Begründung:
Der in S***** in Deutschland ansässige Kaufmann Dkfm.Manfred S***** ist nach dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom 18.2.1992 schuldig, der Klägerin (als Kreditgeberin) einen Betrag von DM 200.000 samt 11 % Zinsen seit dem 10.5.1991 zu bezahlen.
Zur Hereinbringung dieser titulierten Forderung von umgerechnet öS 1,431.400 samt Anhang bewilligte das Landesgericht Leoben antragsgemäß mit Beschluß vom 9.11.1993 die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes an der dem Dkfm.Manfred S***** gehörigen, Liegenschaft EZ 445 KG ***** W*****. Da auf dieser Liegenschaft eine vorgehende Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung mit Wirksamkeit bis 14.2.1994 bücherlich angemerkt war, die auch ausgenutzt wurde, wurde das Pfandrecht der Klägerin in der Folge wieder gelöscht. Dkfm.Manfred S***** verkaufte nämlich mit dem Kaufvertrag vom 8.2./10.2.1994 die Liegenschaft um S 3,854.400 an die Beklagte. Der Kaufpreis war vereinbarungsgemäß bis längstens 31.7.1994 zu bezahlen.
Die Klägerin beantragte am 21.2.1994, ihr zur Hereinbringung ihrer Forderung von S 1,431.400 zuzüglich 11 % Zinsen seit dem 10.5.1991 aufgrund des Urteils des Landgerichtes Stuttgart vom 18.2.1992, der Kosten von S 40.117,40 (gemäß Exekutionsbewilligung vom 9.11.1993) und der Kosten des Exekutionsansuchens, die Exekution mittels Pfändung und Überweisung der Dkfm.Manfred S***** als Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin (die nunmehrige Beklagte) zustehenden Kaufpreisforderung von S 3,854.400 zu bewilligen.
Das Landesgericht Leoben bewilligte diese Exekution mit Beschluß vom 24.2.1994 antragsgemäß und bestimmte die weiteren Kosten mit S 18.104,40. Der Beklagten wurde als Drittschuldnerin die Exekutionsbewilligung am 3.3.1994 zugestellt; gleichzeitig wurde ihr aufgetragen, binnen 14 Tagen eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 17.3.1994 teilte der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Drittschuldnererklärung dem Bezirksgericht Bad Aussee als Vollzugsgericht mit, daß "über den Kaufpreis bereits anderweitig verfügt" worden sei.
Der Klagevertreter forderte hierauf die Beklagte mit Schreiben vom 22.3.1994 auf, ihm jene Urkunden in Fotokopie zu übermitteln, aus denen sich die behauptete "anderweitige Verfügung" ersehen lasse.
Der Geschäftsführer der Beklagten antwortete mit Schreiben vom 5.4.1994, der Verkäufer Dkfm.Manfred S***** habe bei gleichzeitiger Einbeziehung der S***** AG in den Vertrag unter der ausschließlichen Überweisung des Kaufpreises und somit Abdeckung seiner Verbindlichkeiten auf dem Konto der S***** AG - Konto-Nr.***** - den gegenständlichen Kaufvertrag unterfertigt; die Beklagte habe sich aufgrund der mit dem Kaufvertrag erteilten Anweisung des Verpflichteten der Beklagten ihrerseits verpflichtet, den Gesamtkaufpreis mit schuldbefreiender Wirkung zur Kreditabdeckung, auf die die S***** AG einen klagbaren Anspruch erworben habe, zu überweisen.
