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Entscheidung 3 Ob 211/22h×

Entscheidung 3 Ob 211/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob211/22h

Entscheidungsdatum

15.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V* AG, *, vertreten durch Aschmann & Pfandl Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei Mag. S* W*, Rechtsanwalt in Graz, als Insolvenzverwalter der Schuldnerin G* S*, wegen 140.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin und der Buchberechtigten F* S*, ebendort, beide vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. September 2022, GZ 4 R 124/22t-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht hat der betreibenden Absonderungsgläubigerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 140.000 EUR sA gegen den Verpflichteten die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Schuldnerin bewilligt.

[2]           Mit dem hier zugrunde liegenden Beschluss ordnete das Erstgericht die Schätzung der Liegenschaft an und bestellte eine Sachverständige.

[3]           Das Rekursgericht wies die dagegen erhobenen Rekurse der Schuldnerin sowie der Buchberechtigten als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Mit dem dagegen von der Schuldnerin und der Buchberechtigten erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

[5] Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, EO findet gegen Beschlüsse, mit denen gemäß Paragraphen 134 und 140 EO die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird, sowie mit denen die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden, kein Rekurs statt. Die Zurückweisung der gegen die Anordnung der Schätzung erhobenen Rekurse durch das Rekursgericht entspricht somit der Rechtslage (3 Ob 268/07v).

[6]           Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E137084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00211.22H.1215.000

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221215_OGH0002_0030OB00211_22H0000_000