Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 19.8.1993, 14 Cg 41/93d-16 zur Erwirkung der geometrischen Vermessung und Vermarkung, des wasserrechtlichen Verfahrens, der Errichtung der Veräußerung oder Tauschvereinbarung sowie der grundbücherlichen Durchführung hinsichtlich der Grundstücke Nr. 2646 der EZ 177 und 2645 der EZ 36, beide Grundbuch 56.546 W***** I, die Exekution nach § 353 EO in Erfüllung des Vertragspunktes III.) der Punktation vom 23.8.1971. Es ermächtigte die betreibende Partei, auf Kosten der verpflichteten ParteienDas Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 19.8.1993, 14 Cg 41/93d-16 zur Erwirkung der geometrischen Vermessung und Vermarkung, des wasserrechtlichen Verfahrens, der Errichtung der Veräußerung oder Tauschvereinbarung sowie der grundbücherlichen Durchführung hinsichtlich der Grundstücke Nr. 2646 der EZ 177 und 2645 der EZ 36, beide Grundbuch 56.546 W***** römisch eins, die Exekution nach Paragraph 353, EO in Erfüllung des Vertragspunktes römisch drei.) der Punktation vom 23.8.1971. Es ermächtigte die betreibende Partei, auf Kosten der verpflichteten Parteien
a) die geometrische Vermessung und Vermarkung durch einen hiezu befugten Geometer und Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen zu lassen,
b) das wasserrechtliche Verfahren durch einen dazu berufenen berufsmäßigen Parteienvertreter, nämlich einen Rechtsanwalt oder Notar, bei der zuständigen Behörde zu beantragen und durchführen zu lassen,
c) mit der Errichtung und der grundbücherlichen Durchführung der Veräußerung oder Tauschvereinbarung einen dazu berufenen berufsmäßigen Parteienvertreter, nämlich einen Rechtsanwalt oder Notar, zu beauftragen und diese durchführen zu lassen.
Die Entscheidung über die Vorauszahlung der Kosten gemäß § 353 Abs 2 EO wurde vorbehalten.Die Entscheidung über die Vorauszahlung der Kosten gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO wurde vorbehalten.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der verpflichteten Parteien die Exekutionsbewilligung dahin ab, daß es den Exekutionsantrag der betreibenden Partei abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der einzelnen beantragen Handlungen laut a) bis c) jeweils S 50.000 übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zufolge Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig sei. Beim vorliegenden Exekutionstitel sei auch unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe der Umfang der von den verpflichteten Parteien geschuldeten Leistung nicht einwandfrei zu erkennen. Der Exekutionstitel verweise auf eine in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Punktation, die allerdings selbst keine ausreichend präzise Beschreibung der zu erbringenden Leistungen enthalte. Aus der Punktation und den übrigen Feststellungen im Exekutionstitel folge, daß die Rechtsvorgängerin der betreibenden Partei verpflichtet sein sollte, einen Teil des Bachbettes, welches sich auf ihrem Grundstück Nr. 2645 befunden habe, den verpflichteten Parteien gegen Leistung eines Entgeltes von S 8.500,-- und Übertragung des den verpflichteten Parteien gehörigen Leergerinnes auf dem Grundstück Nr. 2646 im selben Bereich zu übertragen. Aus dem Exekutionstitel ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob damit die ganzen Grundstücke Nr. 2645 und 2646 gemeint gewesen seien, oder, was aus anderen Indizien erschlossen werden könnte, ob nur bestimmte Teile dieser Grundstücke, wie sie tatsächlich im Zuge einer Änderung des Bachverlaufes faktisch in Anspruch genommen worden seien, beschränkt auf den "Bereich des Besitzes Aumühle in W*****" ausgetauscht werden sollten. Daß die verpflichteten Parteien die geometrische Vermessung und Vermarkung übernehmen sollten, spreche eher für letzteres, weil es bei einem Austausch der ganzen Grundstücke wohl keiner Vermessung und Vermarkung bedürfte. Aus der Begründung des Exekutionstitels sei auch zu ersehen, daß die verpflichteten Parteien nur einen Teil des Gerinnes des M*****baches eigenmächtig zugeschüttet hätten und nur dieser Teil des Grundstückes Nr. 2645 getauscht werden sollte. Welcher