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Entscheidung 3 Ob 209/22i×

Entscheidung 3 Ob 209/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob209/22i

Entscheidungsdatum

15.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* N* eGen, *, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, gegen die verpflichtete Partei E* S*, vertreten durch Mag. Max Verdino, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wegen 175.950,26 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. September 2022, GZ 3 R 121/22m-30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 13. Mai 2022, GZ 3 E 3140/21a-17, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der betreibenden Partei wird von R* R* eGen, *, auf R* N* eGen, *, richtiggestellt.

2. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1.:

[1]                  Die im Exekutionsantrag als betreibende Partei angeführte R* R* eGen, *, wurde als übertragende Genossenschaft mit der R* N* eGen, *, als übernehmender Genossenschaft verschmolzen. Es ist Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Die R* R* eGen wurde im Firmenbuch gelöscht.

[2] Im Falle einer solchen Gesamtrechtsnachfolge ist bei laufendem Verfahren die Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen (RS0035114 [T5]; 9 ObA 178/02w; jüngst 3 Ob 171/22a).

Zu 2.:

[3] Das Erstgericht wies den Antrag der verpflichteten Partei vom 20. 10. 2021 auf Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz 9, EO ab (Spruchpunkt römisch eins.), sprach aus, dass die am 3. 11. 2021 beschlossene Zurückbehaltung der pfändbaren Beträge beendet wird und die vom Drittschuldner zurückbehaltenen Beträge an den Berechtigten auszuzahlen sind (Spruchpunkt römisch zwei.), und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für die Äußerung vom 3. 11. 2021 mit 1.719,74 EUR (Spruchpunkt römisch drei.).

[4] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. und änderte ihn in seinem Spruchpunkt römisch drei. dahin ab, dass es die Kosten der betreibenden Partei für deren Äußerung vom 3. 11. 2021 anstatt mit 1.719,74 EUR mit 871,56 EUR (davon 145,26 EUR USt) bestimmte.

[5]                  Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist – wie bereits vom Rekursgericht ausgesprochen – jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, „wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist“. Ebenso ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig.

[7] Die von der Revisionsrekurswerberin vertretene Ansicht, aufgrund der Abänderung seines Spruchpunktes römisch drei. sei der erstinstanzliche Beschluss vom Rekursgericht nicht iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO „zur Gänze“ bestätigt worden und damit nicht jedenfalls unanfechtbar, übersieht, dass sich die Anfechtbarkeit dieses Teils der rekursgerichtlichen Entscheidung – weil den Kostenpunkt betreffend – nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO richtet. Die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Frage der Bestimmung der Kosten der betreibenden Partei für deren Äußerung vom 3. 11. 2021 ist nach dieser Vorschrift keinesfalls geeignet, an den Obersten Gerichtshof herangetragen zu werden.

[8] Hinsichtlich der verbleibenden Spruchpunkte liegen zur Gänze konforme Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Weil nicht der Ausnahmefall einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vorliegt, ist der rekursgerichtliche Beschluss – soweit nicht Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO greift – folglich nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unanfechtbar vergleiche auch RS0044257).

Textnummer

E137167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00209.22I.1215.000

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20221215_OGH0002_0030OB00209_22I0000_000