Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtete sowohl von der betreibenden Partei schon im Exekutionsantrag und in den weiteren Schriftsätzen also auch von den Vorinstanzen unrichtig "P***** Gesellschaft mbH" bezeichnet wurden. Tatsächlich lautet die registrierte Firma "P***** Baugesellschaft mbH", wie aus den von der betreibenden Partei mit dem Rekurs ON 3 in Fotokopie vorgelegten Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt vom 25.9.1996) und dem mit dem Antrag ON 19 vorgelegten Firmenbuchauszug vom 3.11.1994 hervorgeht.
Dementsprechend war die Verpflichtete im Spruch dieser Entscheidung mit ihrem richtigen Firmenwortlaut zu bezeichnen.
Nach dem Verfahrensgang seit dem vom Rekursgericht gefaßten, nunmehr mit Revisionsrekurs angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschluß ist die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, wann Zahlungsverbote an Drittschuldner im Ausland zugestellt werden dürfen, nicht mehr zu lösen (zur Zulässigkeit eines Zahlungsverbotes gegen einen ausländischen Drittschuldner s nunmehr 3 Ob 98/95). Vielmehr ist das Erstgericht aufgrund des Berichtes der zuständigen Pretura über den erfolglosen Versuch der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner im Rechtshilfeweg davon ausgegangen, daß der letzte Aufenthalt des Drittschuldners im Inland lag. Da der Aufenthalt des Drittschuldners nunmehr unbekannt war, bestellte das Erstgericht für ihn nach §§ 115, 116 ZPO iVm § 78 EO einen Kurator.Nach dem Verfahrensgang seit dem vom Rekursgericht gefaßten, nunmehr mit Revisionsrekurs angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschluß ist die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, wann Zahlungsverbote an Drittschuldner im Ausland zugestellt werden dürfen, nicht mehr zu lösen (zur Zulässigkeit eines Zahlungsverbotes gegen einen ausländischen Drittschuldner s nunmehr 3 Ob 98/95). Vielmehr ist das Erstgericht aufgrund des Berichtes der zuständigen Pretura über den erfolglosen Versuch der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner im Rechtshilfeweg davon ausgegangen, daß der letzte Aufenthalt des Drittschuldners im Inland lag. Da der Aufenthalt des Drittschuldners nunmehr unbekannt war, bestellte das Erstgericht für ihn nach Paragraphen 115, 116, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO einen Kurator.
Auch der Umstand, daß der Drittschuldner, wie sich nach der Bewilligung der Exekution durch das Rekursgericht ergeben hat, unbekannten Aufenthalts ist, stellt kein Hindernis für die Exekutionsbewilligung dar.
Die Zustellung des Zahlungsverbotes an einen für den Drittschuldner zu bestellenden Abwesenheitskurator wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung GlUNF 1646 gebilligt. Die Auffassung, daß die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten nach § 294 EO nur dann zulässig ist, wenn der Aufenthalt des Drittschuldners schon im Pfändungsantrag angegeben werden könne, entspreche nicht dem Gesetz. Denn nach § 21 ABGB seien Abwesende den Pflegebefohlenen gleichgestellt. Es sei daher die Zustellung des Zahlungsverbots an den für den abwesenden Drittschuldner nach § 276 ABGB bestellten Kurator der Zustellung an den bestellten Vertreter eines pflegebefohlenen Drittschuldners gleichzustellen. Auch könne nicht mit Grund behauptet werden, daß nur bei gleichzeitiger persönlicher Verständigung des Drittschuldners die an den Verpflichteten zu erlassende Weisung eine Bedeutung habe. Endlich sei im Stadium der Exekutionsbewilligung nicht zu erörtern, welche Konsequenzen möglicherweise sich daraus ergeben, daß das Zahlungsverbot nicht zu eigenen Handen des Drittschuldners, sondern zu Handen eines Abwesenheitskurators zugestellt wird. Die entgegengesetzte Anschauung würde dazu führen, daß jedes erwirkte Zahlungsverbot bei Einlangen der "Fehlrelation" (d.i. Postfehlbericht) wieder aufgehoben werden müßte.Die Zustellung des Zahlungsverbotes an einen für den Drittschuldner zu bestellenden Abwesenheitskurator wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung GlUNF 1646 gebilligt. Die Auffassung, daß die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten nach Paragraph 294, EO nur dann zulässig ist, wenn der Aufenthalt des Drittschuldners schon im Pfändungsantrag angegeben werden könne, entspreche nicht dem Gesetz. Denn nach Paragraph 21, ABGB seien Abwesende den Pflegebefohlenen gleichgestellt. Es sei daher die Zustellung des Zahlungsverbots an den für den abwesenden Drittschuldner nach Paragraph 276, ABGB bestellten Kurator der Zustellung an den bestellten Vertreter eines pflegebefohlenen Drittschuldners gleichzustellen. Auch könne nicht mit Grund behauptet werden, daß nur bei gleichzeitiger persönlicher Verständigung des Drittschuldners die an den Verpflichteten zu erlassende Weisung eine Bedeutung habe. Endlich sei im Stadium der Exekutionsbewilligung nicht zu erörtern, welche Konsequenzen möglicherweise sich daraus ergeben, daß das Zahlungsverbot nicht zu eigenen Handen des Drittschuldners, sondern zu Handen eines Abwesenheitskurators zugestellt wird. Die entgegengesetzte Anschauung würde dazu führen, daß jedes erwirkte Zahlungsverbot bei Einlangen der "Fehlrelation" (d.i. Postfehlbericht) wieder aufgehoben werden müßte.
