Entscheidung 3 Ob 213/19y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. D*****, und 2. G*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung (hier: wegen Einstweiliger Verfügung), aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2019, GZ 40 R 111/19y-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 2019 zurückgewiesen. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 22. November 2019 beim Erstgericht eingebrachte und am 27. November 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T4]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00213.19Y.1217.000
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191217_OGH0002_0030OB00213_19Y0000_000