Mittlerweile hatte die Klägerin am 29.3.1994 beim Exekutionsgericht den Antrag gestellt, der Drittschuldnerin beschlußmäßig aufzutragen, den Gesamtkaufpreis von S 3,854.400 spätestens bis 31.7.1994 bei Gericht zu erlegen und als Erlagsgegner die betreibende Partei und die S***** AG namhaft zu machen. Nach Einvernahme der Drittschuldnerin trug das Exekutionsgericht mit Beschluß vom 25.4.1994 der Beklagten als Drittschuldnerin auf, die gepfändete Forderung gemäß § 307 EO gerichtlich bei einem Konto der S***** AG so zu hinterlegen, daß Verfügungen nur mit Zustimmung des Gerichtes getroffen werden könnten. Ein Rekurs der Beklagten als Drittschuldnerin gegen diesen Beschluß blieb erfolglos.Mittlerweile hatte die Klägerin am 29.3.1994 beim Exekutionsgericht den Antrag gestellt, der Drittschuldnerin beschlußmäßig aufzutragen, den Gesamtkaufpreis von S 3,854.400 spätestens bis 31.7.1994 bei Gericht zu erlegen und als Erlagsgegner die betreibende Partei und die S***** AG namhaft zu machen. Nach Einvernahme der Drittschuldnerin trug das Exekutionsgericht mit Beschluß vom 25.4.1994 der Beklagten als Drittschuldnerin auf, die gepfändete Forderung gemäß Paragraph 307, EO gerichtlich bei einem Konto der S***** AG so zu hinterlegen, daß Verfügungen nur mit Zustimmung des Gerichtes getroffen werden könnten. Ein Rekurs der Beklagten als Drittschuldnerin gegen diesen Beschluß blieb erfolglos.
Die Beklagte kam dem Erlagsauftrag nicht nach; bereits am 22.3.1994 überwies sie S 3,854.400 an das im Kaufvertrag benannte Kreditinstitut, die S***** AG.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 1,997.410,80 samt 11 % Zinsen aus S 1,431.400 ab dem 1.8.1994 (Kapitalbetrag S 1,431,400, 11 % Zinsen vom 10.5.1991 bis 31.7.1994 von S 507.889, Kosten zu 1 E 10.312/93w des Landesgerichtes Leoben von S 40.117,40 und Kosten der Forderungsexekution zu E 481/94 des Bezirksgerichtes Bad Aussee S 18.104,40) mit der Begründung, die Beklagte sei durch die Zahlung an die S***** AG nach Zustellung des gerichtlichen Drittverbotes und in offensichtlicher Mißachtung desselben der Klägerin schadenersatzpflichtig geworden. Zu Unrecht habe sich die Beklagte als Drittschuldnerin im Schreiben vom 5.4.1994 auf eine Anweisung des Verkäufers Dkfm.Manfred S*****berufen, die sie verpflichte, den Kaufpreis mit schuldbefreiender Wirkung zur Kreditabdeckung, auf die die S***** AG einen klagbaren Anspruch erworben habe, zu überweisen. Die S***** AG sei in den Kaufvertrag vom 8.2./10.2.1994 nicht eingebunden gewesen; sie sei somit nicht Vertragspartner gewesen. Der Kaufvertrag enthalte lediglich einen Überweisungsauftrag des Verkäufers an die Käuferin, den Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers bei der S***** AG zu überweisen. Hiebei handle es sich um keine Anweisung iSd §§ 1400 ff ABGB. Die S***** AG habe aufgrund dieses Kaufvertrages keineswegs einen direkten und klagbaren Anspruch gegen die Beklagte erlangen können. Die Beklagte habe auch den Auftrag des Bezirksgerichtes Bad Aussee als Exekutionsgericht vom 25.4.1994, die gepfändete Forderung gemäß § 307 EO gerichtlich zu erlegen, nicht befolgt. Ihre Zahlung entgegen dem gerichtlichen Drittverbot und dieser Anordnung sei rechtsunwirksam. Da die Zahlung des Kaufpreises durch die beklagte Partei an die S***** AG nach Zustellung des Drittverbotes und in offensichtlicher Mißachtung desselben erfolgt sei, sei die beklagte Partei der klagenden Partei schadenersatzpflichtig geworden. Das Verhalten der beklagten Partei sei ohne ein unstatthaftes Zusammenwirken mit der S***** AG völlig unverständlich. Die S***** AG habe vor Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses keinen rechtsgültigen Anspruch auf die Kaufpreisforderung erworben.Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 1,997.410,80 samt 11 % Zinsen aus S 1,431.400 ab dem 1.8.1994 (Kapitalbetrag S 1,431,400, 11 % Zinsen vom 10.5.1991 bis 31.7.1994 von S 507.889, Kosten zu 1 E 10.312/93w des Landesgerichtes Leoben von S 40.117,40 und Kosten der Forderungsexekution zu E 481/94 des Bezirksgerichtes Bad Aussee S 18.104,40) mit der Begründung, die Beklagte sei durch die Zahlung an die S***** AG nach Zustellung des gerichtlichen Drittverbotes und in offensichtlicher Mißachtung desselben der Klägerin schadenersatzpflichtig geworden. Zu Unrecht habe sich die Beklagte als Drittschuldnerin im Schreiben vom 5.4.1994 auf eine Anweisung des Verkäufers Dkfm.Manfred S*****berufen, die sie verpflichte, den Kaufpreis mit schuldbefreiender Wirkung zur Kreditabdeckung, auf die die S***** AG einen klagbaren Anspruch erworben habe, zu überweisen. Die S***** AG sei in den Kaufvertrag vom 8.2./10.2.1994 nicht eingebunden gewesen; sie sei somit nicht Vertragspartner gewesen. Der Kaufvertrag enthalte lediglich einen Überweisungsauftrag des Verkäufers an die Käuferin, den Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers bei der S***** AG zu überweisen. Hiebei handle es sich um keine Anweisung iSd Paragraphen 1400, ff ABGB. Die S***** AG habe aufgrund dieses Kaufvertrages keineswegs einen direkten und klagbaren Anspruch gegen die Beklagte erlangen können. Die Beklagte habe auch den Auftrag des Bezirksgerichtes Bad Aussee als Exekutionsgericht vom 25.4.1994, die gepfändete Forderung gemäß Paragraph 307, EO gerichtlich zu erlegen, nicht befolgt. Ihre Zahlung entgegen dem gerichtlichen Drittverbot und dieser Anordnung sei rechtsunwirksam. Da die Zahlung des Kaufpreises durch die beklagte Partei an die S***** AG nach Zustellung des Drittverbotes und in offensichtlicher Mißachtung desselben erfolgt sei, sei die beklagte Partei der klagenden Partei schadenersatzpflichtig geworden. Das Verhalten der beklagten Partei sei ohne ein unstatthaftes Zusammenwirken mit der S***** AG völlig unverständlich. Die S***** AG habe vor Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses keinen rechtsgültigen Anspruch auf die Kaufpreisforderung erworben.
Die Beklagte wendete ein, sie habe sich bei Abschluß des Kaufvertrages vom 10.12.1994 dem Verkäufer, Dkfm.S*****, und der S***** AG gegenüber verpflichtet, den gesamten Kaufpreis zufolge ausdrücklicher Anweisung des Verkäufers an die S***** AG auf das Konto Nr ***** zur Auszahlung zu bringen, wobei ausdrücklich vereinbart worden sei, daß nur diesem Auszahlungsvorgang schuldbefreiende Wirkung zukomme. Es liege eine Vereinbarung über die Gestionierung des Kaufpreises vor, in die auch die S***** AG vertraglich eingebunden worden sei; sie habe einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises zu ihren Handen erworben. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß Dkfm.Manfred S***** die Kaufpreisforderung dem Kreditinstitut bereits am 10.2.1994 abgetreten hat. Die S***** AG habe den Kaufpreis vorfinanziert und habe sich deshalb die Überweisung des Gesamtkaufpreises ausbedungen. Dkfm.Manfred S***** habe seine Kaufpreisforderung gegen die Beklagte bereits vor bzw längstens zum 10.2.1994 abgetreten. Diesen Sachverhalt habe die Beklagte im Verfahren nach § 307 EO dem Bezirksgericht Bad Aussee auch bewiesen. Bei Zustellung der Exekutionsbewilligung und des Drittverbotes am 3.3.1994 sei die Beklagte nicht mehr berechtigt gewesen, an den Verpflichteten Dkfm.S***** Zahlungen zu leisten. Die Beklagte habe daher zu Recht an die S***** AG geleistet, die bereits vor Zustellung der Exekutionsbewilligung einen rechtsgültigen Anspruch auf die Kaufpreisforderung erworben habe.Die Beklagte wendete ein, sie habe sich bei Abschluß des Kaufvertrages vom 10.12.1994 dem Verkäufer, Dkfm.S*****, und der S***** AG gegenüber verpflichtet, den gesamten Kaufpreis zufolge ausdrücklicher Anweisung des Verkäufers an die S***** AG auf das Konto Nr ***** zur Auszahlung zu bringen, wobei ausdrücklich vereinbart worden sei, daß nur diesem Auszahlungsvorgang schuldbefreiende Wirkung zukomme. Es liege eine Vereinbarung über die Gestionierung des Kaufpreises vor, in die auch die S***** AG vertraglich eingebunden worden sei; sie habe einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises zu ihren Handen erworben. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß Dkfm.Manfred S***** die Kaufpreisforderung dem Kreditinstitut bereits am 10.2.1994 abgetreten hat. Die S***** AG habe den Kaufpreis vorfinanziert und habe sich deshalb die Überweisung des Gesamtkaufpreises ausbedungen. Dkfm.Manfred S***** habe seine Kaufpreisforderung gegen die Beklagte bereits vor bzw längstens zum 10.2.1994 abgetreten. Diesen Sachverhalt habe die Beklagte im Verfahren nach Paragraph 307, EO dem Bezirksgericht Bad Aussee auch bewiesen. Bei Zustellung der Exekutionsbewilligung und des Drittverbotes am 3.3.1994 sei die Beklagte nicht mehr berechtigt gewesen, an den Verpflichteten Dkfm.S***** Zahlungen zu leisten. Die Beklagte habe daher zu Recht an die S***** AG geleistet, die bereits vor Zustellung der Exekutionsbewilligung einen rechtsgültigen Anspruch auf die Kaufpreisforderung erworben habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es folgenden Sachverhalt fest:
Dkfm.Manfred S***** unterhielt bei der B*****, nunmehr S***** AG, ein Kreditkonto. Er war seinerzeit Eigentümer einer Liegenschaft in W***** und trug sich mit der Absicht, diese zu verkaufen, um mit dem Veräußerungserlös seine diversen und umfangreichen Zahlungsverbindlichkeiten abzudecken. Um vordringende Zahlungen leisten zu können, war er bestrebt, von der B***** als Vorschuß auf den zu erwartenden Verkaufserlös einen Kredit eingeräumt zu erhalten. Die B***** fand sich dazu unter der Voraussetzung bereit, daß der Verkaufserlös auf das Konto Dkfm.S*****s bei der B***** überwiesen und zur Abdeckung der dort bestehenden Verbindlichkeiten Dkfm.S*****s herangezogen werde. Damit war Dkfm.S***** einverstanden. Daraufhin räumte die B***** Dkfm.Manfred S***** im August 1992 mit dem Verwendungszweck "Bevorschussung eines Teilkaufpreises aus Grundstücksverkauf" einen Kredit in Höhe von S 4,000.000 ein. Von dieser Kreditvaluta wurde ein Teilbetrag von DM 200.000 am 16.9.1992 an die Klägerin überwiesen. Zwischen ihr und Dkfm.S***** wurde am 19.10.1992 vereinbart, daß dieser Zahlungseingang nicht auf die Forderung der Klägerin aus dem Urteil des Landesgerichtes Stuttgart vom 18.2.1992 anzurechen ist.
Mit Kaufvertrag vom 8.2./10.2.1994 hat Dkfm.Manfred S***** seine Liegenschaft EZ 445 KG ***** W*****, der Beklagten verkauft. Der Kaufpreis wurde einvernehmlich mit S 3,854.400 festgelegt. Laut Kaufvertrag verpflichtete sich die Beklagte, den Gesamtkaufpreis bis 31.7.1994, bis dahin zinsenfrei und ohne Wertsicherung, über hiemit erteilten Anweisung des Verkäufers mit schuldbefreiender Wirkung an die S***** AG, Konto-Nr ***** lautend auf Dkfm.S*****, zu überweisen; dies mit der Wirkung, daß nach Gutschrift dieses Kaufpreises auf dem vorgenannten Konto dasselbe zur Gänze einschließlich Zinsen und Spesen abgedeckt ist und der Verkäufer aus der Haftung zu der bezüglichen Kontoüberziehung bei der S***** AG entlassen wird. Entgegen der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung überwies die Beklagte über Ersuchen der S***** AG den Kaufpreis bereits vor Fälligkeit, nämlich am 22.3.1994, auf das im Kaufvertrag angeführte Konto.