Im Revisionsverfahren sind (nur mehr) folgende Rechtsfragen zu klären:
- Ob die Rechtsgrundlage für die Vergütung durch das Inkrafttreten des ÖSG 2012 am 1. Juli 2012 (BGBl I 2011/75) für die hier geltend gemachten Nachforderungen geändert wurde, dies mit der Folge, dass seither die Vergütung von Rinde nach dem höheren Tarif für Biomasse ausgeschlossen ist; die Beklagte vertritt die Geltung der neuen Rechtslage auch für die hier gegenständlichen Nachforderungen ab 1. Juli 2012, während die Klägerin (schon in der Berufung) auf die Übergangsbestimmungen zum ÖSG 2012 verweist, wonach die Weitergeltung der Rechtslage vor dem 1. Juli 2012 für die hier betroffene Anlage angeordnet sei.
- Ob die klagende Betreiberin einer Ökostromanlage für die Verfeuerung von Rinde in den Jahren 2011, 2012 und 2013 Anspruch auf Vergütung nach dem höheren Tarif für „feste Biomasse“ hat, obwohl die Rinde nicht im Sägewerk, von dem das klägerische Biomassekraftwerk beliefert wird, angefallen ist, sondern von der Klägerin von (auch) im Holzhandel tätigen Unternehmen zugekauft wurde; während die Klägerin darauf abstellt, ob die Rinde in verbundenen Industriezweigen angefallen ist, wozu sie die Papier- und Zellstoffindustrie zählt, hält die Beklagte an der Rechtsansicht des Erstgerichts fest. Der Umstand, dass die Beklagte den Zuspruch der Nachforderung für die Zeit vom 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2012 für aus dem Sägewerk am Standort der Ökostromanlage bezogene Rinde nicht bekämpft, bedeutet, dass sie deren Vergütung nach dem höheren Tarif nach der Rechtslage vor dem 1. Juli 2012 nicht mehr in Frage stellt.
- Schließlich ist die Höhe des Zinssatzes ab 1. Juli 2016 zu klären, weil die Beklagte einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 405 ZPO darin erblickt, dass der für den Zeitraum ab 30. Juni 2016 zugesprochene Zinssatz von 7,88 % niemals begehrt worden sei, sondern nur 7,38 %.- Schließlich ist die Höhe des Zinssatzes ab 1. Juli 2016 zu klären, weil die Beklagte einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Paragraph 405, ZPO darin erblickt, dass der für den Zeitraum ab 30. Juni 2016 zugesprochene Zinssatz von 7,88 % niemals begehrt worden sei, sondern nur 7,38 %.
Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Mit der im ÖSG 2012 enthaltenen Übergangsbestimmung hat sich der Senat erst vor kurzem auseinandergesetzt (3 Ob 75/19d):
1.1. § 56 Abs 1 Satz 1 ÖSG 2012 sieht vor, dass für die bestehenden Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, die jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften weiter gelten. § 57 Abs 1 ÖSG 2012 ordnet an, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art 108 Abs 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft treten (das war der 1. Juli 2012 [K BGBl I 2012/11]) und gleichzeitig damit die Bestimmungen des ÖSG, BGBl I 2002/149, idF BGBl I 2009/104, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft treten. Damit ist klargestellt, dass für die am 1. Juli 2012 bestehenden Anlagen, die damals über einen aufrechten Vertrag mit der beklagten Ökostromabwicklungsstelle verfügten, die am 30. Juni 2012 bestehende Rechtslage grundsätzlich unverändert bleibt.1.1. Paragraph 56, Absatz eins, Satz 1 ÖSG 2012 sieht vor, dass für die bestehenden Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, die jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften weiter gelten. Paragraph 57, Absatz eins, ÖSG 2012 ordnet an, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft treten (das war der 1. Juli 2012 [K BGBl I 2012/11]) und gleichzeitig damit die Bestimmungen des ÖSG, BGBl I 2002/149, in der Fassung BGBl I 2009/104, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft treten. Damit ist klargestellt, dass für die am 1. Juli 2012 bestehenden Anlagen, die damals über einen aufrechten Vertrag mit der beklagten Ökostromabwicklungsstelle verfügten, die am 30. Juni 2012 bestehende Rechtslage grundsätzlich unverändert bleibt.
