1. Nach § 502 Abs 4 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn in einem Verfahren über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.1. Nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn in einem Verfahren über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
2. Trotz des sachlichen Zusammenhangs der beiden Verfahren hat ihre Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nicht zur Folge, dass die Streitwerte zusammenzurechnen wären (RIS-Justiz RS0037271 [T7]).
3. Gemäß § 58 Abs 1 JN sind Unterhaltsansprüche zwingend mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0042366 [T9] ua). Für die Unterhaltsherabsetzungsklage beträgt der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands daher ([570 - 175 =] 395 EUR x 36 =) 14.220 EUR.3. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN sind Unterhaltsansprüche zwingend mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0042366 [T9] ua). Für die Unterhaltsherabsetzungsklage beträgt der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands daher ([570 - 175 =] 395 EUR x 36 =) 14.220 EUR.
4. Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnen (vgl RS0001624); eine Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands hat nicht (mehr) zu erfolgen (3 Ob 207/19s). Damit übersteigt auch der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts im Oppositionsverfahren 30.000 EUR nicht (570 EUR x 36 = 20.520 EUR).4. Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu berechnen vergleiche RS0001624); eine Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands hat nicht (mehr) zu erfolgen (3 Ob 207/19s). Damit übersteigt auch der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts im Oppositionsverfahren 30.000 EUR nicht (570 EUR x 36 = 20.520 EUR).
5. Mangels eines 30.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz in beiden verbundenen Verfahren wäre das Rechtsmittel daher – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen gewesen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [insbesondere T5, T8]; RS0109501 [insbesondere T12]). Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.5. Mangels eines 30.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz in beiden verbundenen Verfahren wäre das Rechtsmittel daher – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen gewesen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [insbesondere T5, T8]; RS0109501 [insbesondere T12]). Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.