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 294 Abs 1 EO erfolge die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung. Die Pfändung geschehe dadurch, daß das die Exekution bewilligende Gericht dem Drittschuldner verbiete, an den Verpflichteten zu zahlen. Zugleich sei dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner sei die Pfändung der Forderung als bewirkt anzusehen (§ 294 Abs 3 EO). Der Drittschuldner könne sich ab nun nicht auf Ereignisse berufen, deren Herbeiführung dem Zahlungsverbot widerspreche, wie Leistung an den Verpflichteten. Es sei ihm verwehrt, dem Überweisungsgläubiger gegenüber einzuwenden, er habe nach Zustellung des Zahlungsverbotes eine Befriedigung des Verpflichteten bewirkt. Dem Drittschuldner sei über den engen Wortlaut des § 294 Abs 1 Satz 2 EO hinaus jede dem Pfandgläubiger nachteilige Verfügung untersagt. Das Forderungspfandrecht belaste demnach den Drittschuldner auch derart, daß er dem betreibenden Gläubiger das Pfändungsobjekt nicht wirksam entziehen dürfe. Durch die Überweisung zur Einziehung werde der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten zur Zeit der vollzogenen Pfändung zugestanden sei (§ 308 Abs 1 EO), und vom Drittschuldner Zahlung zu verlangen, notfalls ihn zu klagen.Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Paragraph 294, Absatz eins, EO erfolge die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung. Die Pfändung geschehe dadurch, daß das die Exekution bewilligende Gericht dem Drittschuldner verbiete, an den Verpflichteten zu zahlen. Zugleich sei dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner sei die Pfändung der Forderung als bewirkt anzusehen (Paragraph 294, Absatz 3, EO). Der Drittschuldner könne sich ab nun nicht auf Ereignisse berufen, deren Herbeiführung dem Zahlungsverbot widerspreche, wie Leistung an den Verpflichteten. Es sei ihm verwehrt, dem Überweisungsgläubiger gegenüber einzuwenden, er habe nach Zustellung des Zahlungsverbotes eine Befriedigung des Verpflichteten bewirkt. Dem Drittschuldner sei über den engen Wortlaut des Paragraph 294, Absatz eins, Satz 2 EO hinaus jede dem Pfandgläubiger nachteilige Verfügung untersagt. Das Forderungspfandrecht belaste demnach den Drittschuldner auch derart, daß er dem betreibenden Gläubiger das Pfändungsobjekt nicht wirksam entziehen dürfe. Durch die Überweisung zur Einziehung werde der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten zur Zeit der vollzogenen Pfändung zugestanden sei (Paragraph 308, Absatz eins, EO), und vom Drittschuldner Zahlung zu verlangen, notfalls ihn zu klagen.
Zur Zeit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Beklagte am 3.3.1994 habe eine Forderung des Verpflichteten gegen die Beklagte als Drittschuldner in Höhe von S 3.854.400 aus dem Kaufvertrag vom 8.2./10.2.1994 bestanden. Durch die Pfändung dieser Forderung habe die Klägerin das Recht erworben, sich aus dem Pfand zu befriedigen. Die Beklagte habe sich daher als Drittschuldnerin über die Tatsache, daß die Forderung der Klägerin als Pfand hafte, nicht hinwegsetzen und sie nicht dem Pfandnexus entziehen dürfen. Vielmehr hätte sie, da einerseits der Anspruch der Betreibenden auf Zahlung der überwiesenen Forderung, andererseits der Anspruch des Verpflichteten aus dem Kaufvertrag auf Zahlung derselben Forderung an sie bestanden habe, gemäß § 307 EO vorgehen und den geschuldeten Betrag - nach Eintritt der Fälligkeit - beim Exekutionsgericht hinterlegen müssen. Die Bestimmung des § 307 EO sehe ohne irgendeine Einschränkung in allen Fällen, in denen die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht bloß vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen werde, den gerichtlichen Erlag seitens des Drittschuldners vor. Auf Begehren eines Überweisungsgläubigers sei dies obligatorisch vorgeschrieben. Die