Begründung:
Die Klagserzählung weist sowohl auf die nach Einführung des Reichserbhofgesetzes bestandenen Verhältnisse als auch auf das Vorgehen des Kreisbauernführers hin, woraus sich ergibt, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ausscheiden und nur die Anwendung der Sondernormen des Dritten RückstG. oder des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, in Frage kommen, das im § 23 die Bäuerliche Schlichtungsstelle eingeführt hat. Weder dieses Gesetz noch das 3. Rückstellungsgesetz grenzen ihre Geltungsgebiete voneinander ab, da keines der beiden Gesetze auf das andere Bezug nimmt. Den Materialien des Bundesgesetzes vom 21. März 1947 sind jedoch Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen. In der Anmerkung 1) wird eingeräumt, daß das Dritte RückstG. als ein alle Rechtsgebiete durchdringendes Spezialrecht auch gegenüber einer auf Grund des Erbhofrechtes getroffenen Regelung durchgreifen könnte. Dies muß jedoch nicht immer der Fall sein. Wenn auch die auf Grund des Erbhofrechtes getroffenen Regelungen grundsätzlich bestehen bleiben sollen, kann doch, wie die Materialien zu § 21 darlegen, unter besonderen Umständen dem früheren Eigentümer das Eigentum durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle wieder eingeräumt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, daß während der Herrschaft des Erbhofrechtes Besitzübergaben unter der Drohung wirtschaftlicher Eingriffe, insbesondere einer Abmeierung, oder unter einem politischen Drucke zustandegekommen sind. Die Gesetzesmaterialien führen also gerade den Sachverhalt an, auf den die Kläger sich berufen. Bei Beurteilung des Anspruches der Kläger wird es von Bedeutung sein, ob der abgefochtene Übergabsvertrag in der wirtschaftlichen Lage und in den sonstigen Verhältnissen der Beteiligten eine Rechtfertigung gefunden hat. Diese Frage wird am besten vom Gesichtspunkte der bäuerlichen Lebensordnung aus, auf welche § 19 des Gesetzes vom 21. März 1947 verweist, zu beurteilen sein. Die spricht dafür, daß der Rechtsstreit gemäß § 21 des genannten Gesetzes vor die Bäuerliche Schlichtungsstelle gehört. Daß im Verfahren vor dem Anerbengerichte auch der Kreisbauernführer seinen Standpunkt mit Nachdruck vertreten hat, war eine allgemeine Erscheinung und kann noch keinen Grund bilden, die Zuständigkeit der Bäuerlichen Schlichtungsstelle zugunsten der Rückstellungskommission auszuschließen.Die Klagserzählung weist sowohl auf die nach Einführung des Reichserbhofgesetzes bestandenen Verhältnisse als auch auf das Vorgehen des Kreisbauernführers hin, woraus sich ergibt, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ausscheiden und nur die Anwendung der Sondernormen des Dritten RückstG. oder des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 85, in Frage kommen, das im Paragraph 23, die Bäuerliche Schlichtungsstelle eingeführt hat. Weder dieses Gesetz noch das 3. Rückstellungsgesetz grenzen ihre Geltungsgebiete voneinander ab, da keines der beiden Gesetze auf das andere Bezug nimmt. Den Materialien des Bundesgesetzes vom 21. März 1947 sind jedoch Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen. In der Anmerkung 1) wird eingeräumt, daß das Dritte RückstG. als ein alle Rechtsgebiete durchdringendes Spezialrecht auch gegenüber einer auf Grund des Erbhofrechtes getroffenen Regelung durchgreifen könnte. Dies muß jedoch nicht immer der Fall sein. Wenn auch die auf Grund des Erbhofrechtes getroffenen Regelungen grundsätzlich bestehen bleiben sollen, kann doch, wie die Materialien zu Paragraph 21, darlegen, unter besonderen Umständen dem früheren Eigentümer das Eigentum durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle wieder eingeräumt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, daß während der Herrschaft des Erbhofrechtes Besitzübergaben unter der Drohung wirtschaftlicher Eingriffe, insbesondere einer Abmeierung, oder unter einem politischen Drucke zustandegekommen sind. Die Gesetzesmaterialien führen also gerade den Sachverhalt an, auf den die Kläger sich berufen. Bei Beurteilung des Anspruches der Kläger wird es von Bedeutung sein, ob der abgefochtene Übergabsvertrag in der wirtschaftlichen Lage und in den sonstigen Verhältnissen der Beteiligten eine Rechtfertigung gefunden hat. Diese Frage wird am besten vom Gesichtspunkte der bäuerlichen Lebensordnung aus, auf welche Paragraph 19, des Gesetzes vom 21. März 1947 verweist, zu beurteilen sein. Die spricht dafür, daß der Rechtsstreit gemäß Paragraph 21, des genannten Gesetzes vor die Bäuerliche Schlichtungsstelle gehört. Daß im Verfahren vor dem Anerbengerichte auch der Kreisbauernführer seinen Standpunkt mit Nachdruck vertreten hat, war eine allgemeine Erscheinung und kann noch keinen Grund bilden, die Zuständigkeit der Bäuerlichen Schlichtungsstelle zugunsten der Rückstellungskommission auszuschließen.
Übrigens geben ja die Kläger an, daß sie selbst den Beschluß gefaßt hatten, einen Übergabsvertrag zu schließen, und sie behaupten auch nicht, politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, sondern fühlen sich nur dadurch beschwert, daß auf sie vor dem Anerbengerichte bezüglich der Auswahl des Übernehmers ein Druck ausgeübt worden sei. Bei dieser Sachlage kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnisse, daß über den Klagsanspruch weder das Gericht, noch die Rückstellungskommission, sondern die Bäuerliche Schlichtungsstelle zu entscheiden hat.