Aus der Begründung:
Streitentscheidend ist die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Bestimmung des Punktes 19 Abs. 4 der Bankenbedingungen, daß die für einen Geschäftskredit gegebenen Pfänder auch für alle anderen Forderungen der klagenden Bank haften, gültig sind.Streitentscheidend ist die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Bestimmung des Punktes 19 Absatz 4, der Bankenbedingungen, daß die für einen Geschäftskredit gegebenen Pfänder auch für alle anderen Forderungen der klagenden Bank haften, gültig sind.
Punkt 19 der heute geltenden Bankbedingungen ist gleichlautend mit den während der deutschen Okkupationszeit in Österreich eingeführten deutschen Bankenbedingungen. Nach deutschem Recht obliegt die Wirksamkeit der oben zitierten Bestimmung keinem Zweifel, weil es seit der Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 2. Dezember 1911, RG. 78, 27, im Gebiet des deutschen Rechtes unbestritten ist, daß Verpfändungen von Sachen und Rechten auch für künftige Forderungen jeder Art zulässig seien. Das wird aus der Tatsache erschlossen, daß § 1204 Abs. 2 BGB. die Verpfändung künftiger Rechte zuläßt, ohne daß im Gesetz eine Einschränkung enthalten ist.Punkt 19 der heute geltenden Bankbedingungen ist gleichlautend mit den während der deutschen Okkupationszeit in Österreich eingeführten deutschen Bankenbedingungen. Nach deutschem Recht obliegt die Wirksamkeit der oben zitierten Bestimmung keinem Zweifel, weil es seit der Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 2. Dezember 1911, RG. 78, 27, im Gebiet des deutschen Rechtes unbestritten ist, daß Verpfändungen von Sachen und Rechten auch für künftige Forderungen jeder Art zulässig seien. Das wird aus der Tatsache erschlossen, daß Paragraph 1204, Absatz 2, BGB. die Verpfändung künftiger Rechte zuläßt, ohne daß im Gesetz eine Einschränkung enthalten ist.
Abweichend vom deutschen Recht genügt dagegen die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen in Österreich nach der Lehre und Rechtsprechung nur dann, wenn wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderung entstehen soll und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht (Ohmeyer, Verfügung über künftige Rechte 96 ff., 170 ff.; Klang, 2. Aufl., zu § 449 S. 417 ff.; OGH. GlUNF. 3260; OG. Brünn 16. Dezember 1932, Slg. OG. 12195).Abweichend vom deutschen Recht genügt dagegen die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen in Österreich nach der Lehre und Rechtsprechung nur dann, wenn wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderung entstehen soll und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht (Ohmeyer, Verfügung über künftige Rechte 96 ff., 170 ff.; Klang, 2. Aufl., zu Paragraph 449, S. 417 ff.; OGH. GlUNF. 3260; OG. Brünn 16. Dezember 1932, Slg. OG. 12195).
An dieser Auffassung hält der Oberste Gerichtshof auch diesmal fest. Das österreichische Pfandrecht beruht seit dem 18. Jahrhundert auf dem Grundsatz der Spezialität. Dieser Grundsatz besagt zweierlei. Es kann nur eine bestimmte Sache zum Pfand bestellt werden, nicht alle Sachen (Forderungen), die in Zukunft zum Vermögen des Pfandbestellers gehören werden (Plenarbeschluß SZ. XI/15); anderseits kann nicht einem bestimmten Gläubiger dadurch eine bevorzugte Stellung eingeräumt werden, daß allen seinen Forderungen eine Befriedigungsmöglichkeit vor den anderen Gläubigern zugestanden wird. Es würde sonst, wie der zitierte Plenarbeschluß hervorgehoben hat, einzelnen Großgläubigern, insbesondere Banken, ein solches Übergewicht geschaffen, daß für die einfachen chirographischen Gläubiger, die sich so weitgehende Sicherungen nicht ausbedingen können, überhaupt keine Verteilungsmasse übrig bliebe.
