Entscheidung 3 Ob 210/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj Herbert S*****, geboren am 27. Februar 1995 und Jennifer S*****, geboren am 8. September 1998, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Herbert S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juli 2004, GZ 42 R 340/04t-108, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, wurde vom Rekursgericht eingehend unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl begründet; es kommt ihr daher keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu, was Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof wäre. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz, (hier zur Frage der Einholung eines Gutachtens) bildet keinen tauglichen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0050037).Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, wurde vom Rekursgericht eingehend unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl begründet; es kommt ihr daher keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu, was Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof wäre. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz, (hier zur Frage der Einholung eines Gutachtens) bildet keinen tauglichen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0050037).
Anmerkung
E75134
3Ob210.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00210.04K.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0030OB00210_04K0000_000