[9] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
[10] 1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen – wie hier – nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. [10] 1. Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen. Macht er hingegen – wie hier – nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen.
[11] 2. Die Kläger bestreiten nicht mehr, dass am Stichweg, der früher zum öffentlichen Gut gehörte, nach wie vor ein öffentlich-rechtlicher Gemeingebrauch besteht, der nur durch einen contrarius actus (eine Entwidmung) aufgehoben werden kann, und aufgrund der Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetztes die Ersitzung eines Wegerechts an dieser Grundfläche zugunsten der Kläger ausgeschlossen ist, sodass als alleinige Rechtsgrundlage für ihr privatrechtliches Nutzungsrecht der Vertrag (zugunsten Dritter) zwischen der Beklagten und der Stadtgemeinde aus dem Jahr 2014 in Betracht kommt. Strittig ist, ob den Klägern auf der Grundlage dieses Vertrags das Gehrecht am Stichweg auch zur Benützung des dritten Hauseingangs zusteht.
[12] 3. Die Kläger beurteilen in ihrem Rechtsmittel die Frage als erheblich, ob einem vertraglich Berechtigten, dem vom belasteten Grundstückseigentümer in einer Vereinbarung an einem (früher öffentlichen) Weg, an dem nach wie vor ein öffentlich-rechtlicher Gemeingebrauch besteht, ein gegenüber dem Gemeingebrauch räumlich beschränktes (privatrechtliches) Nutzungsrecht eingeräumt wird, im Fall der Aufhebung des Gemeingebrauchs durch einen contrarius actus nur mehr das vertragliche, räumlich beschränkte Nutzungsrecht zusteht.
[13] Ohne ihr rechtliches Interesse an der bereits jetzt begehrten Feststellung auch nur zu thematisieren, führen die Kläger im gegebenen Zusammenhang nur aus, dass die Beurteilung des Erstgerichts richtig, jene des Berufungsgerichts hingegen falsch sei. Sollte die Möglichkeit des Gemeingebrauchs erlöschen, so hätten sie keine Möglichkeit, die dritte Zugangstüre entsprechend zu benützen, weil der Stichweg im Privateigentum stehe.
[14] Selbst wenn man in diesen Ausführungen eine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge erblickte, wird damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Bei einem öffentlich-rechtlichen Gemeingebrauch einerseits und einem – in der Intensität der Nutzung darüber hinausgehenden (vgl RS0009785), räumlich aber eingeschränkten – vertraglich eingeräumten dinglichen Nutzungsrecht andererseits handelt es sich um unterschiedliche Rechtstitel zur Nutzung eines fremden Grundstücks. Fällt einer dieser beiden Rechtstitel weg, so richtet sich das verbleibende Nutzungsrecht nur mehr nach dem verbleibenden Rechtstitel. Aus dem Umstand allein, dass der (frühere) Gemeingebrauch räumlich ausgedehnter war, kann kein Argument für die größere Reichweite auch des vertraglichen Nutzungsrechts gewonnen werden. [14] Selbst wenn man in diesen Ausführungen eine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge erblickte, wird damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Bei einem öffentlich-rechtlichen Gemeingebrauch einerseits und einem – in der Intensität der Nutzung darüber hinausgehenden vergleiche RS0009785), räumlich aber eingeschränkten – vertraglich eingeräumten dinglichen Nutzungsrecht andererseits handelt es sich um unterschiedliche Rechtstitel zur Nutzung eines fremden Grundstücks. Fällt einer dieser beiden Rechtstitel weg, so richtet sich das verbleibende Nutzungsrecht nur mehr nach dem verbleibenden Rechtstitel. Aus dem Umstand allein, dass der (frühere) Gemeingebrauch räumlich ausgedehnter war, kann kein Argument für die größere Reichweite auch des vertraglichen Nutzungsrechts gewonnen werden.
[15] 4.1 Inhaltlich rückt die Revision das Argument in den Vordergrund, dass die von den Klägern beanspruchte Dienstbarkeit durch den (zu vermutenden) Baukonsens der Baubehörde hinsichtlich aller drei Zugangstüren eingeräumt worden sei. Das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis, dass ein von der Baubehörde nie beanstandetes und jahrelang vorhandenes Zugangsrecht über öffentliches Gut nach Verkauf der Liegenschaft an eine Privatperson vom Käufer plötzlich eingeschränkt werden könne, sei unbillig.
[16] 4.2 Die Reichweite des vertraglichen Gehrechts der Kläger ist durch Auslegung der einschlägigen Klausel im Kaufvertrag aus dem Jahr 2014 zu bestimmen. Wird – wie hier – kein vom Vertragstext abweichender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien behauptet oder festgestellt, so ist für die Auslegung der objektive Erklärungswert des Vertragstextes mit Rücksicht auf den Geschäftszweck maßgebend (4 Ob 171/20f; 3 Ob 116/21m). Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0042936 [insbesondere T17]; 3 Ob 116/21m). [16] 4.2 Die Reichweite des vertraglichen Gehrechts der Kläger ist durch Auslegung der einschlägigen Klausel im Kaufvertrag aus dem Jahr 2014 zu bestimmen. Wird – wie hier – kein vom Vertragstext abweichender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien behauptet oder festgestellt, so ist für die Auslegung der objektive Erklärungswert des Vertragstextes mit Rücksicht auf den Geschäftszweck maßgebend (4 Ob 171/20f; 3 Ob 116/21m). Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche RS0042936 [insbesondere T17]; 3 Ob 116/21m).
[17] Das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis, dass sich die vertragliche Verpflichtung der Beklagten (arg: „baurechtlich bewilligter Zugang“) auf ein Gehrecht nur zu jenen Hauseingängen der Kläger beziehe, für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine baurechtliche Bewilligung bestanden habe, und es nach der unmissverständlichen vertraglichen Formulierung nicht bloß auf einen zu vermutenden Baukonsens der Behörde (im Sinn eines unbeanstandeten faktischen Zustands) ankomme, hält sich im Rahmen der Auslegungsgrundsätze.
[18] 5. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
[19] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [19] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.