Entscheidung 3 Ob 21/07w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hubert S*****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, wider die verpflichtete Partei Manuela S*****, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, wegen Räumung, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. November 2006, GZ 4 R 384/06x-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 1. September 2006, GZ 2 E 810/06d-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht bewilligte Räumungsexekution.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" der Verpflichteten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig. Eine Unanfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen liegt nur in den hier nicht vorliegenden Fällen vor, in denen die EO eine Anfechtbarkeit vorsieht (RIS-Justiz RS0012387). § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sieht eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss nur für die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor (RIS-Justiz RS0112314).Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" der Verpflichteten ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO absolut unzulässig. Eine Unanfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen liegt nur in den hier nicht vorliegenden Fällen vor, in denen die EO eine Anfechtbarkeit vorsieht (RIS-Justiz RS0012387). Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sieht eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss nur für die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor (RIS-Justiz RS0112314).
Anmerkung
E83535
3Ob21.07w
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
MietSlg 59.682
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00021.07W.0222.000
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20070222_OGH0002_0030OB00021_07W0000_000