Unrechtsfolge dafür, daß der Drittschuldner es auftragswidrig unterlasse, den von ihm geschuldeten Betrag zu erlegen, bestehe in einer Schadenersatzpflicht. Die Beklagte habe dadurch, daß sie die von der Klägerin gepfändete und dieser zur Einziehung überwiesene Forderung entgegen der Bestimmung des § 307 Abs 1 EO nicht beim Exekutionsgericht hinterlegt, sondern schon vor Eintritt der Fälligkeit, nämlich am 22.3.1994, auf das Konto des Verpflichteten überwiesen habe, dem erlassenen Zahlungsverbot zuwidergehandelt und das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vereitelt. Genau dies sei der Beklagten als Drittschuldnerin verwehrt gewesen. Die Zahlung könne daher nicht als wirksame Schuldtilgung gegenüber dem Überweisungsgläubiger angesehen werden, sodaß die Klägerin berechtigt sei, von der Beklagten die Zahlung der Schuld zu begehren.Zur Zeit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Beklagte am 3.3.1994 habe eine Forderung des Verpflichteten gegen die Beklagte als Drittschuldner in Höhe von S 3.854.400 aus dem Kaufvertrag vom 8.2./10.2.1994 bestanden. Durch die Pfändung dieser Forderung habe die Klägerin das Recht erworben, sich aus dem Pfand zu befriedigen. Die Beklagte habe sich daher als Drittschuldnerin über die Tatsache, daß die Forderung der Klägerin als Pfand hafte, nicht hinwegsetzen und sie nicht dem Pfandnexus entziehen dürfen. Vielmehr hätte sie, da einerseits der Anspruch der Betreibenden auf Zahlung der überwiesenen Forderung, andererseits der Anspruch des Verpflichteten aus dem Kaufvertrag auf Zahlung derselben Forderung an sie bestanden habe, gemäß Paragraph 307, EO vorgehen und den geschuldeten Betrag - nach Eintritt der Fälligkeit - beim Exekutionsgericht hinterlegen müssen. Die Bestimmung des Paragraph 307, EO sehe ohne irgendeine Einschränkung in allen Fällen, in denen die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht bloß vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen werde, den gerichtlichen Erlag seitens des Drittschuldners vor. Auf Begehren eines Überweisungsgläubigers sei dies obligatorisch vorgeschrieben. Die Unrechtsfolge dafür, daß der Drittschuldner es auftragswidrig unterlasse, den von ihm geschuldeten Betrag zu erlegen, bestehe in einer Schadenersatzpflicht. Die Beklagte habe dadurch, daß sie die von der Klägerin gepfändete und dieser zur Einziehung überwiesene Forderung entgegen der Bestimmung des Paragraph 307, Absatz eins, EO nicht beim Exekutionsgericht hinterlegt, sondern schon vor Eintritt der Fälligkeit, nämlich am 22.3.1994, auf das Konto des Verpflichteten überwiesen habe, dem erlassenen Zahlungsverbot zuwidergehandelt und das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vereitelt. Genau dies sei der Beklagten als Drittschuldnerin verwehrt gewesen. Die Zahlung könne daher nicht als wirksame Schuldtilgung gegenüber dem Überweisungsgläubiger angesehen werden, sodaß die Klägerin berechtigt sei, von der Beklagten die Zahlung der Schuld zu begehren.
Der Einwand einer Abtretung der gepfändeten Forderung vor deren gerichtlicher Pfändung sei schon deshalb nicht berechtigt, weil die S***** AG nicht Vertragspartner des Kaufvertrages vom 8.2./10.2.1994 gewesen sei. Der Umstand, daß der Kaufpreis auf ein bei ihr eingerichtetes Konto des Dkfm.S***** zu überweisen gewesen sei, habe nicht zur Folge, daß sie deshalb als Kaufvertragspartei anzusehen wäre. Dieser Umstand bedeute lediglich die Benennung einer Zahlstelle und enthalte insoweit, als durch die Art der vorzunehmenden Überweisung dieses Konto abgedeckt und der Verkäufer aus der Haftung der Bank entlassen werden sollte, eine Widmungserklärung des Gläubigers der Kaufpreisforderung; mangels eines dreipersonalen Schuldverhältnisses könne er auch nicht als