Dagegen wurde von Rekursgerichten (LGZ Wien RPflSlgE 1964/31; LGZ Wien RPflSlgE 1962/24; LGZ Wien ZBl 1937/180, in Glosse als ständige Rechtsübung bezeichnet) die Ansicht vertreten, sei der Drittschuldner unbekannten Aufenthalts, könne die Pfändung auch nicht durch Zustellung des Zahlungsverbots an einen Abwesenheitskurator vorgenommen werden.
Diese Meinung vertreten auch Heller/Berger/Stix (2129). Sei der Drittschuldner unbekannten Aufenthalts, so könne die Pfändung nicht vollzogen werden. Die Zustellung des Zahlungsverbots an einen Kurator (§§ 115, 116 ZPO iVm § 78 EO) könne niemals die Wirkung haben, daß dem Drittschuldner selbst die Zahlung als untersagt gilt und die von ihm an den Verpflichteten geleistete Zahlung rechtsunwirksam ist. Der Kurator komme als zahlungspflichtig nicht in Frage, er sei auch nicht in der Lage, Zahlung zu leisten, weder an den Verpflichteten noch an den betreibenden Gläubiger, die Zustellung des Zahlungsverbots an ihn würde vollständig ins Leere gehen. Ferner sei zu bedenken, daß in dem Pfändungsbeschluß auch eine Aufforderung zur Erklärung im Sinn des § 301 EO erlassen werden könne. Wäre man der Ansicht, daß die Zustellung an den Drittschuldner durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könne, so müßte dem abwesenden Drittschuldner die Haftung im Sinn des § 301 EO jedesmal treffen, weil er die geforderte Erklärung binnen 14 Tagen nicht abgeben könne und der Kurator hiezu nicht legitimiert sei; derselbe könnte mit Rücksicht darauf, daß er von dem Stand der gepfändeten Forderung keine Kenntnis habe, auch eine wahre und vollständige Erklärung nicht abgeben.Diese Meinung vertreten auch Heller/Berger/Stix (2129). Sei der Drittschuldner unbekannten Aufenthalts, so könne die Pfändung nicht vollzogen werden. Die Zustellung des Zahlungsverbots an einen Kurator (Paragraphen 115, 116, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) könne niemals die Wirkung haben, daß dem Drittschuldner selbst die Zahlung als untersagt gilt und die von ihm an den Verpflichteten geleistete Zahlung rechtsunwirksam ist. Der Kurator komme als zahlungspflichtig nicht in Frage, er sei auch nicht in der Lage, Zahlung zu leisten, weder an den Verpflichteten noch an den betreibenden Gläubiger, die Zustellung des Zahlungsverbots an ihn würde vollständig ins Leere gehen. Ferner sei zu bedenken, daß in dem Pfändungsbeschluß auch eine Aufforderung zur Erklärung im Sinn des Paragraph 301, EO erlassen werden könne. Wäre man der Ansicht, daß die Zustellung an den Drittschuldner durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könne, so müßte dem abwesenden Drittschuldner die Haftung im Sinn des Paragraph 301, EO jedesmal treffen, weil er die geforderte Erklärung binnen 14 Tagen nicht abgeben könne und der Kurator hiezu nicht legitimiert sei; derselbe könnte mit Rücksicht darauf, daß er von dem Stand der gepfändeten Forderung keine Kenntnis habe, auch eine wahre und vollständige Erklärung nicht abgeben.
Auch Pollak (System**2 930 FN 97) lehrt, das Zahlungsverbot könne nicht einem Kurator wegen unbekannten Aufenthalts oder durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden.
