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Entscheidung 3 Ob 213/05b×

Entscheidung 3 Ob 213/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob213/05b

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** GmbH *****, vertreten durch Mag. Daniela Ehrlich, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei A***** AG, *****, vertreten durch Brand Lang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen (Paragraph 354, EO), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2005, GZ 47 R 291/05z-37, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. April 2005, GZ 62 E 971/05t-3, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 24. Februar 2005 die Exekution gemäß Paragraph 354, EO zur Erwirkung bestimmter unvertretbarer Handlungen und drohte der verpflichteten Partei eine Geldstrafe von 10.000 EUR an.

Mit einem weiteren Beschluss verhängte das Erstgericht über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 10.000 EUR und drohte für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von 12.000 EUR an.

Das Rekursgericht setzte über Rekurs der verpflichteten Partei die verhängte Geldstrafe auf 5.000 EUR und die angedrohte Geldstrafe auf 7.000 EUR herab. Die zweite Instanz sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Fragen von der in Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten gewesen seien. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands enthält dieser Beschluss nicht.

Den von der betreibenden Partei erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Mit Beschluss des Handeslgerichts Wien vom 2. November 2005, AZ 36 S 41/05z, wurde über das Vermögen der verpflichteten Partei der Konkurs eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Da der hier durchzusetzende Rechnungslegungsanspruch zwar nicht anmeldungsbedürftig ist, aber vom Masseverwalter zu erfüllen ist vergleiche Konecny in Konecny/Schubert Paragraph 102, KO Rz 20), ist das Exekutionsverfahren zur Durchsetzung dieses Anspruchs (Paragraph 354, EO) nicht mehr gegen die Gemeinschuldnerin fortzuführen, sondern (nur) auf Antrag der betreibenden Gläubigerin gegen den Masseverwalter.

Es ist daher der Akt vorerst dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E80014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00213.05B.1221.000

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051221_OGH0002_0030OB00213_05B0000_000