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Entscheidung 3 Ob 212/02a×

Entscheidung 3 Ob 212/02a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob212/02a

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Christo K*****, vertreten durch Dr. Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Gertraud Eleonore K***** , vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte-OEG in Wien, wegen 152.480,30 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2002, GZ 47 R 366/02z-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 22. März 2002, GZ 9 E 18/00y-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts, womit der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. Jänner 2001 (richtig wohl: 2002), GZ 47 R 887/01s-27, mit der Begründung, im Exekutionsverfahren sei eine Wiedereinsetzung nicht zulässig, abgewiesen wurde. Es sprach weiters (belehrend) aus, der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sei jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist iSd zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine voll bestätigende Entscheidung iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 78, EO) handelt und die in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahme ("Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung") hier nicht vorliegt vergleiche 6 Ob 292/99f sowie andere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0044487 und RS0044536).

Anmerkung

E67448 3Ob212.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00212.02A.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20021023_OGH0002_0030OB00212_02A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung