Sowohl das Landesgericht Innsbruck (Urteil vom 25.1.1995; 10 Cg 84/94g-21) als auch das dieses bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.6.1995 (3 R 104/95-28) haben dem auf diese Gesetzesstellen gestützten Klagebegehren stattgegeben. Die Revisionen der erstbeklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien wenden sich im wesentlichen gegen die Annahme eines Umgehungsgeschäftes durch die Vorinstanzen und gegen ein dem Landesgrundverkehrsreferenten zustehendes Klagerecht. Der erkennende Senat hat daher auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch die Novelle 1991 LGBl 74 geschaffenen beiden Bestimmungen (ebenfalls) anzuwenden; sie sind für den gegenständlichen Rechtsstreit somit präjudiziell (Mayer, MKK B-VG Anm II. 2. zu Art 89; Walter/Mayer, Grundriß des österr.Bundesverfassungsrechts7 Rz 1158). Gegen diese Bestimmungen bestehen aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung gemäß Art 97 Abs 2 B-VG verfassungsmäßige Bedenken.Sowohl das Landesgericht Innsbruck (Urteil vom 25.1.1995; 10 Cg 84/94g-21) als auch das dieses bestätigende Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.6.1995 (3 R 104/95-28) haben dem auf diese Gesetzesstellen gestützten Klagebegehren stattgegeben. Die Revisionen der erstbeklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien wenden sich im wesentlichen gegen die Annahme eines Umgehungsgeschäftes durch die Vorinstanzen und gegen ein dem Landesgrundverkehrsreferenten zustehendes Klagerecht. Der erkennende Senat hat daher auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch die Novelle 1991 LGBl 74 geschaffenen beiden Bestimmungen (ebenfalls) anzuwenden; sie sind für den gegenständlichen Rechtsstreit somit präjudiziell (Mayer, MKK B-VG Anmerkung römisch zwei. 2. zu Artikel 89,; Walter/Mayer, Grundriß des österr.Bundesverfassungsrechts7 Rz 1158). Gegen diese Bestimmungen bestehen aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung gemäß Artikel 97, Absatz 2, B-VG verfassungsmäßige Bedenken.
Während der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.9.1993, B 517/93, Slg 13.530 = ZfVB 1994/4/1523, gegen die Verfassungskonformität der neu eingeführten Möglichkeit einer Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten gemäß § 16 a GVG 1993 aus Anlaß des damaligen Bescheidbeschwerdeverfahrens keine (auch ohne besondere Relevierung durch die Parteien allenfalls aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens entstandene) Bedenken hatte, hat er nunmehr mit Beschluß vom 4.12.1995, B 266/94, ausgesprochen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Z 28 und 32 bis 34 des Art I des Gesetzes vom 3.7.1994, mit dem das GVG 1983 geändert wird, LGBl 1991/74, von Amts wegen zu prüfen. Wenngleich sich das Gesetzesprüfungsverfahren damit - rein spruchmäßig - auf die im vorliegenden Zivilrechtsstreit relevanten Bestimmungen des GVG 1983 nicht unmittelbar bezieht, so ergibt sich doch aus den Gründen des Beschlusses (S 4 Z 1 aE und S 9/10 Z 4), daß der Verfassungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit der Novelle insgesamt Bedenken hegt, das Gesetzesprüfungsverfahren freilich bloß hinsichtlich der eben genannten, für ihn im konkreten Bescheidprüfungsverfahren präjudiziellen Bestimmungen derselben einzuleiten hatte.Während der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.9.1993, B 517/93, Slg 13.530 = ZfVB 1994/4/1523, gegen die Verfassungskonformität der neu eingeführten Möglichkeit einer Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten gemäß Paragraph 16, a GVG 1993 aus Anlaß des damaligen Bescheidbeschwerdeverfahrens keine (auch ohne besondere Relevierung durch die Parteien allenfalls aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens entstandene) Bedenken hatte, hat er nunmehr mit Beschluß vom 4.12.1995, B 266/94, ausgesprochen, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Ziffer 28 und 32 bis 34 des Artikel römisch eins, des Gesetzes vom 3.7.1994, mit dem das GVG 1983 geändert wird, LGBl 1991/74, von Amts wegen zu prüfen. Wenngleich sich das Gesetzesprüfungsverfahren damit - rein spruchmäßig - auf die im vorliegenden Zivilrechtsstreit relevanten Bestimmungen des GVG 1983 nicht unmittelbar bezieht, so ergibt sich doch aus den Gründen des Beschlusses (S 4 Ziffer eins, aE und S 9/10 Ziffer 4,), daß der Verfassungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit der Novelle insgesamt Bedenken hegt, das Gesetzesprüfungsverfahren freilich bloß hinsichtlich der eben genannten, für ihn im konkreten Bescheidprüfungsverfahren präjudiziellen Bestimmungen derselben einzuleiten hatte.