Anweisung im Sinne der §§ 1400 ff ABGB interpretiert werden. Insoweit versucht werde, daraus (nämlich aus der Formulierung zu Punkt 3. des Kaufvertrages) eine Abtretung zu konstruieren, sei dies verfehlt. Im Zeitpunkt der Exekution (am 24.2.1994) sie die gepfändete Kaufpreisforderung jedenfalls dem Verpflichteten Dkfm.S***** zugestanden; sie sei als Forderungsrecht Bestandteil seines Vermögens gewesen und habe daher ein Exekutionsobjekt gebildet, auf das die Klägerin habe greifen können. Daß die Forderung bereits vor der Pfändung an die S***** AG abgetreten worden wäre, sei jedenfalls nicht erwiesen.Der Einwand einer Abtretung der gepfändeten Forderung vor deren gerichtlicher Pfändung sei schon deshalb nicht berechtigt, weil die S***** AG nicht Vertragspartner des Kaufvertrages vom 8.2./10.2.1994 gewesen sei. Der Umstand, daß der Kaufpreis auf ein bei ihr eingerichtetes Konto des Dkfm.S***** zu überweisen gewesen sei, habe nicht zur Folge, daß sie deshalb als Kaufvertragspartei anzusehen wäre. Dieser Umstand bedeute lediglich die Benennung einer Zahlstelle und enthalte insoweit, als durch die Art der vorzunehmenden Überweisung dieses Konto abgedeckt und der Verkäufer aus der Haftung der Bank entlassen werden sollte, eine Widmungserklärung des Gläubigers der Kaufpreisforderung; mangels eines dreipersonalen Schuldverhältnisses könne er auch nicht als Anweisung im Sinne der Paragraphen 1400, ff ABGB interpretiert werden. Insoweit versucht werde, daraus (nämlich aus der Formulierung zu Punkt 3. des Kaufvertrages) eine Abtretung zu konstruieren, sei dies verfehlt. Im Zeitpunkt der Exekution (am 24.2.1994) sie die gepfändete Kaufpreisforderung jedenfalls dem Verpflichteten Dkfm.S***** zugestanden; sie sei als Forderungsrecht Bestandteil seines Vermögens gewesen und habe daher ein Exekutionsobjekt gebildet, auf das die Klägerin habe greifen können. Daß die Forderung bereits vor der Pfändung an die S***** AG abgetreten worden wäre, sei jedenfalls nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht; es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Rechtsfrage, ob auch allenfalls bezüglich einer Anweisung im Sinn des § 1400 Satz 2 ABGB die Bestimmung des § 300 a Abs 1 EO anwendbar ist, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle; dieser Frage komme auch die vom Gesetz geforderte Erheblichkeit zu.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht; es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Rechtsfrage, ob auch allenfalls bezüglich einer Anweisung im Sinn des Paragraph 1400, Satz 2 ABGB die Bestimmung des Paragraph 300, a Absatz eins, EO anwendbar ist, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle; dieser Frage komme auch die vom Gesetz geforderte Erheblichkeit zu.
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß eine Kreditgewährung der B***** an den Verkäufer in der Form einer sogenannten Absatzfinanzierung vorliege. Das Verfahren erster Instanz sei deshalb mangelhaft, weil das Erstgericht ohne Anhörung des Zeugen Dkfm.Manfred S***** allein nach dem Wortlaut des Kaufvertrages vom 8.2./10.2.1994 das Vorliegen einer Anweisung im Sinn der §§ 1400 ff ABGB oder einer sicherungsweisen Abtretung der Kaufpreisforderung an das Kreditinstitut verneint habe.Das Berufungsgericht ging davon aus, daß eine Kreditgewährung der B***** an den Verkäufer in der Form einer sogenannten Absatzfinanzierung vorliege. Das Verfahren erster Instanz sei deshalb mangelhaft, weil das Erstgericht ohne Anhörung des Zeugen Dkfm.Manfred S***** allein nach dem Wortlaut des Kaufvertrages vom 8.2./10.2.1994 das Vorliegen einer Anweisung im Sinn der Paragraphen 1400, ff ABGB oder einer sicherungsweisen Abtretung der Kaufpreisforderung an das Kreditinstitut verneint habe.
Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht durch die Einvernahme des Zeugen Dkfm.Manfred S***** eine gesicherte Beweisgrundlage zu schaffen haben. Erst dann werde sich abschließend beurteilen lassen, ob eine der von der Beklagten behaupteten Vereinbarungen und allenfalls welche anläßlich der vorliegenden Absatzfinanzierung getroffen wurden. Sollte sich herausstellen, daß Dkfm.Manfred S***** als Verkäufer in einem im allgemeinen auch formfrei möglichen Abtretungsvertrag, der schon mit seiner Willenseinigung zustandekommen konnte, seine Kaufpreisforderung an das Kreditinstitut zediert hat, wäre zusätzlich, da die Zession ein kausales Verfügungsgeschäft ist, der Rechtsgrund der Abtretung zu prüfen; er könnte etwa auch in einer Sicherungsabrede gelegen gewesen sein. Sollte demnach feststellbar sein, daß eine rechtsgeschäftliche Zession ausdrücklich oder konkludent etwa in einer Rahmenvereinbarung zum vom Verkäufer abgeschlossenen Kreditvertrag vereinbart worden ist, wäre die Kaufpreisforderung tatsächlich aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Kreditinstitutes als Übernehmerin geworden. Dieses wäre dann tatsächlich berechtigt gewesen, die Zahlung im eigenen Namen vom Zessus zu verlangen. Nach der durch die EO-Nov 1991 im neugeschaffenen § 300 a EO gebotenen gesetzlichen Klarstellung könnte dann nicht fraglich sein, daß das von der Klägerin hier erwirkte gerichtliche Pfandrecht diese Forderung insoweit nicht erfaßt haben konnte, als diese vor seiner Begründung übertragen worden wäre.Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht durch die Einvernahme des Zeugen Dkfm.Manfred S***** eine gesicherte Beweisgrundlage zu schaffen haben. Erst dann werde sich abschließend beurteilen lassen, ob eine der von der Beklagten behaupteten Vereinbarungen und allenfalls welche anläßlich der vorliegenden Absatzfinanzierung getroffen wurden. Sollte sich herausstellen, daß Dkfm.Manfred S***** als Verkäufer in einem im allgemeinen auch formfrei möglichen Abtretungsvertrag, der schon mit seiner Willenseinigung zustandekommen konnte, seine Kaufpreisforderung an das Kreditinstitut zediert hat, wäre zusätzlich, da die Zession ein kausales Verfügungsgeschäft ist, der Rechtsgrund der Abtretung zu prüfen; er könnte etwa auch in einer Sicherungsabrede gelegen gewesen sein. Sollte demnach feststellbar sein, daß eine rechtsgeschäftliche Zession ausdrücklich oder konkludent etwa in einer Rahmenvereinbarung zum vom Verkäufer abgeschlossenen Kreditvertrag vereinbart worden ist, wäre die Kaufpreisforderung tatsächlich aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Kreditinstitutes als Übernehmerin geworden. Dieses wäre dann tatsächlich berechtigt gewesen, die Zahlung im eigenen Namen vom Zessus zu verlangen. Nach der durch die EO-Nov 1991 im neugeschaffenen Paragraph 300, a EO gebotenen gesetzlichen Klarstellung könnte dann nicht fraglich sein, daß das von der Klägerin hier erwirkte gerichtliche Pfandrecht diese Forderung insoweit nicht erfaßt haben konnte, als diese vor seiner Begründung übertragen worden wäre.
Sollte eine Abtretung nicht feststellbar sein, könnte es aus den vom Erstgericht bereits zutreffend dargelegten Gründen und des weiteren bei Vorhandensein der Voraussetzungen für einen Schadenersatz neuerlich zur aufrechten Erledigung des Klagebegehrens kommen. Selbst eine im zweiten Rechtsgang allenfalls erwiesene Anweisungsvereinbarung nach § 1400 Satz 2 ABGB (mit einem Zukommen der Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung an den Anweisungsempfänger, die an sich eine abstrakte Schuld bewirken könnte) wäre nicht geeignet, eine Zuwiderhandeln der Beklagten gegen die Forderungspfändung und das Drittverbot zu rechtfertigen. Die Bestimmung des § 300 a Abs 1 EO sei nämlich auf eine solche Anweisung bereits nach dem Wortsinn, jedoch auch analog entgegen der Auffassung der Berufungswerberin nicht anwendbar.Sollte eine Abtretung nicht feststellbar sein, könnte es aus den vom Erstgericht bereits zutreffend dargelegten Gründen und des weiteren bei Vorhandensein der Voraussetzungen für einen Schadenersatz neuerlich zur aufrechten Erledigung des Klagebegehrens kommen. Selbst eine im zweiten Rechtsgang allenfalls erwiesene Anweisungsvereinbarung nach Paragraph 1400, Satz 2 ABGB (mit einem Zukommen der Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung an den Anweisungsempfänger, die an sich eine abstrakte Schuld bewirken könnte) wäre nicht geeignet, eine Zuwiderhandeln der Beklagten gegen die Forderungspfändung und das Drittverbot zu rechtfertigen. Die Bestimmung des Paragraph 300, a Absatz eins, EO sei nämlich auf eine solche Anweisung bereits nach dem Wortsinn, jedoch auch analog entgegen der Auffassung der Berufungswerberin nicht anwendbar.