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Entscheidung 3 Ob 2100/96m×

Entscheidung 3 Ob 2100/96m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2100/96m

Entscheidungsdatum

15.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing.Günther K*****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei KR Friedrich T*****, vertreten durch Dr.Kurt Hanusch und Dr.Heimo Jilek, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 2,000.000,- sA, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 16.Februar 1996, GZ 4 R 83/96x-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit Beschluß vom 2.Oktober 1995, 4 R 417/95, den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution abgewiesen. Dieser Beschluß wurde am 14.Februar 1996 rechtskräftig. Infolge der rechtskräftigen Abweisung des Exekutionsantrags hat die betreibende Partei kein Interesse mehr an der Beseitigung des Einstellungsbeschlusses und sie ist daher auch durch die Zurückweisung ihres dagegen gerichteten Rekurses nicht beschwert. Dies macht aber ihren außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die Zurückweisung bekämpft, unzulässig (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva). Da das Rechtschutzinteresse schon vor Einbringung des Revisionsrekurses und somit nicht nachträglich im Sinn der - gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden - Paragraph 50, Absatz 2, ZPO weggefallen ist, kommt diese Bestimmung nicht zum Tragen.

Anmerkung

E42580 03A21006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02100.96M.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19960515_OGH0002_0030OB02100_96M0000_000