Im einzelnen wurden diese Bedenken hierhin wörtlich wie folgt formuliert:
"3. In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken gegen die Novelle LGBl für Tirol 74/1991:
a) Der Tiroler Landtag hat am 3.Juli 1991 einen Gesetzesbeschluß über eine Novelle zum GVG 1983 gefaßt; mit diesem Gesetz sollte das GVG 1983 umfassend novelliert werden. Dabei sollte durch Z 37 der Novelle ua dem GVG 1983 auch ein § 14a eingefügt werden, durch den die Finanzämter verpflichtet werden sollten, den Grundverkehrsbehörden und dem Landesgrundverkehrsreferenten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt.a) Der Tiroler Landtag hat am 3.Juli 1991 einen Gesetzesbeschluß über eine Novelle zum GVG 1983 gefaßt; mit diesem Gesetz sollte das GVG 1983 umfassend novelliert werden. Dabei sollte durch Ziffer 37, der Novelle ua dem GVG 1983 auch ein Paragraph 14 a, eingefügt werden, durch den die Finanzämter verpflichtet werden sollten, den Grundverkehrsbehörden und dem Landesgrundverkehrsreferenten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt.
Die Bundesregierung beschloß in ihrer Sitzung vom 3.September 1991, 'die in Art I Z 37 (§ 14a) des Gesetzesbeschlusses vorgesehene Mitwirkung der Finanzämter bei der Vollziehung des Gesetzes gemäß Art 97 Abs 2 B-VG zu verweigern'.Die Bundesregierung beschloß in ihrer Sitzung vom 3.September 1991, 'die in Artikel römisch eins, Ziffer 37, (Paragraph 14 a,) des Gesetzesbeschlusses vorgesehene Mitwirkung der Finanzämter bei der Vollziehung des Gesetzes gemäß Artikel 97, Absatz 2, B-VG zu verweigern'.
Im Gefolge dessen wurde der Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages vom 3.Juli 1991 in dem am 24.September 1991 herausgegeben 27.Stück des Landesgesetzblattes für Tirol als Nr 74 in der Weise kundgemacht, daß der Text des Gesetzesbeschlusses mit Ausnahme der Z 37 des Art I kundgemacht wurde; an Stelle der vom Landtag beschlossenen Z 37 wurde in Kleindruck folgender Satz in das Landesgesetzblatt aufgenommen:Im Gefolge dessen wurde der Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages vom 3.Juli 1991 in dem am 24.September 1991 herausgegeben 27.Stück des Landesgesetzblattes für Tirol als Nr 74 in der Weise kundgemacht, daß der Text des Gesetzesbeschlusses mit Ausnahme der Ziffer 37, des Artikel römisch eins, kundgemacht wurde; an Stelle der vom Landtag beschlossenen Ziffer 37, wurde in Kleindruck folgender Satz in das Landesgesetzblatt aufgenommen:
'(Die Bestimmung darf nicht kungemacht werden, weil der Bund die Zustimmung hiezu verweigert hat.)'.
b) Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß die Kundmachung ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages verfassungswidrig erfolgt ist. Er ist vorläufig der Ansicht, daß es Sache des Gesetzgebungsorgans sein muß, auf die Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zu der im Gesetzesbeschluß des Landtages vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des Landesgesetzes zu reagieren, um zu entscheiden, ob der Gesetzesbeschluß auch ohne die geplante, aber durch den Einspruch nicht mögliche Mitwirkung der Bundesorgane Gesetz werden soll oder nicht, oder ob er eine entsprechende Ergänzung des verbleibenden Teiles des Gesetzesbeschlusses für sinnvoll erachtet. Es scheint, daß diese Gesetzesprärogative des Landtages durch die ohne neuerliche Befassung des Landtages erfolgte Kundmachung unterlaufen würde.
