a) Schon ganz allgemein ist zu sagen, dass die Beurteilung der Frage, ob es zu einem Wechsel in der gesamten Position des Auftragnehmers oder zumindest zu einer privativen, also ihn selbst seiner Verpflichtungen gegenüber der klagenden Partei enthebenden Schuldübernahme nach § 1405 erster Satz ABGB kam, von der Auslegung der konkreten Willenserklärungen (Verträge) der drei in Betracht kommenden Vertragsparteien unter den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist jedoch nach stRsp des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage, es läge denn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (RIS-Justiz RS0112106 T1; Kodek in Rechberger³ § 502 ZPO Rz 26 mwN; zur Vertragsübernahme 8 ObA 308/01d = ARD 5357/6/02). Davon kann hier ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Rede sein. Ebenso ergibt sich daraus nicht, dass die Parteien mit der Fertigung einen neuen Werkvertrag geschlossen hätten oder durch den Schriftformvorbehalt im schriftlichen Werkvertrag die vorherigen mündlichen Erklärungen des Beklagten gegenstandslos werden sollten. Angesichts der erwähnten Feststellungen geht der Einwand, es liege ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft vor und die klagende Partei könne sich nicht ernsthaft darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass der Beklagte den Werkvertrag nicht im eigenen Namen abgeschlossen habe, ins Leere. Mit welcher herrschenden Lehre und Rsp die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege im gegebenen Zweifelsfall bloß Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) und nicht befreiende Schuldübernahme durch die GmbH vor, in Widerspruch stehen soll, kann der Revisionsschrift nicht entnommen werden. Selbst wenn die Ausführungen der zweiten Instanz so zu verstehen wären, dass diese entgegen der Rsp des Obersten Gerichtshofs (SZ 44/141 u.a.) nicht bloß eine einseitige Zustimmung zum Schuldnerwechsel verlangte, wäre dies schon deshalb unwesentlich, weil es ja auch nach Ansicht des Beklagten auf die Zustimmung der klagenden Partei ankommt und die Beurteilung, es könne in der Aufnahme der GmbH statt des Klägers in den nachträglich verfassten schriftlichen Vertrag - angesichts seiner festgestellten Äußerungen - keine Zustimmung zum Schuldnerwechsel erkannt werden, nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden ist. Festzuhalten bleibt, dass Voraussetzung einer (allenfalls auch schlüssigen) Zustimmung der klagenden als verbleibender Partei des Vertrags jedenfalls ihre Verständigung vom Schuldnerwechsel (Mader/W. Faber in Schwimann³ §§ 1405, 1406 ABGB Rz 2 und 11 mwN) ist.a) Schon ganz allgemein ist zu sagen, dass die Beurteilung der Frage, ob es zu einem Wechsel in der gesamten Position des Auftragnehmers oder zumindest zu einer privativen, also ihn selbst seiner Verpflichtungen gegenüber der klagenden Partei enthebenden Schuldübernahme nach Paragraph 1405, erster Satz ABGB kam, von der Auslegung der konkreten Willenserklärungen (Verträge) der drei in Betracht kommenden Vertragsparteien unter den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist jedoch nach stRsp des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage, es läge denn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (RIS-Justiz RS0112106 T1; Kodek in Rechberger³ Paragraph 502, ZPO Rz 26 mwN; zur Vertragsübernahme 8 ObA 308/01d = ARD 5357/6/02). Davon kann hier ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Rede sein. Ebenso ergibt sich daraus nicht, dass die Parteien mit der Fertigung einen neuen Werkvertrag geschlossen hätten oder durch den Schriftformvorbehalt im schriftlichen Werkvertrag die vorherigen mündlichen Erklärungen des Beklagten gegenstandslos werden sollten. Angesichts der erwähnten Feststellungen geht der Einwand, es liege ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft vor und die klagende Partei könne sich nicht ernsthaft darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass der Beklagte den Werkvertrag nicht im eigenen Namen abgeschlossen habe, ins Leere. Mit welcher herrschenden Lehre und Rsp die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege im gegebenen Zweifelsfall bloß Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) und nicht befreiende Schuldübernahme durch die GmbH vor, in Widerspruch stehen soll, kann der Revisionsschrift nicht entnommen werden. Selbst wenn die Ausführungen der zweiten Instanz so zu verstehen wären, dass diese entgegen der Rsp des Obersten Gerichtshofs (SZ 44/141 u.a.) nicht bloß eine einseitige Zustimmung zum Schuldnerwechsel verlangte, wäre dies schon deshalb unwesentlich, weil es ja auch nach Ansicht des Beklagten auf die Zustimmung der klagenden Partei ankommt und die Beurteilung, es könne in der Aufnahme der GmbH statt des Klägers in den nachträglich verfassten schriftlichen Vertrag - angesichts seiner festgestellten Äußerungen - keine Zustimmung zum Schuldnerwechsel erkannt werden, nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden ist. Festzuhalten bleibt, dass Voraussetzung einer (allenfalls auch schlüssigen) Zustimmung der klagenden als verbleibender Partei des Vertrags jedenfalls ihre Verständigung vom Schuldnerwechsel (Mader/W. Faber in Schwimann³ Paragraphen 1405, 1406, ABGB Rz 2 und 11 mwN) ist.
b) Anders als im Fall der Entscheidung 6 Ob 55/01h = EvBl 2001/173, in welcher die zweite Instanz nicht von dem von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt ausging, wurde im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht die vom Beklagten gerügte erstinstanzliche Feststellung ausdrücklich als unbedenklich übernommen (S 10 der Berufungsentscheidung).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).