1.2. Da der aufrechte Bestand des zwischen den Streitteilen geltenden Vertrags über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom in den Jahren 2011, 2012 und 2013 für die schon lange bestehende Anlage nie strittig war, bewirkt die Übergangsbestimmung des § 56 Abs 1 Satz 1 ÖSG (auch) für die hier gegenständliche Ökostromanlage die Weitergeltung der Gesetzeslage vor dem 1. Juli 2012 und damit auch der damaligen Begriffsbestimmungen.1.2. Da der aufrechte Bestand des zwischen den Streitteilen geltenden Vertrags über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom in den Jahren 2011, 2012 und 2013 für die schon lange bestehende Anlage nie strittig war, bewirkt die Übergangsbestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, Satz 1 ÖSG (auch) für die hier gegenständliche Ökostromanlage die Weitergeltung der Gesetzeslage vor dem 1. Juli 2012 und damit auch der damaligen Begriffsbestimmungen.
1.3. Damit korrespondiert die aufgrund des § 11 ÖSG 2002 erlassene EinspeisetarifV 2002, deren Anwendungsbereich sich auf die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs 1 Z 12 ÖSG 2002) erstreckt, denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden (§ 1 Abs 1 Z 2). Die Verordnung gilt gemäß § 1 Abs 2 nur für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorlagen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gingen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (9. März 2004/1. Juni 2005). Gemäß deren § 2 gelten die in der Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage, also auch für die hier gegenständlichen Jahre. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon festgehalten, dass der Anwendungsbereich der in weiterer Folge zum ÖSG 2002 ergangenen Ökostromverordnungen BGBl II 2006/401, II 2008/59, II 2009/53, II 2010/42 und II 2011/25 jeweils Ökostromneuanlagen betrifft, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, die nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gingen (jeweils § 1 Abs 2 Z 2 der V), sodass auch insofern keine Überschneidungen vorliegen (10 Ob 65/18h).1.3. Damit korrespondiert die aufgrund des Paragraph 11, ÖSG 2002 erlassene EinspeisetarifV 2002, deren Anwendungsbereich sich auf die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, ÖSG 2002) erstreckt, denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,). Die Verordnung gilt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nur für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorlagen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gingen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (9. März 2004/1. Juni 2005). Gemäß deren Paragraph 2, gelten die in der Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage, also auch für die hier gegenständlichen Jahre. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon festgehalten, dass der Anwendungsbereich der in weiterer Folge zum ÖSG 2002 ergangenen Ökostromverordnungen BGBl II 2006/401, II 2008/59, II 2009/53, II 2010/42 und II 2011/25 jeweils Ökostromneuanlagen betrifft, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, die nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gingen (jeweils Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, der römisch fünf), sodass auch insofern keine Überschneidungen vorliegen (10 Ob 65/18h).
1.4. Auf die in § 56 Abs 1 Satz 2 ÖSG angeordnete parallele Geltung einiger ausdrücklich genannter Bestimmungen des ÖSG 2012 muss (auch) hier nicht eingegangen werden, weil davon jene Normen des ÖSG 2012, auf die sich die Beklagte in ihrer Argumentation beruft (§ 5 Abs 1 Z 1 und 7 sowie § 20 Abs 4 Z 4 [?]) nicht betroffen sind.1.4. Auf die in Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 ÖSG angeordnete parallele Geltung einiger ausdrücklich genannter Bestimmungen des ÖSG 2012 muss (auch) hier nicht eingegangen werden, weil davon jene Normen des ÖSG 2012, auf die sich die Beklagte in ihrer Argumentation beruft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 4, [?]) nicht betroffen sind.
1.5. Darauf, dass die neuen Begriffsbestimmungen des ÖSG 2012, mit denen die Beklagte ihren Standpunkt begründet, somit auf den Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 im vorliegenden Prozess gar nicht anzuwenden sind, hat die Klägerin bereits in ihrer Berufung hingewiesen, wozu die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung Stellung nahm. Da sie darauf in ihrer Revision nicht mehr zurückkommt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
1.6. Daher sind die Nachforderungen der Klägerin für alle drei Jahre nach der Rechtslage vor dem 1. Juli 2012 zu beurteilen.
2. Der auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte Zuspruch für die aus dem Sägewerk am Standort des Biomassekraftwerks im Jahr 2011 und im ersten Halbjahr 2012 gelieferte Rinde blieb von der Beklagten in der Revision unbekämpft und auch inhaltlich unbeanstandet. Somit besteht die Nachforderung der Klägerin für alle drei Jahre im Gesamtausmaß von 1.856.445,04 EUR (aufgeschlüsselt nach Jahren: 638.093,20 EUR für 2011, 624.194,69 EUR für 2012 und 594.157,16 EUR für 2013) zu Recht, weshalb das Berufungsurteil insofern im Ergebnis zu bestätigen war.
