Entscheidung 3 Ob 212/25k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M* T*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. *, Rechtsanwalt, *, wegen 64.468,99 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. November 2025, GZ 46 R 124/25p-37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 31. März 2025, GZ 13 E 525/25b-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht schob die Fahrnisexekution „bis zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs [richtig: die außerordentliche Revision] zu 6 Ob 27/25a des Obersten Gerichtshofs nach Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 86.000 EUR“ auf, wobei es aussprach, dass die Aufschiebung erst nach Erlag der Sicherheitsleistung wirksam wird; zudem wies es hinsichtlich der Forderungsexekution den Aufschiebungsantrag des Verpflichteten ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der vom Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Die Anordnung einer Exekutionsaufschiebung gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung (§ 44 Abs 2 EO) ist dem gesetzlichen Ausnahmefall einer Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (vgl 3 Ob 141/19k; 3 Ob 195/24h [Rz 2]). Dass die Begründung der zweiten Instanz von jener der ersten abweicht, ändert entgegen der Ansicht des Verpflichteten nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen (RS0044456 [T12]). [4] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Die Anordnung einer Exekutionsaufschiebung gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung (Paragraph 44, Absatz 2, EO) ist dem gesetzlichen Ausnahmefall einer Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten vergleiche 3 Ob 141/19k; 3 Ob 195/24h [Rz 2]). Dass die Begründung der zweiten Instanz von jener der ersten abweicht, ändert entgegen der Ansicht des Verpflichteten nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen (RS0044456 [T12]).
[5] Bei Vorliegen von Konformatsentscheidungen im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). [5] Bei Vorliegen von Konformatsentscheidungen im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[6] Ob dem Verpflichteten für sein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel auch die Beschwer fehlt, weil der Oberste Gerichtshof am 16. 10. 2025 seine Revision zu 6 Ob 27/25a zurückgewiesen hat, oder ob aus diesem Grund sein Rekurs bereits vom Rekursgericht mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen wäre, ist nicht mehr von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00212.25K.0127.000
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20260127_OGH0002_0030OB00212_25K0000_000