Entscheidung 3 Ob 208/98d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ä*****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Georg K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Z*****, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 23. Juni 1998, GZ 21 R 195/98v, 196/98s, 197/98p, 199/98g-68, 21 R 264/98s, 265/98p, 266/98k, 267/98g-67 und 21 R 268/98d, 269/98a, 270/98y-66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. 10. 1998, 5 S 687/98a, der Konkurs eröffnet. Die von der verpflichteten Partei bereits vor der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurse sind gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a, § 510 Abs 3 ZPO). Ob auf einen flüchtigen oder durchschnittlichen Betrachter abzustellen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil auch unter Anlegung des von der Revisionsrekurswerberin gewünschten Maßstabs dem Rekursgericht keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre (RZ 1994/45 ua), unterlaufen ist.Über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. 10. 1998, 5 S 687/98a, der Konkurs eröffnet. Die von der verpflichteten Partei bereits vor der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurse sind gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ob auf einen flüchtigen oder durchschnittlichen Betrachter abzustellen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil auch unter Anlegung des von der Revisionsrekurswerberin gewünschten Maßstabs dem Rekursgericht keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre (RZ 1994/45 ua), unterlaufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00208.98D.1124.000
Dokumentnummer
JJT_19991124_OGH0002_0030OB00208_98D0000_000