Der von den Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.
Die Verpflichteten erklären zu Beginn, den Beschluß des Rekursgerichtes anzufechten, soweit dem Erstgericht über die Aufhebung seines Beschlusses hinaus aufgetragen wurde, bezüglich des Hälfteanteils der Zweitverpflichteten ein selbständiges Zwangsversteigerungsverfahren zu führen, und bemerken dazu, daß im angefochtenen Beschluß zwar die Führung eines selbständigen Zwangsverfahrens aufgetragen, dieses jedoch als dem ersten Verfahren automatisch beigetreten erachtet werde. In den anschließenden Rekursausführungen wird im wesentlichen vorgebracht, daß der Zweitverpflichteten nicht das Recht genommen werden dürfe, an der Schätzung ihres Hälfteanteils mit der sich daraus ergebenden Rechtsmittelbefugnis teilzunehmen. Sie stellen abschließend den Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem "Rekursantrag", den (gemeint wohl: den Rekursanträgen), die sie im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß stellten, vollinhaltlich stattgegeben wird.
Über den Rekurs kann schon deshalb nicht in der Sache entschieden werden, weil es nicht ausreicht, daß auf den Rechtsmittelantrag in einem anderen Rechtsmittel hingewiesen wird (EF 46.706; ÖBl 1982, 24; ÖBl 1977, 42 uva). Soweit sich die - in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommende - Zweitverpflichtete dagegen wendet, daß das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 142 EO die Schätzung ihres Hälfteanteils für entbehrlich angesehen hat, steht außerdem der Zulässigkeit des Rekurses die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs 1 Z 3 EO entgegen. Zur Anfechtungserklärung ist schließlich darauf hinzuweisen, daß die Verpflichteten in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß selbst beantragt haben, dem Erstgericht die Führung eines eigenen Zwangsversteigerungsaktes bezüglich der Zweitverpflichteten aufzutragen. Dem entspricht inhaltlich der vom Rekursgericht erteilte Auftrag. Die Auffassung, daß das Rekursgericht das gegen die Zweitverpflichtete geführte Zwangsversteigerungsverfahren dem ersten Zwangsversteigerungsverfahren als automatisch beigetreten erachtet habe, trifft nicht zu. Das Rekursgericht hat nämlich den Beitritt nur bezüglich des Hälfteanteils des Erstverpflichteten angenommen. Das Zwangsversteigerungsverfahren, das nach dem Auftrag des Rekursgerichtes zu führen ist, betrifft hingegen den Hälfteanteil der Zweitverpflichteten. Aus all dem folgt, daß die Verpflichteten durch die Teile des angefochtenen Beschlusses, die von der Anfechtungserklärung erfaßt werden, nicht beschwert sind, was ihren Rekurs auch mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig macht (vgl WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva).Über den Rekurs kann schon deshalb nicht in der Sache entschieden werden, weil es nicht ausreicht, daß auf den Rechtsmittelantrag in einem anderen Rechtsmittel hingewiesen wird (EF 46.706; ÖBl 1982, 24; ÖBl 1977, 42 uva). Soweit sich die - in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommende - Zweitverpflichtete dagegen wendet, daß das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des Paragraph 142, EO die Schätzung ihres Hälfteanteils für entbehrlich angesehen hat, steht außerdem der Zulässigkeit des Rekurses die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO entgegen. Zur Anfechtungserklärung ist schließlich darauf hinzuweisen, daß die Verpflichteten in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß selbst beantragt haben, dem Erstgericht die Führung eines eigenen Zwangsversteigerungsaktes bezüglich der Zweitverpflichteten aufzutragen. Dem entspricht inhaltlich der vom Rekursgericht erteilte Auftrag. Die Auffassung, daß das Rekursgericht das gegen die Zweitverpflichtete geführte Zwangsversteigerungsverfahren dem ersten Zwangsversteigerungsverfahren als automatisch beigetreten erachtet habe, trifft nicht zu. Das Rekursgericht hat nämlich den Beitritt nur bezüglich des Hälfteanteils des Erstverpflichteten angenommen. Das Zwangsversteigerungsverfahren, das nach dem Auftrag des Rekursgerichtes zu führen ist, betrifft hingegen den Hälfteanteil der Zweitverpflichteten. Aus all dem folgt, daß die Verpflichteten durch die Teile des angefochtenen Beschlusses, die von der Anfechtungserklärung erfaßt werden, nicht beschwert sind, was ihren Rekurs auch mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig macht vergleiche WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva).