehr in Betracht. Die auch im Exekutionsverfahren vorausgesetzte Beschwer, die sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, ist nämlich nach dem Einlangen des Rechtsmittels weggefallen. In einem solchen Fall ist das ursprünglich - hier nach den Verfahrensgesetzen als außerordentlicher Revisionsrekurs zunächst - zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 Vor Paragraph 461, mwN).
Nach § 78 EO, § 50 Abs 2 ZPO ist jedoch für die Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses zu prüfen, ob der außerordentliche Revisionsrekurs in dem hypothetischen Fall des Weiterbestehens der Beschwer erfolgreich gewesen wäre.Nach Paragraph 78, EO, Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist jedoch für die Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses zu prüfen, ob der außerordentliche Revisionsrekurs in dem hypothetischen Fall des Weiterbestehens der Beschwer erfolgreich gewesen wäre.
Das Rekursgericht folgt der ständigen Rechtsprechung, dass ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht verliert (SZ 30/71 ua). Dagegen wurden in der Lehre (Hofmeister, ÖJZ 1986, 753 [Vortragsbericht]; Hofmeister, NZ 1992, 259 [Glosse]; Angst, Hofmeister-GedS 6 ff; Oberhammer in Schwimann, ABGB**2 Rz 6 zu § 364c) gewichtige Bedenken geäußert. Eine Auseinandersetzung mit diesen Bedenken hat hier jedoch nicht zu erfolgen, weil die von der betreibenden Partei nur in Ablichtung vorgelegten Urkunden zum Nachweis der Unwirksamkeit des Verbotes nicht ausreichen. Aus diesem Grund wäre der außerordentliche Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen gewesen; dem Revisionsrekurswerber sind daher keine Kosten zuzusprechen.Das Rekursgericht folgt der ständigen Rechtsprechung, dass ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht verliert (SZ 30/71 ua). Dagegen wurden in der Lehre (Hofmeister, ÖJZ 1986, 753 [Vortragsbericht]; Hofmeister, NZ 1992, 259 [Glosse]; Angst, Hofmeister-GedS 6 ff; Oberhammer in Schwimann, ABGB**2 Rz 6 zu Paragraph 364 c,) gewichtige Bedenken geäußert. Eine Auseinandersetzung mit diesen Bedenken hat hier jedoch nicht zu erfolgen, weil die von der betreibenden Partei nur in Ablichtung vorgelegten Urkunden zum Nachweis der Unwirksamkeit des Verbotes nicht ausreichen. Aus diesem Grund wäre der außerordentliche Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen gewesen; dem Revisionsrekurswerber sind daher keine Kosten zuzusprechen.