Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung, GlUNF. 7000 ausgeführt, daß ein Lizenzrecht an einem Patent nicht begrifflich notwendigerweise auch die Verpflichtung zur Patentausübung enthalte. Im Schrifttum ist die gleiche Auffassung von Munk, Die patentrechtliche Lizenz, S. 126, vertreten worden, der aber eine Ausübungspflicht dann annimmt, wenn eine Exklusivlizenz erteilt wurde, die auch den Patentinhaber von der Erzeugung ausschließt. In seinem Kommentar zum österreichischen Patentgesetz S. 314 nimmt er dagegen für den Regelfall eine Ausübungspflicht an, es sei denn, daß die Lizenz gegen Zahlung eines festen Pauschalbetrages eingeräumt worden ist. Friebel - Pulitzer,Kommentar zum österreichischen Patentgesetz I, S. 314, gehen zwar grundsätzlich von der oberstgerichtlichen Entscheidung von 1914 aus, wollen aber eine Ausübungspflicht insofern annehmen, als sie den Lizenznehmer zu einer Ausübung in dem Ausmaß für verpflichtet halten, daß eine Zurücknahme nach § 27 PatG. nicht stattfinden könne. Auch sind sie der Auffassung, daß der die Grundlage des Lizenzvertrages bildende Geldanspruch des Lizenzgebers durch Fabrikation in angemessenem Umfang erfüllt werden müsse. Eine Ausübungspflicht sei dann zu vermuten, wenn die Lizenzgebühr nach der Zahl der voraussichtlich zu erzeugenden Artikel zu bemessen sei, doch könne keineswegs der Lizenznehmer im Zweifel verhalten werden, die Erfindung in einem über das für ihn wirtschaftliche Maß hinausgehenden Umfang auszuüben.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung, GlUNF. 7000 ausgeführt, daß ein Lizenzrecht an einem Patent nicht begrifflich notwendigerweise auch die Verpflichtung zur Patentausübung enthalte. Im Schrifttum ist die gleiche Auffassung von Munk, Die patentrechtliche Lizenz, S. 126, vertreten worden, der aber eine Ausübungspflicht dann annimmt, wenn eine Exklusivlizenz erteilt wurde, die auch den Patentinhaber von der Erzeugung ausschließt. In seinem Kommentar zum österreichischen Patentgesetz S. 314 nimmt er dagegen für den Regelfall eine Ausübungspflicht an, es sei denn, daß die Lizenz gegen Zahlung eines festen Pauschalbetrages eingeräumt worden ist. Friebel - Pulitzer,Kommentar zum österreichischen Patentgesetz römisch eins, S. 314, gehen zwar grundsätzlich von der oberstgerichtlichen Entscheidung von 1914 aus, wollen aber eine Ausübungspflicht insofern annehmen, als sie den Lizenznehmer zu einer Ausübung in dem Ausmaß für verpflichtet halten, daß eine Zurücknahme nach Paragraph 27, PatG. nicht stattfinden könne. Auch sind sie der Auffassung, daß der die Grundlage des Lizenzvertrages bildende Geldanspruch des Lizenzgebers durch Fabrikation in angemessenem Umfang erfüllt werden müsse. Eine Ausübungspflicht sei dann zu vermuten, wenn die Lizenzgebühr nach der Zahl der voraussichtlich zu erzeugenden Artikel zu bemessen sei, doch könne keineswegs der Lizenznehmer im Zweifel verhalten werden, die Erfindung in einem über das für ihn wirtschaftliche Maß hinausgehenden Umfang auszuüben.
