Entscheidung 3 Ob 21/18m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) DI H***** S*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte F*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 744,96 EUR sA und Feststellung (36.550 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2017, GZ 13 R 36/17k-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erfordert keine Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erfordert keine Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Der Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens zur Anrechnung einer Vorausbildung bedarf es im vorliegenden reinen Binnenfall nicht, weil das von den Vorinstanzen unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls erzielte Ergebnis nicht von der Klärung unionsrechtlicher Fragen abhängt und auch kein Anhaltspunkt für eine Unionsrechtswidrigkeit vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0130628).2. Der Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens zur Anrechnung einer Vorausbildung bedarf es im vorliegenden reinen Binnenfall nicht, weil das von den Vorinstanzen unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls erzielte Ergebnis nicht von der Klärung unionsrechtlicher Fragen abhängt und auch kein Anhaltspunkt für eine Unionsrechtswidrigkeit vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0130628).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00021.18M.0321.000
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJT_20180321_OGH0002_0030OB00021_18M0000_000