3. Auch zur für die Qualifikation als „Biomasse“ geforderten Herkunft des Brennstoffs liegt bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.
3.1. Zum ÖSG 2002 idF vor dem Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle wurde ausgesprochen, dass für die Frage der Definition von „Biomasse“ in § 5 Abs 1 Z 4 ÖSG BGBl I 2002/149 die Novellierung durch BGBl I 2006/105 keine Rolle spielt (3 Ob 66/13x). Auch weitere ÖSG-Novellen, und zwar jene aus dem Jahr 2007, BGBl I 2007/10, die beiden aus dem Jahr 2008, BGBl I 2008/44 und BGBl I 2008/114, sowie jene aus 2009, BGBl I 2009/104, brachten im hier relevanten Zusammenhang keine Veränderungen der Rechtslage (10 Ob 65/18h).3.1. Zum ÖSG 2002 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle wurde ausgesprochen, dass für die Frage der Definition von „Biomasse“ in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, ÖSG BGBl I 2002/149 die Novellierung durch BGBl I 2006/105 keine Rolle spielt (3 Ob 66/13x). Auch weitere ÖSG-Novellen, und zwar jene aus dem Jahr 2007, BGBl I 2007/10, die beiden aus dem Jahr 2008, BGBl I 2008/44 und BGBl I 2008/114, sowie jene aus 2009, BGBl I 2009/104, brachten im hier relevanten Zusammenhang keine Veränderungen der Rechtslage (10 Ob 65/18h).
3.2. Nach den beiden genannten, auch hier einschlägigen Entscheidungen ist zu klären, ob die strittigen Abfälle zur Gänze oder anteilsmäßig die Kriterien der Definition für (feste) Biomasse erfüllen, und zwar gänzliche biologische Abbaubarkeit und die Herkunft der Abfälle aus der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder damit verbundener Industriezweige. Die „verbundenen Industriezweige“ dürfen nicht nur in einem losen Zusammenhang mit der Land- oder Forstwirtschaft stehen, sondern es muss eine funktional enge und unmittelbare Verbindung des vom Lieferanten betriebenen Industriezweigs mit der Land- oder Forstwirtschaft bestehen. In diesem Sinn ist der Holzgroßhandel kein mit der Land- oder Forstwirtschaft „verbundener Industriezweig“, ebenso wenig die Tischlereiindustrie und Spanplattenindustrie, wohl aber beispielsweise die Sägeindustrie (und aus Gleichheitsgründen auch das Sägegewerbe) oder Ölmühlen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse unmittelbar aus dem Bereich der Landwirtschaft erwerben und verarbeiten (3 Ob 66/13x; 10 Ob 65/18h).
3.3. Die gänzliche biologische Abbaubarkeit der an das Biomassekraftwerk gelieferten Rinde in den Jahren 2011, 2012 und 2013 stellt die Beklagte nicht (mehr) in Frage; strittig ist (nur), ob die Zukäufe von Rinde von der Holzeinkauf GmbH, der Sägewerk-Holzexport GmbH und der Papierfabrik KG der Anforderung der Herkunft der Abfälle aus der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder damit verbundener Industriezweige entsprechen.
3.4. Da es sich bei der Holzeinkauf GmbH um eine Holzgroßhändlerin handelt, erfüllt die von ihr bezogene Rinde nach der dargestellten Judikatur nicht die Kriterien von „Biomasse“ iSd ÖSG 2002. In diesem Sinn hat die Klägerin schon in erster Instanz, worauf sie in der Revisionsbeantwortung hinweist, die Nachforderung für die Rinde, die von näher genannten „Handelsunternehmen“ angekauft wurde, fallen gelassen.
