Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 sind auch im Exekutionsverfahren, falls nicht durch besondere Anordnung eine Ausnahme geschaffen ist (§ 78, § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO), Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Da durch die Neufassung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses die Rechtsprechung überholt ist, daß nur ein vollständig bestätigender Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar ist (JB 56), ist die Anfechtung des bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung ausgeschlossen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2017; MietSlg. 36.815 ua.). Bei der Anfechtbarkeit des über den Schätzungswert gefaßten Beschlusses des Rekursgerichtes ist zwischen dem abändernden, insoweit dem Antrag des Verpflichteten teilweise stattgebenden und den Schätzwert auf S 1,816.000,-- erhöhenden Teil der Entscheidung und dem bestätigenden Teil, der in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Bestimmung eines S 1,816.000,-- übersteigenden Schätzungswertes ablehnt, und der deshalb nach § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar ist, zu unterscheiden.Nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 sind auch im Exekutionsverfahren, falls nicht durch besondere Anordnung eine Ausnahme geschaffen ist (Paragraph 78,, Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO), Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Da durch die Neufassung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses die Rechtsprechung überholt ist, daß nur ein vollständig bestätigender Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar ist (JB 56), ist die Anfechtung des bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung ausgeschlossen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2017; MietSlg. 36.815 ua.). Bei der Anfechtbarkeit des über den Schätzungswert gefaßten Beschlusses des Rekursgerichtes ist zwischen dem abändernden, insoweit dem Antrag des Verpflichteten teilweise stattgebenden und den Schätzwert auf S 1,816.000,-- erhöhenden Teil der Entscheidung und dem bestätigenden Teil, der in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Bestimmung eines S 1,816.000,-- übersteigenden Schätzungswertes ablehnt, und der deshalb nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unanfechtbar ist, zu unterscheiden.
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen.