Der gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhobene Rekurs der betreibenden Partei ist zulässig. Unrichtig ist zwar die Ansicht der betreibenden Partei, der Beschwerdegegenstand übersteige 300.000 S; denn Zinsen und Kosten haben bei der Ermittlung des Beschwerdegegenstandes gemäß § 54 Abs. 2 JN iVm den §§ 500 Abs. 2 und 526 Abs. 3 ZPO idF vor der WGN 1989 unberücksichtigt zu bleiben. Es trifft auch nicht zu, daß sich die Verweisung des § 78 EO nur auf die in § 528 Abs. 1 ZPO idF vor der WGN 1989 enthaltenen Fälle eines gänzlichen Rechtsmittelausschlusses beziehe; sondern die Bestimmung des § 528 Abs. 2 ZPO idF vor der WGN 1989 gilt auch im Exekutionsverfahren. Entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz hängt aber die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 ab. Da die betreibende Partei im Rechtsmittelverfahren den Standpunkt vertrat, das Verwertungsverfahren sei aus bestimmten rechtlichen Erwägungen nicht einzustellen, war mindestens die sog. formelle Beschwer auf jeden Fall gegeben; denn die von der betreibenden Partei bekämpfte Entscheidung des Erstgerichtes wich von der auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens gerichteten Rechtsposition zum Nachteil der betreibenden Partei ab (Fasching, ZPR, Rz 1714, 1717, 1720; RZ 1989/61). Die Annahme der zweiten Instanz, es stehe schon auf Grund der im Handelsregister durchgeführten Erhebungen fest, daß die vorliegende Exekution auf jeden Fall ins Leere gegangen sei, beruht im übrigen auf der unrichtigen Rechtsansicht, daß die gemäß § 26 Abs. 3 GmbHG auf Grund des Anteilbuches alljährlich im Monate Jänner beim Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste einen vollen Vertrauensschutz genieße, während die Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH in Wahrheit nur vom Abschluß des entsprechenden Notariatsaktes iSd § 76 Abs. 2 GmbHG abhängt (RZ 1936, 139; EvBl. 1978/172; GesRZ 1981, 230; vgl. auch RdW 1989, 191). Damit kommt der begehrten Sachentscheidung nicht bloß theoretisch-abstrakte Bedeutung (SZ 49/22 ua) zu.Der gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhobene Rekurs der betreibenden Partei ist zulässig. Unrichtig ist zwar die Ansicht der betreibenden Partei, der Beschwerdegegenstand übersteige 300.000 S; denn Zinsen und Kosten haben bei der Ermittlung des Beschwerdegegenstandes gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN in Verbindung mit den Paragraphen 500, Absatz 2 und 526 Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 unberücksichtigt zu bleiben. Es trifft auch nicht zu, daß sich die Verweisung des Paragraph 78, EO nur auf die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 enthaltenen Fälle eines gänzlichen Rechtsmittelausschlusses beziehe; sondern die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 gilt auch im Exekutionsverfahren. Entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz hängt aber die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 ab. Da die betreibende Partei im Rechtsmittelverfahren den Standpunkt vertrat, das Verwertungsverfahren sei aus bestimmten rechtlichen Erwägungen nicht einzustellen, war mindestens die sog. formelle Beschwer auf jeden Fall gegeben; denn die von der betreibenden Partei bekämpfte Entscheidung des Erstgerichtes wich von der auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens gerichteten Rechtsposition zum Nachteil der betreibenden Partei ab (Fasching, ZPR, Rz 1714, 1717, 1720; RZ 1989/61). Die Annahme der zweiten Instanz, es stehe schon auf Grund der im Handelsregister durchgeführten Erhebungen fest, daß die vorliegende Exekution auf jeden Fall ins Leere gegangen sei, beruht im übrigen auf der unrichtigen Rechtsansicht, daß die gemäß Paragraph 26, Absatz 3, GmbHG auf Grund des Anteilbuches alljährlich im Monate Jänner beim Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste einen vollen Vertrauensschutz genieße, während die Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH in Wahrheit nur vom Abschluß des entsprechenden Notariatsaktes iSd Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG abhängt (RZ 1936, 139; EvBl. 1978/172; GesRZ 1981, 230; vergleiche auch RdW 1989, 191). Damit kommt der begehrten Sachentscheidung nicht bloß theoretisch-abstrakte Bedeutung (SZ 49/22 ua) zu.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der betreibenden Partei aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.