Das Erstgericht ordnete mit Beschluss vom 14. 12. 1983, ON 15, die Aufschiebung der Exekution an.
Der Aufschiebungsbeschluss wurde dem Vertreter der betreibenden Partei - laut Rückschein bei AS 48 - am 16. 12. 1983 zugestellt, der dagegen am 30. 12. 1983 den an das Erstgericht adressierten, auf Abweisung des Aufschiebungsantrags, hilfsweise auf Auferlegung einer Sicherheit gerichteten Rekurs ON 16 zur Post gab.
Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs (als verspätet zurück, weil es wegen Berücksichtigung eines zu einem anderen Beschluss gehörenden Rückscheins irrtümlich annahm, dass der - am 14. 12. 1983 erstgefasste - Beschluss über die Exekutionsaufschiebung dem Vertreter der betreibenden Partei bereits am 14. 12. 1983 zugestellt worden sei.
Dagegen richtet sich der als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs ON 16 aufzutragen.
Das Rechtsmittel ist zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, 300.000 S (§ 78 EO sowie §§ 528 Abs 2 und 502 Abs 4 Z 2 ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S (§ 78 EO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO) übersteigt.Das Rechtsmittel ist zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, 300.000 S (Paragraph 78, EO sowie Paragraphen 528, Absatz 2 und 502 Absatz 4, Ziffer 2, ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) übersteigt.
Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil der Rekurs ON 16 innerhalb der im gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 521 ZPO bezeichneten Rekursfrist von 14 Tagen an das Erstgericht zur Post gegeben (§ 89 Abs 1 GOG) wurde.Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil der Rekurs ON 16 innerhalb der im gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 521, ZPO bezeichneten Rekursfrist von 14 Tagen an das Erstgericht zur Post gegeben (Paragraph 89, Absatz eins, GOG) wurde.
Der von Amts wegen gefasste unrichtige Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz war daher ersatzlos aufzuheben und diesem Gericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf dem nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.