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Entscheidung 3 Ob 213/12p×

Entscheidung 3 Ob 213/12p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001804 Rechtssatz 13.08.1969Zivilrecht
Erbserklärte Erben haben für die Verlassenschaft den Offenbarungseid abzulegen. Wer bei einer Mehrheit von in Frage kommenden Vertretern zur Eidesleistung heranzuziehen ist, hat nicht das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen; die Bezeichnung der eidesp …
RS0001972 Rechtssatz 20.02.1975Zivilrecht
Es ist Sache des Anspruchsberechtigten, die Person, die den Eid tatsächlich abzulegen hat, im Exekutionsantrag namhaft zu machen. Das gilt auch dann, wenn das Eidesverfahren gegen eine Verlassenschaft gerichtet ist. Die Angabe desjenigen, der für die beklag …
RS0004396 Rechtssatz 30.05.1962Zivilrecht
Hängt die zu erzwingende Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab, ist also die Zustimmung anderer Personen erforderlich, kann eine Exekution nach § 354 EO nicht geführt werden, mag die Notwendigkeit der Zustimmung anderer Personen auc …
RS0004403 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach § 354 EO zu erzwingen, es sei denn, die Rechnung kann allein auf Grund der Bücher oder sonstigen urkundlichen Unterlagen ohne Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten zB Buchsachver …
RS0004487 Rechtssatz 01.06.1976Zivilrecht
Die titelmäßige Verpflichtung auf eidliche Angabe des Vermögens gem Art 42 EGzZPO ist nach § 354 EO zu vollstrecken.
RS0007687 Rechtssatz 14.10.1982Zivilrecht
Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG dauert der Zustand der ruhenden Erbschaft fort.