Die betreibende Gläubigerin führt gegen den Masseverwalter Exekution zur Hereinbringung einer Masseforderung, wobei auf diese Exekution der mit der InsNov 2002 BGBl I 2002/75 eingeführte, seit 1. Juli 2002 geltende § 124a KO anzuwenden ist, der eine neue Form der Berücksichtigung der Unzulänglichkeit der Konkursmasse zur Befriedigung aller Masseforderungen vorsieht. Liegt nach Einschätzung des Masseverwalters eine derartige Situation vor, so hat er nicht nur unverzüglich mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten, sondern die Unzulänglichkeit der Konkursmasse auch sofort dem Konkursgericht anzuzeigen, das die Masseunzulänglichkeit sofort öffentlich bekanntzumachen hat. Wie der erkennende Senat bereits in seiner E vom 28. April 2004, 3 Ob 38/04s, mit eingehender Begründung ausführte, hat - jedenfalls zunächst - das Konkursgericht die Berechtigung der Anzeige des Masseverwalters nicht zu überprüfen; die öffentliche Bekanntmachung bewirkt eine Exekutionssperre.Die betreibende Gläubigerin führt gegen den Masseverwalter Exekution zur Hereinbringung einer Masseforderung, wobei auf diese Exekution der mit der InsNov 2002 BGBl I 2002/75 eingeführte, seit 1. Juli 2002 geltende Paragraph 124 a, KO anzuwenden ist, der eine neue Form der Berücksichtigung der Unzulänglichkeit der Konkursmasse zur Befriedigung aller Masseforderungen vorsieht. Liegt nach Einschätzung des Masseverwalters eine derartige Situation vor, so hat er nicht nur unverzüglich mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten, sondern die Unzulänglichkeit der Konkursmasse auch sofort dem Konkursgericht anzuzeigen, das die Masseunzulänglichkeit sofort öffentlich bekanntzumachen hat. Wie der erkennende Senat bereits in seiner E vom 28. April 2004, 3 Ob 38/04s, mit eingehender Begründung ausführte, hat - jedenfalls zunächst - das Konkursgericht die Berechtigung der Anzeige des Masseverwalters nicht zu überprüfen; die öffentliche Bekanntmachung bewirkt eine Exekutionssperre.
Hier hatte das Konkursgericht die Masseunzulänglichkeit bereits vor der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung gemäß § 124a Abs 2 KO in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht. Die in einem solchen Fall in § 124a Abs 2 zweiter Satz KO angeordnete Vollstreckungssperre für Masseforderungen (mit der dort genannten, hier nicht einmal behaupteten Ausnahme; vgl. dazu Feil, KO4, § 124a Rz 3) ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen zu beachten. Diese Vollstreckungssperre fällt erst mit einer vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit gemäß § 124a Abs 4 KO weg (3 Ob 38/04s; Mohr, Insolvenzrecht 2002 in ecolex spezial, 87; Konecny, Masseunzulänglichkeit und fehlende Liquidität, ZIK 2003, 8 ff [9]).Hier hatte das Konkursgericht die Masseunzulänglichkeit bereits vor der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 124 a, Absatz 2, KO in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht. Die in einem solchen Fall in Paragraph 124 a, Absatz 2, zweiter Satz KO angeordnete Vollstreckungssperre für Masseforderungen (mit der dort genannten, hier nicht einmal behaupteten Ausnahme; vergleiche dazu Feil, KO4, Paragraph 124 a, Rz 3) ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen zu beachten. Diese Vollstreckungssperre fällt erst mit einer vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit gemäß Paragraph 124 a, Absatz 4, KO weg (3 Ob 38/04s; Mohr, Insolvenzrecht 2002 in ecolex spezial, 87; Konecny, Masseunzulänglichkeit und fehlende Liquidität, ZIK 2003, 8 ff [9]).
Der Massegläubiger kann eine Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur dadurch erreichen, dass er sich wegen der Verweigerung zur Zahlung der Masseforderung an das Konkursgericht um Abhilfe nach § 124 Abs 3 KO wendet. Im Rahmen der Entscheidung darüber hat das Konkursgericht zu prüfen, ob Masseunzulänglichkeit vorliegt. Ist dies nicht gegeben, so hat das Konkursgericht die Massezulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter die Befriedigung der Masseforderung aufzutragen (Mohr aaO 83).Der Massegläubiger kann eine Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur dadurch erreichen, dass er sich wegen der Verweigerung zur Zahlung der Masseforderung an das Konkursgericht um Abhilfe nach Paragraph 124, Absatz 3, KO wendet. Im Rahmen der Entscheidung darüber hat das Konkursgericht zu prüfen, ob Masseunzulänglichkeit vorliegt. Ist dies nicht gegeben, so hat das Konkursgericht die Massezulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter die Befriedigung der Masseforderung aufzutragen (Mohr aaO 83).
Da die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dem Exekutionsgericht sei eine Überprüfung, ob die vom Masseverwalter angezeigte Masseunzulänglichkeit tatsächlich vorliegt, verwehrt, durch bereits vorliegende Rsp des Obersten Gerichtshofs gedeckt ist, muss der a.o. Revisionsrekurs des betreibenden Massegläubigers zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).