Das tschechosl. Schrifttum zum Patentgesetz beschränkt sich auf die Zitierung der Entscheidung von 1914, z. B. Vitacek, Patentni zakon Anm. 8 zu § 20 PatG. Die Behauptung bei Friebel - Pulitzer S. 314, daß die Beschwerdeabteilung des tschechosl. Patentamtes im Beschluß vom 1. Juli 1926, Patentni vestnik 1928, 291 einen dem Obersten Gerichtshof entgegengesetzten Standpunkt eingenommen habe, ist unrichtig. Die Entscheidung besagt nur, daß der Zurücknahme des Patentes wegen Nichtausübung grundsätzlich der Umstand nicht entgegenstehe, daß der Patentinhaber eine Lizenz verliehen habe, die aber nicht ausgenützt worden ist.Das tschechosl. Schrifttum zum Patentgesetz beschränkt sich auf die Zitierung der Entscheidung von 1914, z. B. Vitacek, Patentni zakon Anmerkung 8 zu Paragraph 20, PatG. Die Behauptung bei Friebel - Pulitzer S. 314, daß die Beschwerdeabteilung des tschechosl. Patentamtes im Beschluß vom 1. Juli 1926, Patentni vestnik 1928, 291 einen dem Obersten Gerichtshof entgegengesetzten Standpunkt eingenommen habe, ist unrichtig. Die Entscheidung besagt nur, daß der Zurücknahme des Patentes wegen Nichtausübung grundsätzlich der Umstand nicht entgegenstehe, daß der Patentinhaber eine Lizenz verliehen habe, die aber nicht ausgenützt worden ist.
Auf dem Standpunkt der österreichischen Entscheidung von 1914 steht auch die schweizerische Literatur. Troller, Der schweizerische gewerbliche Rechtsschutz, 151, lehrt, daß man im Patentrecht eine allgemeine Nutzungsverpflichtung aus dem Wesen des Vertrages nicht ableiten könne; für den einfachen Lizenzvertrag läßt er überhaupt keine Ausnahme zu, auch dann nicht, wenn sich die Gebühr nach dem Umsatz richtet. Nur bei der ausschließlichen Lizenz nimmt er ähnlich wie Munk in "Lizenzvertrag" eine Gebrauchspflicht an, wenn die Höhe der Lizenzgebühr vom Nutzungsergebnis abhängt oder wenn die Nichtbenützung den Bestand des Patentrechtes bedroht. Das ist auch die Auffassung des führenden schweizerischen Kommentars zum Patentgesetz von Weidlich und Blum.
Die ältere deutsche Rechtslehre nahm im wesentlichen einen der österreichischen Entscheidung von 1914 entsprechenden Standpunkt ein. Als Beispiel mag die Anführung der Ausführungen von Pietzcker Anm. 29 zu § 6 PatG. 1923 genügen, der bemerkt, daß bei einfachen Lizenzen vielfach die Bestimmung üblich sei, wonach der Lizenznehmer verpflichtet werde, nach Kräften seines Betriebes oder seiner Person die Lizenz auszunützen, also möglichst viel Erzeugnisse herzustellen oder zu verkaufen; derartige Klauseln seien besonders dann häufig, wenn die Lizenzgebühr nach Stückzahl zu entrichten ist oder in einer Quote des Umsatzes oder des Reingewinnes besteht. Eine solche Bestimmung habe auch neben einer Mindestlizenz noch einen guten Sinn, denn der Lizenzgeber wünsche, daß die Mindestlizenz überschritten werde. Bei der Stücklizenz oder der erwähnten partiarischen Art der Lizenzvergütung entstehe nun die Frage, ob sich die Verpflichtung zur möglichst großen Ausnützung von selbst verstehe. Die Antwort sei zweifelhaft. Man werde nicht ohneweiters sagen können, daß der Lizenznehmer die Wahrung der Interessen des Lizenzgebers stets seinen Interessen voranstellen müsse. Nicht weniger zurückhaltend sind die Ausführungen Pietzckers hinsichtlich der ausschließlichen Lizenz (Anm. 3 zu § 6 PatG.). Hier sei die Verpflichtung zur Ausführung der Erfindung in höherem Maße als bei der einfachen Lizenz anzunehmen, dies gelte selbst dann, wenn die Gebühr in festen Bezügen bestehe, denn der Patentinhaber könnte ein Interesse an der Ausführung seiner