konkrete Teil dieses Grundstückes allerdings getauscht werden sollte und deshalb einer Vermessung bedurfte, sei dem Exekutionstitel nicht zu entnehmen. Die Entscheidungsgründe des Exekutionstitels stünden im Widerspruch zum Urteilsspruch, in dem keine Beschränkung auf konkrete Teile der zu tauschenden Grundstücke zu ersehen sei. Den Parteien könne aber nicht unterstellt werden, daß sie die Vermessung unstrittiger Grundstücksgrenzen vereinbaren wollten. Da der Umfang der zu tauschenden Grundstücke oder Grundstücksteile somit unklar geblieben sei, sei auch das weitere Begehren auf Errichtung von Veräußerungsurkunden bzw auf grundbücherliche Durchführung unbestimmt. Schließlich sei auch der Auftrag, das wasserrechtliche Verfahren zu veranlassen, zu unbestimmt im Sinne des § 7 EO. Es sei nämlich nicht erkennbar, bei welcher Behörde in welchem Umfang Anträge zur wasserrechtlichen Bewilligung welcher Maßnahmen gestellt werden sollen.Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der verpflichteten Parteien die Exekutionsbewilligung dahin ab, daß es den Exekutionsantrag der betreibenden Partei abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der einzelnen beantragen Handlungen laut a) bis c) jeweils S 50.000 übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zufolge Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig sei. Beim vorliegenden Exekutionstitel sei auch unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe der Umfang der von den verpflichteten Parteien geschuldeten Leistung nicht einwandfrei zu erkennen. Der Exekutionstitel verweise auf eine in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Punktation, die allerdings selbst keine ausreichend präzise Beschreibung der zu erbringenden Leistungen enthalte. Aus der Punktation und den übrigen Feststellungen im Exekutionstitel folge, daß die Rechtsvorgängerin der betreibenden Partei verpflichtet sein sollte, einen Teil des Bachbettes, welches sich auf ihrem Grundstück Nr. 2645 befunden habe, den verpflichteten Parteien gegen Leistung eines Entgeltes von S 8.500,-- und Übertragung des den verpflichteten Parteien gehörigen Leergerinnes auf dem Grundstück Nr. 2646 im selben Bereich zu übertragen. Aus dem Exekutionstitel ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob damit die ganzen Grundstücke Nr. 2645 und 2646 gemeint gewesen seien, oder, was aus anderen Indizien erschlossen werden könnte, ob nur bestimmte Teile dieser Grundstücke, wie sie tatsächlich im Zuge einer Änderung des Bachverlaufes faktisch in Anspruch genommen worden seien, beschränkt auf den "Bereich des Besitzes Aumühle in W*****" ausgetauscht werden sollten. Daß die verpflichteten Parteien die geometrische Vermessung und Vermarkung übernehmen sollten, spreche eher für letzteres, weil es bei einem Austausch der ganzen Grundstücke wohl keiner Vermessung und Vermarkung bedürfte. Aus der Begründung des Exekutionstitels sei auch zu ersehen, daß die verpflichteten Parteien nur einen Teil des Gerinnes des M*****baches eigenmächtig zugeschüttet hätten und nur dieser Teil des Grundstückes Nr. 2645 getauscht werden sollte. Welcher konkrete Teil dieses Grundstückes allerdings getauscht werden sollte und deshalb einer Vermessung bedurfte, sei dem Exekutionstitel nicht zu entnehmen. Die Entscheidungsgründe des Exekutionstitels stünden im Widerspruch zum Urteilsspruch, in dem keine Beschränkung auf konkrete Teile der zu tauschenden Grundstücke zu ersehen sei. Den Parteien könne aber nicht unterstellt werden, daß sie die Vermessung unstrittiger Grundstücksgrenzen vereinbaren wollten. Da der Umfang der zu tauschenden Grundstücke oder Grundstücksteile somit unklar geblieben sei, sei auch das weitere Begehren auf Errichtung von Veräußerungsurkunden bzw auf grundbücherliche Durchführung unbestimmt. Schließlich sei auch der Auftrag, das wasserrechtliche Verfahren zu veranlassen, zu unbestimmt im Sinne des Paragraph 7, EO. Es sei nämlich nicht erkennbar, bei welcher Behörde in welchem Umfang Anträge zur wasserrechtlichen Bewilligung welcher Maßnahmen gestellt werden sollen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.