3.5. Nichts anderes gilt für die von der Sägewerk-Holzexport GmbH und der Papierfabrik KG, die ebenfalls im Holzhandel tätig sind, erworbene Rinde. Die oben unterstrichen wiedergegebene Negativfeststellung des Erstgerichts kann nämlich angesichts seiner darauf aufbauenden Rechtsansicht sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass unklar blieb, ob die Rinde aus der Handelstätigkeit der beiden Lieferantinnen stammt oder bei der von ihnen vorgenommenen Verarbeitung des Rundholzes angefallen ist. Da die Herkunft der Abfälle aus der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder damit verbundener Industriezweige Voraussetzung für den von der Klägerin erhobenen Anspruch ist, trifft sie für diesen, für ihren Rechtsstandpunkt günstigen, weil anspruchsbegründenden Umstand die Beweislast (RS0106638 ua), weshalb Unklarheiten dazu zu ihren Lasten gehen. Das bedeutet, dass hier im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Erwerb auch dieser Rinde aus dem Holzhandel erfolgte.
Schon begrifflich scheidet es aber aus, den „Holzhandel“ als verbundenen „Industriezweig“ anzusehen (idS schon 3 Ob 66/13x). Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin in der Berufung reklamierten ergänzenden Feststellungen (zur Verbindung der Holzeinkauf GmbH und der Papierfabrik KG mit der Forstwirtschaft) bedarf es daher nicht.
3.6. Allerdings wurde diese Negativfeststellung von der Klägerin in ihrer Berufung mit einer Beweisrüge bekämpft, deren Behandlung das Berufungsgericht für entbehrlich erachtete. Das steht einer Berücksichtigung dieser Negativfeststellung nicht entgegen, weil die begehrte Ersatzfeststellung („Sägewerke verwenden die in ihren Entrindungsanlagen anfallende Rinde entweder selbst zur eigenen Wärme- oder Stromerzeugung [wie hier zB die Klägerin] oder sie verkaufen diese Rinde an Betreiber von Biomassekesseln.“) keine Aussage über das hier einzig relevante konkrete Vorgehen der Sägewerk-Holzexport GmbH trifft. Die angestrebte Ersatzfeststellung steht also mit der bekämpften Negativfeststellung nicht im Widerspruch; als ergänzende Feststellung fehlt ihr aber die rechtliche Relevanz.
3.7. Das Argument der Klägerin, relevant sei nicht, wer der jeweilige Verkäufer des Brennstoffs gegenüber dem Kraftwerksbetreiber war, sondern vielmehr, woher der Brennstoff ursprünglich stammt, welchen Ursprung er also hat, überzeugt nicht. Wäre „Herkunft“ in diesem Sinn zu verstehen, hätte sich die Ergänzung um „verbundene Industriezweige“ erübrigt, weil zB Baumrinde in welcher Gestalt auch immer ihren Ursprung stets in der Land- oder Forstwirtschaft hat. Herkunft ist daher im gegebenen Zusammenhang im Sinn von unmittelbarer Bezugsquelle zu verstehen.
3.8. Das Erstgericht hat deshalb die Nachforderung, soweit sie sich auf Zukäufe von außerhalb des am Standort des Biomassekraftwerks betriebenen Sägewerks gründet, zutreffend abgewiesen. Das betrifft einen Teilbetrag von 102.647,89 EUR (davon entfallen 48.702,44 EUR für 2011, 30.203,01 EUR für 2012 und 23.742,43 EUR für 2013) und erfordert die Abänderung des Berufungsurteils in diesem Sinn.
4. Zum Zinsenzuspruch, der hinsichtlich der Verkürzung durch das Berufungsgericht von der Klägerin unbekämpft blieb, zeigt die Beklagte zutreffend auf, dass das Berufungsgericht der Klägerin zum Teil einen höheren Zinssatz als von ihr begehrt zugesprochen hat. Sie forderte nämlich für alle drei Teilbegehren seit 1. Juli 2016 einen Zinssatz von nur 7,38 %. Das Berufungsurteil, das der Klägerin 7,88 % Zinsen durchgehend seit 17. Oktober 2014 zuspricht, war daher auch dazu entsprechend abzuändern.
5. Die Kostenentscheidung zum erst- und zweitinstanzlichen Verfahren war dem Berufungsgericht vorzubehalten (RS0124588).
In dritter Instanz unterlag die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen, keine besonderen Kosten veranlassenden Teil und hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz nach §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Das Kostenverzeichnis der Klägerin war aber zu korrigieren (ERV-Beitrag nur 2,10 EUR; keine Pauschalgebühr).In dritter Instanz unterlag die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen, keine besonderen Kosten veranlassenden Teil und hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz nach Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Das Kostenverzeichnis der Klägerin war aber zu korrigieren (ERV-Beitrag nur 2,10 EUR; keine Pauschalgebühr).