Erfindung haben. Verweigere der Lizenzinhaber die Ausführung, so müsse dem Lizenzgeber das Recht zugestanden werden, den Lizenzvertrag zu lösen.Die ältere deutsche Rechtslehre nahm im wesentlichen einen der österreichischen Entscheidung von 1914 entsprechenden Standpunkt ein. Als Beispiel mag die Anführung der Ausführungen von Pietzcker Anmerkung 29 zu Paragraph 6, PatG. 1923 genügen, der bemerkt, daß bei einfachen Lizenzen vielfach die Bestimmung üblich sei, wonach der Lizenznehmer verpflichtet werde, nach Kräften seines Betriebes oder seiner Person die Lizenz auszunützen, also möglichst viel Erzeugnisse herzustellen oder zu verkaufen; derartige Klauseln seien besonders dann häufig, wenn die Lizenzgebühr nach Stückzahl zu entrichten ist oder in einer Quote des Umsatzes oder des Reingewinnes besteht. Eine solche Bestimmung habe auch neben einer Mindestlizenz noch einen guten Sinn, denn der Lizenzgeber wünsche, daß die Mindestlizenz überschritten werde. Bei der Stücklizenz oder der erwähnten partiarischen Art der Lizenzvergütung entstehe nun die Frage, ob sich die Verpflichtung zur möglichst großen Ausnützung von selbst verstehe. Die Antwort sei zweifelhaft. Man werde nicht ohneweiters sagen können, daß der Lizenznehmer die Wahrung der Interessen des Lizenzgebers stets seinen Interessen voranstellen müsse. Nicht weniger zurückhaltend sind die Ausführungen Pietzckers hinsichtlich der ausschließlichen Lizenz Anmerkung 3 zu Paragraph 6, PatG.). Hier sei die Verpflichtung zur Ausführung der Erfindung in höherem Maße als bei der einfachen Lizenz anzunehmen, dies gelte selbst dann, wenn die Gebühr in festen Bezügen bestehe, denn der Patentinhaber könnte ein Interesse an der Ausführung seiner Erfindung haben. Verweigere der Lizenzinhaber die Ausführung, so müsse dem Lizenzgeber das Recht zugestanden werden, den Lizenzvertrag zu lösen.
Auf dem gleichen Standpunkt steht auch noch das deutsche Reichsgericht in der Entscheidung vom 15. Oktober 1930, MuW 31, S. 32: Aus der Festsetzung, daß für jedes hergestellte Stück eine bestimmte Lizenzgebühr zu zahlen sei, in Verbindung mit der Festlegung einer Mindestherstellungsmenge folge nicht selbstverständlich und zwingend, daß auch für die in Verletzung der Herstellungspflicht nicht hergestellten und nicht nur für die tatsächlich hergestellten Stücke die Lizenzgebühr zu zahlen sei. In manchen Fällen möge ein entsprechender Wille der Parteien angenommen werden können, aber auch ein abweichender Vertragssinn könne wohl begrundet sein. Es erscheine durchaus nicht den allgemeinen Erfahrungsregeln widersprechend, daß durch die Auferlegung einer solchen Verpflichtung in Verbindung mit einer bei Nichterfüllung dem Lizenznehmer drohenden Rechtsschmälerung lediglich ... das Interesse des Lizenznehmers an der tatsächlichen Ausbeutung der Erfindung wachgehalten werden solle. Entscheidend werde aber für die Beurteilung des Vertragssinnes in dieser Hinsicht immer die Lage des Einzelfalles und der sonstige Vertragsinhalt sein müssen.
Eine Wendung brachte im Deutschen Reich erst der im gleichen Jahr erschienene Aufsatz von Wertheimer GRUR. 1930, S. 580, der in allen Fällen, in denen mit dem steigenden Umfang der Benützung der Schutzrechte eine erhöhte Lizenzgebühr verbunden sei, auf den Willen der Parteien schließen will, daß der Lizenzvertrag dahin auszulegen sei, daß der Lizenznehmer zur Ausnützung der Schutzrechte in einem dem Umfang seines Betriebes und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und den Aussichten der betreffenden Branche entsprechenden Maße verpflichtet sei.
