[16] Die Revision der Beklagten ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[17] 1. Soweit die Beklagte in dritter Instanz bestimmte für sie negative Feststellungen des Erstgerichts bekämpfen möchte, genügt der Hinweis, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist. Die betreffenden Feststellungen hätte die Beklagte gemäß § 468 Abs 2 ZPO bereits in ihrer Berufungsbeantwortung rügen müssen (vgl RS0112020 [T2]). [17] 1. Soweit die Beklagte in dritter Instanz bestimmte für sie negative Feststellungen des Erstgerichts bekämpfen möchte, genügt der Hinweis, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist. Die betreffenden Feststellungen hätte die Beklagte gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO bereits in ihrer Berufungsbeantwortung rügen müssen vergleiche RS0112020 [T2]).
[18] 2. Ein Umstand ist für einen Erfolg ursächlich, wenn er ihn herbeiführt, ihn also bewirkt hat. Nach der Formel der conditio sine qua non ist zu fragen, ob der Erfolg auch ohne den zu prüfenden Umstand eingetreten wäre. Dieser ist ursächlich für einen Erfolg, wenn er nicht weggedacht werden kann, ohne dass dann der Erfolg entfiele (RS0128162). In diesem Sinn war die am Erstkläger vorgenommene Operation entgegen der Ansicht der Beklagten zweifellos kausal für die postoperativ eingetretenen Komplikationen und damit die daraus resultierenden Schäden. Die von der Beklagten ins Treffen geführten Feststellungen, wonach diese Komplikationen auch bei dem von den Eltern des Erstklägers ausdrücklich gewünschten bloßen Verschluss des weichen Gaumens möglich gewesen wären, können an dieser Kausalität nichts ändern. Auf die Frage eines Anscheinsbeweises kommt es hier daher gar nicht an.
[19] 3. Inhaltlich will die Beklagte in Wahrheit den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend machen.
[20] 3.1. Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte (vgl RS0111706 [T6]). [20] 3.1. Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte vergleiche RS0111706 [T6]).
[21] 3.2. Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist nur insoweit rechtmäßig, als die Einwilligung des Patienten reicht. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Eine ohne angemessene ärztliche Aufklärung und damit ohne wirksame Einwilligung vorgenommene Operation ist rechtswidrig (vgl RS0026473; RS0026499). [21] 3.2. Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist nur insoweit rechtmäßig, als die Einwilligung des Patienten reicht. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Eine ohne angemessene ärztliche Aufklärung und damit ohne wirksame Einwilligung vorgenommene Operation ist rechtswidrig vergleiche RS0026473; RS0026499).
[22] 3.3. Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die ärztliche Behandlung eingegriffen wird (4 Ob 172/22f). Hat der Arzt bzw Krankenhausträger seine Aufklärungspflicht verletzt, ist die gesamte Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde (RS0118355).
[23] 3.4. Einen Arzt bzw Krankenhausträger, der seine Aufklärungspflicht verletzt hat, trifft im Rahmen des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch um den Nachweis des Vorliegens eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausschließenden Rechtfertigungsgrundes (vgl RS0108185). [23] 3.4. Einen Arzt bzw Krankenhausträger, der seine Aufklärungspflicht verletzt hat, trifft im Rahmen des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhaltens die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch um den Nachweis des Vorliegens eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausschließenden Rechtfertigungsgrundes vergleiche RS0108185).
[24] 3.5. Im vorliegenden Fall hätten die Eltern des Klägers der von den Ärzten erst während der Operation beschlossenen Ausweitung des geplanten Eingriffs nicht zugestimmt. Damit ist der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens gescheitert.
[25] 3.6. Es trifft zwar zu, dass die beim Erstkläger schicksalhaft eingetretenen Komplikationen nach den Feststellungen in gleicher Weise auch bei einem Verschluss bloß des weichen Gaumens auftreten hätten können. Daraus ist für die Beklagte jedoch nichts zu gewinnen. Zunächst ist festzuhalten, dass die am Erstkläger vorgenommene Operation nicht in zwei Komponenten – den zulässigen Teil (Verschluss des weichen Gaumens) und den unzulässigen Teil (Verschluss auch des harten Gaumens) – aufgespalten werden darf, sondern so, wie sie tatsächlich erfolgte, als Einheit anzusehen ist (vgl 4 Ob 172/22f). Ein Arzt, der seinen Patienten nicht ordnungsgemäß über relevante Risiken der Behandlung aufgeklärt hat, kann seine Haftung, wie dargelegt, nur durch den Beweis der hypothetischen Einwilligung des Patienten, nicht aber durch den Nachweis abwenden, dass sich der konkrete schicksalhafte Verlauf bei der Operation auch dann verwirklicht hätte, wenn die Einwilligung des Patienten infolge ausreichender Aufklärung wirksam gewesen wäre (was in derartigen Fällen zwanglos anzunehmen ist, weil der schicksalhafte Verlauf ja nicht vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer wirksamen Einwilligung abhängt). Umso weniger kann sich die Beklagte, deren Ärzte die Operation nicht „nur“ aufgrund einer unwirksamen Einwilligung durchgeführt, sondern unter Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen seiner Eltern auf den Verschluss des harten Gaumens ausgeweitet haben, dadurch exkulpieren, dass die eingetretenen Schäden mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch bei einem Verschluss bloß des weichen Gaumens eintreten hätten können. [25] 3.6. Es trifft zwar zu, dass die beim Erstkläger schicksalhaft eingetretenen Komplikationen nach den Feststellungen in gleicher Weise auch bei einem Verschluss bloß des weichen Gaumens auftreten hätten können. Daraus ist für die Beklagte jedoch nichts zu gewinnen. Zunächst ist festzuhalten, dass die am Erstkläger vorgenommene Operation nicht in zwei Komponenten – den zulässigen Teil (Verschluss des weichen Gaumens) und den unzulässigen Teil (Verschluss auch des harten Gaumens) – aufgespalten werden darf, sondern so, wie sie tatsächlich erfolgte, als Einheit anzusehen ist vergleiche 4 Ob 172/22f). Ein Arzt, der seinen Patienten nicht ordnungsgemäß über relevante Risiken der Behandlung aufgeklärt hat, kann seine Haftung, wie dargelegt, nur durch den Beweis der hypothetischen Einwilligung des Patienten, nicht aber durch den Nachweis abwenden, dass sich der konkrete schicksalhafte Verlauf bei der Operation auch dann verwirklicht hätte, wenn die Einwilligung des Patienten infolge ausreichender Aufklärung wirksam gewesen wäre (was in derartigen Fällen zwanglos anzunehmen ist, weil der schicksalhafte Verlauf ja nicht vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer wirksamen Einwilligung abhängt). Umso weniger kann sich die Beklagte, deren Ärzte die Operation nicht „nur“ aufgrund einer unwirksamen Einwilligung durchgeführt, sondern unter Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen seiner Eltern auf den Verschluss des harten Gaumens ausgeweitet haben, dadurch exkulpieren, dass die eingetretenen Schäden mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch bei einem Verschluss bloß des weichen Gaumens eintreten hätten können.
[26] 4. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
[27] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 4 iVm § 393 Abs 4 ZPO (vgl RS0035896). [27] Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO vergleiche RS0035896).