Die Gegenansicht vertritt schon Petschek (Die Zwangsvollstreckung in Forderungen nach österreichischem Rechte, 80 ff). In der Glosse zu ZBl 1937/180 wird darauf verwiesen, daß die gegenteilige Rechtsübung dem bündigen Wortlaut des § 18 Abs 3 EO widerstreite.Die Gegenansicht vertritt schon Petschek (Die Zwangsvollstreckung in Forderungen nach österreichischem Rechte, 80 ff). In der Glosse zu ZBl 1937/180 wird darauf verwiesen, daß die gegenteilige Rechtsübung dem bündigen Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 3, EO widerstreite.
Hanusch (Forderungspfändung bei unbekanntem Aufenthalt des Drittschuldners, RdW 1987, 44 ff) kam zu dem Ergebnis, der Schutz des Drittschuldners, dessen Aufenthalt unbekannt sei, sei bei Bestellung eines Kurators ausreichend gewährleistet. Die Behauptung, daß eine Kuratorbestellung nicht sinnvoll sei, weil die Pfändung ins Leere gehe, sei unzutreffend. Dem betreibenden Gläubiger werde dadurch die Durchsetzung seines Rechts ermöglicht.
Der erkennende Senat hält an der schon in der Entscheidung GlUNF 1646 vertretenen Rechtsansicht fest. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß eine Kuratorbestellung bei unbekanntem Aufenthalt des Drittschuldners nicht zulässig wäre. Auch in einem solchen Fall ist das Interesse des betreibenden Gläubigers an einer Pfändung der Forderung des Verpflichteten zu bejahen, um den Rang gegenüber anderen Gläubigern zu wahren. Hanusch (aaO 45) zeigt zutreffend auf, daß ansonsten, wenn mehrere Glaubiger auf dieselbe Forderung Exekution führen, jene Priorität genießen würden, denen es rasch und vor den anderen gelingt, bei Auftauchen des Drittschuldners die Zustellung des Zahlungsverbotes zu erwirken. Für den Rang des Pfandrechtes ist die Reihenfolge der Zustellungen entscheidend. Ältere Forderungen könnten unter diesen Umständen erst zuletzt zum Zuge kommen. Bei der Möglichkeit der Zustellung des Zahlungsverbotes an einen Kurator ist hingegen unabhängig von der Dauer der Unbekanntheit des Aufenthaltes des Drittschuldners der Rang hälterer Gläubigerforderungen gegenüber jüngeren Gläubigerforderungen gewahrt. Bereits aus diesem Grund geht die Zustellung an einen Kurator nicht völlig ins Leere.
Daraus, daß der Kurator selbst nicht zahlungspflichtig ist, läßt sich nicht ableiten, daß eine Kuratorbestellung für den Drittschuldner nicht zulässig wäre. Diese Situation ist im übrigen auch bei Klagen, Zahlungsaufträgen und Exekutionsanträgen, deren Zustellung an einen Kurator unbestritten zulässig ist, gegeben (Hanusch aaO 46).
Auch aus der Unmöglichkeit der Abgabe einer wahrheitsgemäßen Drittschuldnererklärung durch den Kurator folgt nicht die Unzulässigkeit einer Kuratorbestellung, zumal eine Haftung nach § 301 EO nur bei Verschulden in Frage kommt (Hanusch aaO 46 f).Auch aus der Unmöglichkeit der Abgabe einer wahrheitsgemäßen Drittschuldnererklärung durch den Kurator folgt nicht die Unzulässigkeit einer Kuratorbestellung, zumal eine Haftung nach Paragraph 301, EO nur bei Verschulden in Frage kommt (Hanusch aaO 46 f).
Da somit eine schon bei der Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu beachtende Zwecklosigkeit (3 Ob 98/95) hier nicht von vornherein angenommen werden kann, haftet der angefochtenen Exekutionsbewilligung kein Fehler an, sodaß dem Revisionsrekurs der Verpflichteten ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.
Die Kosten des Kurators hat hier dasjenige im Prozeßinstanzenzug tätig gewordene Gericht zu bestimmen, das den Kurator bestellt hat (vgl EvBl 1972/299).Die Kosten des Kurators hat hier dasjenige im Prozeßinstanzenzug tätig gewordene Gericht zu bestimmen, das den Kurator bestellt hat vergleiche EvBl 1972/299).
Das Erstgericht wird zu beachten haben, daß nach dem auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 117 Abs 2 EO eine Einschaltung des Ediktes über die Kuratorbestellung in der Wiener Zeitung vorzunehmen ist. Die Kuratorbestellung war jedoch bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel rechtswirksam (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu §§ 116-118 mwN).Das Erstgericht wird zu beachten haben, daß nach dem auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 117, Absatz 2, EO eine Einschaltung des Ediktes über die Kuratorbestellung in der Wiener Zeitung vorzunehmen ist. Die Kuratorbestellung war jedoch bereits mit dem Anschlag an der Gerichtstafel rechtswirksam (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraphen 116 -, 118, mwN).