Dieser Auffassung hat sich das KG. Berlin in der Entscheidung vom 8. Mai 1935, GRUR. 1935, S. 893, angeschlossen. Beim Fehlen entsprechender Vertragserklärungen sei eine Ausübungspflicht des Lizenznehmers nach dem Sinn und Zweck eines Lizenzvertrages grundsätzlich als stillschweigend vereinbart anzunehmen, wenn das Lizenzentgelt in einer Abgabe von jedem hergestellten Stück besteht,
u. zw. gleichgültig, ob es sich um eine Alleinlizenz oder um eine einfache Lizenz handle ... Eine Minderung oder ein Fortfall der Ausübungspflicht würde jedoch dann eintreten, wenn Treu und Glauben oder der Vertragszweck dies fordern. Dazu gehören alle Fälle des geschäftlichen Rückganges in Ansehung des betreffenden Gegenstandes, auch der Fortschritt der Technik, der der Verwendung einer veralteten Erfindung entgegenstehe. Denn ebenso wie der Lizenzgeber, falls er selber die Erfindung benützt, diese Ursachen geminderten oder fortfallenden Ertrages hinnehmen mußte, habe er die gleichen Ursachen seinem Lizenznehmer zugute zu halten, zumal der Zweck der Lizenz auf Gewinnerzielung hinauslaufe und keineswegs den Charakter etwa eines Leibrentenvertrages habe.
Seit der angeführten Entscheidung des Kammergerichtes kann die Auffassung, daß bei Vereinbarung einer Stückgebühr eine Ausübungspflicht im Zweifel anzunehmen sei, als herrschende deutsche Auffassung angesehen werden, wobei freilich die Einschränkungen des Kammergerichtes nicht immer beachtet werden (vgl. Reimer Patentgesetz I S. 438; Ludecke GRUR. 1952, S. 211 f., und dort Zitierte).Seit der angeführten Entscheidung des Kammergerichtes kann die Auffassung, daß bei Vereinbarung einer Stückgebühr eine Ausübungspflicht im Zweifel anzunehmen sei, als herrschende deutsche Auffassung angesehen werden, wobei freilich die Einschränkungen des Kammergerichtes nicht immer beachtet werden vergleiche Reimer Patentgesetz römisch eins S. 438; Ludecke GRUR. 1952, S. 211 f., und dort Zitierte).
Der Oberste Gerichtshof kann sich der neueren deutschen Auffassung nichtanschließen, er hält vielmehr grundsätzlich an dem in der Entscheidung von 1914 ausgesprochenen Grundsatz, daß aus der Verleihung einer Lizenz noch nicht ohneweiters eine Ausübungspflicht folge, fest und ist nach wie vor der Auffassung, daß es im Einzelfalle immer auf eine genaue Analyse des Vertrages ankommt.
Da im vorliegenden Falle die Parteien ausdrücklich in der ersten Instanz außer Streit gestellt haben, daß nichts weiter vereinbart wurde, als das, was im Vertrag niedergelegt worden ist, so kommen weitere Erhebungen über die Intentionen, von denen sich die Parteien leiten ließen, nicht in Frage. Es ist demnach nur von dem vorliegenden Wortlaut des Vertrages auszugehen. Dabei hat der Oberste Gerichtshof erwogen, daß bei der Lösung der Frage, ob der Vertrag eine Lücke über einen so wichtigen Punkt, wie den der Ausübungspflicht enthält, auch berücksichtigt werden muß, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Es macht einen großen Unterschied, ob ein kleiner Erfinder einem kleinen Gewerbetreibenden eine Lizenz an einer Erfindung überläßt und diese ohneHeranziehung von Fachleuten auf dem Gebiete des Patentwesens einen Vertrag abschließen oder ob zwei geschäftsgewandte Firmen, darunter das größte Montanunternehmen Österreichs, einen alle Einzelheiten regelnden Lizenzvertrag abschließen. In einem Fall, wie dem letzteren müssen gewichtige Umstände vorliegen, um einen Schluß auf die Lückenhaftigkeit des Vertrages zu rechtfertigen.
Solche Umstände liegen nicht vor, weil der Vertrag dem in Kontinentaleuropa üblichen Vertragsformular entspricht. So hat G. de Keravenant in einem am 9. Dezember 1951 in der belgischen Vereinigung für Erfinderrecht gehaltenen Vortrag ausgeführt, daß es üblich sei, ein zu fabrizierendes (zu verkaufendes) Minimum im Vertrag zu fixieren, um den Lizenznehmer, insbesondere den Exklusivlizenznehmer zu einer erhöhten Fabrikations- oder Verkaufstätigkeit anzuspornen. Ist dieses Minimum nicht erreicht, so behält sich der Patentinhaber die Vertragsauflösung vor. Der Lizenzinhaber kann die Auflösung des Vertrages dadurch verhindern, daß er über die tatsächlich verkauften (fabrizierten) Stücke hinaus, die vorgesehene Lizenzgebühr leistet (L'ingenieur - conseil 1952, S. 25). Eine klagbare Ausübungspflicht ist also nach den Ausführungen Keravenants gar nicht üblich. Das ist auch durchaus begreiflich, weil der Lizenzinhaber die weitere Entwicklung der Technik nicht voraussehen kann und daher eine klagbare Erzeugungspflicht nicht so leicht übernehmen wird. Er begrenzt sein Risiko durch Übernahme einer Minimalerzeugung und auch dieses Minimum muß er nicht wirklich erzeugen, er muß nur die für die garantierte Stückzahl verrechnete Minimallizenz leisten.