Derselbe Gedanke kommt auch im § 14 GBG. zum Ausdruck, der nach herrschender Rechtsprechung dahin auszulegen ist, daß nur für bestimmte Arten von Forderungen eine Höchstbetragshypothek eingetragen werden darf. Wenn auch § 14 GBG. nicht unverändert auf das Mobiliarpfandrecht analog erstreckt werden kann, so ist doch dieser Gesetzesstelle zumindest soviel zu entnehmen, daß gemäß dem unser Recht beherrschenden Grundsatz der Spezialität, ein Pfand für künftige Forderungen nur dann bestellt werden kann, wenn sie auf einer am Vertrag bestimmt bezeichneten Rechtsgrundlage beruhen.Derselbe Gedanke kommt auch im Paragraph 14, GBG. zum Ausdruck, der nach herrschender Rechtsprechung dahin auszulegen ist, daß nur für bestimmte Arten von Forderungen eine Höchstbetragshypothek eingetragen werden darf. Wenn auch Paragraph 14, GBG. nicht unverändert auf das Mobiliarpfandrecht analog erstreckt werden kann, so ist doch dieser Gesetzesstelle zumindest soviel zu entnehmen, daß gemäß dem unser Recht beherrschenden Grundsatz der Spezialität, ein Pfand für künftige Forderungen nur dann bestellt werden kann, wenn sie auf einer am Vertrag bestimmt bezeichneten Rechtsgrundlage beruhen.
Eine solche Rechtsgrundlage bildet zweifellos ein für künftige Rechte eingeräumter Kredit (OG. Brünn, Slg. OG. 12195), weil die einzelnen Posten eines Kreditverhältnisses nicht als ebenso viele selbständige Forderungen der kreditierenden Bank in Betracht kämen, sondern auf einem einheitlichen Rechtsgrund, dem Krediteröffnungsvertrag, beruhen; es liegt hier ein ähnliches Verhältnis wie beim Kontokorrent vor, wo die einzelnen Posten (Kreditierungen und Debitierung) trotz Beibehaltung ihrer besonderen rechtlichen Natur immer nur Rechnungsposten eines Gesamtverhältnisses bilden.
Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob die im Eskomptweg hereingenommenen Wechsel unter das Kreditverhältnis fallen, für das die Maschinen verpfändet wurden. Das ist aber zu verneinen. Der Eskompteur, der einen Wechsel hereinnimmt, kreditiert nicht dem Akzeptanten, mit dem er beim Eskomptgeschäft überhaupt in keine Beziehung tritt, sondern dessen Indossanten, dem er die Wechselsumme, obwohl sie noch nicht fällig ist, gegen Abzug der Eskomptzinsen vorschießt. Daran wird auch dann nichts geändert, wenn er den Wechsel nur deshalb eskomptiert, weil der Eskompteur mit dem Akzeptanten in Geschäftsverbindung steht. Das ist nur der wirtschaftliche Grund, warum er sich auf das Geschäft einläßt. Die Bank kreditiert in diesem Fall ebensowenig dem Akzeptanten wie sie einem sonst auf dem Wechsel Unterfertigten kreditiert, wenn auch seine Mithaftung die Bank zum Eskompt veranlaßt hat.
Die Hereinnahme der Wechsel fällt auch dann nicht unter den dem Akzeptanten eröffneten Kredit, wenn der Annehmer dem um den Eskomptkredit ansuchenden Indossanten, die Eskomptzinsen ersetzt; damit wird nur der Indossant so gestellt, als ob er statt des Wechsels Barzahlung erhalten hätte. Dieses Internum berührt aber das Rechtsverhältnis zur Bank nicht, auch wenn sie Kenntnis davon hat, daß der Akzeptant die Eskomptzinsen zu ersetzen hat.
Durch die Eskomptierung des Wechsels gewährt die Bank dem Akzeptanten überhaupt keinen Kredit, es sei denn, daß sie sich ihm gegenüber zur Eskomptierung der von ihm akzeptierten Wechsel verpflichtet hat, was gar nicht behauptet wird. Die Wechselforderung, die sie durch Eskomptierung des Wechsels gegen den Akzeptanten erwirbt, fällt deshalb auch nicht unter den dem Akzeptanten von der Bank gewährten Geschäftskredit und das gegebene Pfand deckt infolgedessen auch nicht die Wechselforderung.
Es mußte deshalb der Revision Folge gegeben werden; eine Entscheidung in der Hauptsache konnte nicht gefällt werden, da die Sache von der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes aus nicht spruchreif ist.