Dem möglichen Einwand, daß eine Kundmachung dann ohne neuerliche Befassung des Landtages zulässig sein muß, wenn die Vorschriften, denen die Zustimmung versagt wurde, vom übrigen Inhalt des Gesetzesbeschlusses trennbar sind und der Gesetzesbeschluß auch ohne die strittige Bestimmung als Gesetz wirksam und vollziehbar werden kann (so der Sache nach OGH 27.6.1995, Z 4 Ob 535/95), dürfte folgendes entgegenzuhalten sein: Die Frage, ob ein Gesetzesbeschluß auch ohne eine einzelne Vorschrift Gesetz werden soll oder nicht, scheint eine politische, nicht ausschließlich nach logischen Kriterien eines erkennbaren Sachzusammenhanges (so der OGH in der genannten Entscheidung) lösbare Frage zu sein. Derartige Fragen im Gesetzgebungsverfahren zu entscheiden, dürfte aber dem Landtag vorbehalten sein. Wollte man dem zur Kundmachung befugten Verwaltungsorgan diese Entscheidung übertragen, könnte es seine politische Intention an die Stelle der politischen Willensbildung im Landtag setzen. Das aber dürfte dem Art 95 Abs 1 erster Satz B-VG und dem Art 15 der Tiroler Landesordnung 1989 widersprechen. Damit scheint auch Art 38 Abs 7 der Tiroler Landesordnung 1989 übereinzustimmen, dessen Formulierung 'Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt' ersichtlich von der Einheit des Gesetzesbeschlusses ausgeht.Dem möglichen Einwand, daß eine Kundmachung dann ohne neuerliche Befassung des Landtages zulässig sein muß, wenn die Vorschriften, denen die Zustimmung versagt wurde, vom übrigen Inhalt des Gesetzesbeschlusses trennbar sind und der Gesetzesbeschluß auch ohne die strittige Bestimmung als Gesetz wirksam und vollziehbar werden kann (so der Sache nach OGH 27.6.1995, Ziffer 4, Ob 535/95), dürfte folgendes entgegenzuhalten sein: Die Frage, ob ein Gesetzesbeschluß auch ohne eine einzelne Vorschrift Gesetz werden soll oder nicht, scheint eine politische, nicht ausschließlich nach logischen Kriterien eines erkennbaren Sachzusammenhanges (so der OGH in der genannten Entscheidung) lösbare Frage zu sein. Derartige Fragen im Gesetzgebungsverfahren zu entscheiden, dürfte aber dem Landtag vorbehalten sein. Wollte man dem zur Kundmachung befugten Verwaltungsorgan diese Entscheidung übertragen, könnte es seine politische Intention an die Stelle der politischen Willensbildung im Landtag setzen. Das aber dürfte dem Artikel 95, Absatz eins, erster Satz B-VG und dem Artikel 15, der Tiroler Landesordnung 1989 widersprechen. Damit scheint auch Artikel 38, Absatz 7, der Tiroler Landesordnung 1989 übereinzustimmen, dessen Formulierung 'Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt' ersichtlich von der Einheit des Gesetzesbeschlusses ausgeht.
Der Verfassungsgerichtshof teilt daher vorläufig die Auffassung von Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, 1989, 234 ff; es scheint berechtigt, wenn Jabloner auf S 237 seiner Monographie ausführt:
'Der Umfang der Mitwirkung ergibt sich nicht allein aus jener Vorschrift - bzw aus jenem Teil einer Vorschrift - in dem die Bundesorgane zur Vollziehung berufen werden, sondern auch aus jenen Vorschriften - bzw Teilen von Vorschriften - in denen die Sachaufgaben umschrieben sind. Wenn man im Sinne der Praxis die Verweigerung der Zustimmung bloß auf jene Vorschriften (fragmente) bezieht, in denen die Bundesorgane 'vorkommen', so ist die Veränderung des normativen Gehaltes des Gesetzesbeschlusses des Landtags nicht ausgeschlossen. Zumindest werden bestimmte vom Landtag beschlossene Bestimmungen unanwendbar, in vielen Fällen könnte sich aber auch der Gehalt der Vorschriften völlig verändern, indem etwa auf Grund der gegebenen Textierung nunmehr eine andere Behörde für jene Akte zuständig wird, die nach dem Willen des Landtags von Bundesorganen gesetzt werden sollten. Dies ist im Hinblick auf Art 95 Abs 1 B-VG ('Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt') verfassungswidrig.''Der Umfang der Mitwirkung ergibt sich nicht allein aus jener Vorschrift - bzw aus jenem Teil einer Vorschrift - in dem die Bundesorgane zur Vollziehung berufen werden, sondern auch aus jenen Vorschriften - bzw Teilen von Vorschriften - in denen die Sachaufgaben umschrieben sind. Wenn man im Sinne der Praxis die Verweigerung der Zustimmung bloß auf jene Vorschriften (fragmente) bezieht, in denen die Bundesorgane 'vorkommen', so ist die Veränderung des normativen Gehaltes des Gesetzesbeschlusses des Landtags nicht ausgeschlossen. Zumindest werden bestimmte vom Landtag beschlossene Bestimmungen unanwendbar, in vielen Fällen könnte sich aber auch der Gehalt der Vorschriften völlig verändern, indem etwa auf Grund der gegebenen Textierung nunmehr eine andere Behörde für jene Akte zuständig wird, die nach dem Willen des Landtags von Bundesorganen gesetzt werden sollten. Dies ist im Hinblick auf Artikel 95, Absatz eins, B-VG ('Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt') verfassungswidrig.'