Diesem Vertragstypus entspricht auch der vorliegende Vertrag. Die Beklagte muß 500.000 S sofort sicherstellungsweise bezahlen und, wenn sie nach fünf Jahren nicht mindestens Maschinen um 10.000.000 S abgesetzt hat, weitere 10%, also eine weitere Million zahlen, wenn sie gar nichts fabriziert hat; wenn sie nur einen Teil fabriziert hat, entsprechend weniger; nach Punkt 3 des Vertrages ist ihr Gesamtrisiko also auf 1 1/2 Millionen Schilling begrenzt. Eine klagbare Ausübungsverpflichtung ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Diese Auffassung wird aber noch durch Punkt 10 unterstützt, der der Klägerin das Recht einräumt, wenn die Beklagte Bestellungen auf Blockfräsen nicht innerhalb von zwei Jahren ausführen kann, trotz der im Vertrag der Beklagten für die Gebiete von Österreich, Italien und die Oststaaten eingeräumten Exklusivlizenz weitere Lizenzen zu vergeben.
Berücksichtigt man, daß der vorliegende Vertrag dem oben beschriebenen Typus von Lizenzverträgen vollkommen entspricht, und berücksichtigt man weiter den Umstand, daß bei Verträgen der beklagten Partei nicht damit zu rechnen ist, daß die Parteien einen so wichtigen Punkt, wie die Statuierung einer klagbaren Ausführungspflicht, übersehen haben, sondern daß eher anzunehmen ist, daß sie eine solche Klausel absichtlich nicht aufgenommen haben, so ist die Folgerung unabweislich, daß die Klägerin von der Beklagten nie mehr als 1 1/2 Millionen Schillinge verlangen kann, u. zw. 500.000 S sofort, die sie auch erhalten hat, die restliche Million nur im Rahmen der Auslieferung nach Punkt 4 und, soweit keine Auslieferungen erfolgt sind, nach fünf Jahren, also frühestens Ende 1953. Da die Beklagte keine echte Ausübungspflicht trifft, sondern nur die Verpflichtung zur Zahlung einer Minimalgebühr (man mag sie als Pönale bezeichnen), so kommt eine Schadenersatzpflicht nicht in Frage.
Man könnte gegen diese Auffassung einwenden, daß der Patentinhaber bei dieser Vertragsauslegung kein Interesse an der Festsetzung einer Stücklizenz habe und daß es mehr seinen Interessen entspräche, sich einen einmaligen fixen Pauschalbetrag auszubedingen. Diese Einwendung übersieht aber, daß in Fällen wie dem vorliegenden nicht der Patentinhaber der wirtschaftlich Stärkere ist, der den Vertragsinhalt diktiert, sondern daß die beklagte Partei den Vertragsinhalt vorschreiben konnte. Vom Standpunkte der beklagten Partei aus entspricht die geschlossene Vereinbarung aber durchaus der Sachlage. Sie hat ein Interesse daran, ihr Risiko zu begrenzen; sie verpflichtet sich daher zu einer Minimalleistung und macht weitere Zahlungen vom Umsatze abhängig. Die Sachlage ist hier die gleiche wie bei einem Agentenverhältnisse; auch dort wird die Entlohnung des Agenten vom Umsatze abhängig gemacht (Umsatzprovision), ohne daß dem Agenten eine Verpflichtung, in dem betreffenden Artikel zu arbeiten, notwendigerweise auferlegt werden muß.
Der Oberste Gerichtshof negiert demnach im vorliegenden Falle eine Schadenersatzpflicht wegen Nichtausübung der Lizenz.