Es dürfte auch nicht gerechtfertigt sein, die Vorgangsweise, die der Landeshauptmann von Tirol gewählt hat, als durch das Erkenntnis VfSlg 2598/1953 gedeckt anzusehen. Denn die häufig zitierte Formulierung:Es dürfte auch nicht gerechtfertigt sein, die Vorgangsweise, die der Landeshauptmann von Tirol gewählt hat, als durch das Erkenntnis VfSlg 2598 aus 1953, gedeckt anzusehen. Denn die häufig zitierte Formulierung:
'Versagt aber die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Mitwirkung von
Bundesorganen an der Vollziehung eines Landesgesetzes, so erscheinen
alle Bestimmungen des Gesetzes, die die Mitwirkung von Bundesorganen
zur Voraussetzung haben - aber auch nur diese Bestimmungen -
verfassungswidrig und dürfen nicht kundgemacht werden' spricht nur
aus, daß eine Kundmachung dieser Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses
unzulässig wäre, beschäftigt sich aber überhaupt nicht mit der Frage,
ob vor der Kundmachung neuerlich der Landtag zu befassen ist. (Das
Problem stellte sich im Falle dieses Erkenntnisses auch gar nicht, da
die Bundesregierung überdies auch Einspruch nach Art 98 Abs 2
B-VG erhob und der Landtag daher ohnedies neuerlich zu befassen war.)
Die Kundmachung der Novelle LGBl für Tirol 74/1991 dürfte daher den
Art 15 und 38 Abs 7 der Tiroler Landesordnung 1989 und dem Art 95
Abs 1 erster Satz B-VG widersprechen.
4. Ungeachtet der Tatsache, daß sich die Bedenken auf die Verfassungsmäßigkeit der Kundmachung der Novelle LBGl für Tirol 74/1991 insgesamt beziehen, waren nur die im Bescheidprüfungsverfahren präjudiziellen Bestimmungen in Prüfung zu nehmen. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird jedoch zu erwägen sein, ob im Falle des Zutreffens der Bedenken nach Art 140 Abs 3 zweiter Satz B-VG vorzugehen wäre."4. Ungeachtet der Tatsache, daß sich die Bedenken auf die Verfassungsmäßigkeit der Kundmachung der Novelle LBGl für Tirol 74 aus 1991, insgesamt beziehen, waren nur die im Bescheidprüfungsverfahren präjudiziellen Bestimmungen in Prüfung zu nehmen. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird jedoch zu erwägen sein, ob im Falle des Zutreffens der Bedenken nach Artikel 140, Absatz 3, zweiter Satz B-VG vorzugehen wäre."
Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes teilt - wie schon der
10. Senat in seinem Beschluß vom 27.2.1996, 10 Ob 503/96 - diese
Bedenken des Verfassungsgerichtshof gegen die verfassungskonforme
Kundmachung der angefochtenen Regelung. Soweit der 4.Senat des
Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung 4 Ob 535/95 vom
27.6.1995 und ebenso bereits zuvor der 6.Senat in seiner
zwischenzeitlich in ImmZ 1994, 351 veröffentlichten Entscheidung 6
Ob 608/94 eben diese verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich
einer nicht gehörigen Kundmachung der Novelle zum GVG 1983, LGBl
1991/74, noch mit dem - zusammengefaßten - Argument der
Trennbarkeit des Sachzusammenhanges (der vom Willen des Landtages gedeckten Bestimmungen einerseits sowie der vom Kundmachungshindernis der Beeinspruchung erfaßten Regelungen andererseits) verworfen hatten, ist auf die Argumente des Verfassungsgerichtshofs in seinem zeitlich späteren Beschluß hinzuweisen, denen sich auch der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes anschließt.
Es war sohin wie aus den Spruch ersichtlich vorzugehen. Die Anordnung der Innehaltung des Revisionsverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.