[10] Die Revision ist zulässig und im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (RS0041774 [T1]) berechtigt.
[11] 1.1 Gemäß § 1170 erster Satz ABGB ist in der Regel das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten (RS0022038). Dem Werkbesteller steht allerdings bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel, die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB; Leistungsverweigerungsrecht) zu. Die Fälligkeit des Werklohns kann jedoch nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt somit, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt (vgl RS0019929). [11] 1.1 Gemäß Paragraph 1170, erster Satz ABGB ist in der Regel das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten (RS0022038). Dem Werkbesteller steht allerdings bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel, die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (Paragraph 1052, ABGB; Leistungsverweigerungsrecht) zu. Die Fälligkeit des Werklohns kann jedoch nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt somit, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt vergleiche RS0019929).
[12] 1.2 Bei einem unbrauchbaren Werk steht dem Besteller aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu (vgl RS0018607; vgl auch RS0022124 [T13]). [12] 1.2 Bei einem unbrauchbaren Werk steht dem Besteller aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu vergleiche RS0018607; vergleiche auch RS0022124 [T13]).
[13] 2. Die Streitteile haben einen Vertrag geschlossen, der – entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung – nicht als (bloßer) Kaufvertrag qualifiziert werden kann („Lieferung, Installation und Inbetriebnahme“). Ihr Argument, durch bereits geleistete Teilzahlungen habe die Beklagte den „Kaufpreis der gelieferten Anlagen“ bereits bezahlt und müsse einen Preisminderungsanspruch „allenfalls als Gegenforderung“ einwenden, ist daher nicht nachvollziehbar.
[14] 3.1 Widersprüchliche Feststellungen, die keine abschließende rechtliche Beurteilung erlauben, begründen einen rechtlichen Feststellungsmangel, dessen Behebung erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042744).
[15] 3.2 Die Beklagte wendete seit Beginn des Verfahrens (Mahnklage vom 17. Juni 2015) ein, dass die von der Klägerin gelieferte und installierte Filter- und Legionellenschutzanlage nicht die vereinbarte Leistung erbringe bzw erbracht habe, und dass sie – wie sich im Zuge verschiedener Maßnahmen herausgestellt habe – von vornherein für den Einsatzort ungeeignet gewesen sei; die Klägerin habe selbst gegenüber ihrem Vorlieferanten – dem sie zu Beginn des Verfahrens den Streit verkündete (ON 5) – gerügt, dass die Anlage niemals die bestellte Leistung erbringen könne. Dieses Vorbringen hielt die Beklagte im gesamten Verfahren bis zuletzt aufrecht (Protokoll ON 210, Seiten 2, 5 und 6 = AS 410, 413 und 414). Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen lassen sich diese Einwendungen gegen die Werklohnforderung der Klägerin nicht so auslegen, dass die Beklagte ausschließlich ein – nach Abbau der Anlage durch die Bauherrin (als ihrer eigenen Auftraggeberin) nicht mehr mögliches, weil undurchführbares – Verbesserungsbegehren erhoben und allein darauf ihr Leistungsverweigerungsrecht im Bezug auf den eingeforderten restlichen Werklohn gestützt hätte. Vielmehr umfassen die Einwände der Beklagten ausdrücklich und unzweifelhaft auch „andere Gewährleistungsbehelfe“. Sie brachte mehrfach vor, dass die gelieferte Anlage von Beginn an und trotz zahlreicher unstrittiger Verbesserungsversuche so mangelhaft beschaffen (gewesen) sei, dass sie insgesamt unbrauchbar (gewesen) sei und der Klägerin aus diesem Grund der geltend gemachte (restliche) Werklohnanspruch nicht zustehe.
[16] 3.3 Die vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der von der Beklagten eingewendeten Mangelhaftigkeit der von der Klägerin gelieferten und installierten Anlage nicht zu, weil sie – wie dies letztlich auch die Revisionswerberin aufzeigt – in sich widersprüchlich sind: Einerseits steht fest, dass aufgrund der Ausschreibung (und der vertraglichen Vereinbarung der Streitteile) eine Reinigung der Anlage (Filter) durch Rückspülungen und zusätzlich zweimal jährlich eine Reinigung und Wartung erfolgen sollte. Andererseits steht fest, dass vor der Übergabe der Anlage an den Bauherrn (Krankenhausträger) im Herbst 2014 die Beklagte „immer wieder Spülungen“ durchführte, die eine Simulation des Betriebs darstellten, dass während des vereinbarten zehnwöchigen Probebetriebs „noch nicht das ganze Haus in Betrieb“ gewesen sei, weil die Geschosse erst sukzessive fertig gestellt wurden und daher die Durchflussmenge des Wassers noch geringer war, und dass (dennoch) Druckverlustprobleme schon vor Erreichen der maximalen Durchflussmenge auftraten. Ab November 2014 wurde – nach Beanstandung der Filterverschmutzung und des Druckabfalls seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin – immer wieder erfolglos versucht, durch Reinigungen diese Druckverlustprobleme in den Griff zu bekommen; auch außerhalb der halbjährlichen Wartung wurde die Klägerin von der Beklagten mit Reinigungen beauftragt „und dafür auch in unbekannter Höhe von der beklagten Partei bezahlt“. Nicht festgestellt werden kann, ob die Anlage im vorgesehenen Normalbetrieb jemals die maximale Druckdifferenz einhielt (und daher zu irgend einem Zeitpunkt der Vereinbarung entsprach). Im Widerspruch dazu steht die Feststellung, dass es „bei engmaschiger Einstellung der Rückspülungen (...) an sich möglich gewesen (wäre), den Filter so durchgängig zu machen, dass sich der Druckabfall“ im vertraglich vorgesehenen Bereich bewegt. Ebenso unklar und widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang die Negativfeststellung, nach der nicht festgestellt werden könne, „wie hoch der Abscheidegrad der eingebauten Filter (...) tatsächlich ist, bzw dass dieser nicht – wie vereinbart – 99,9 % beträgt“. Mit einer vertragskonformen Herstellung einer Legionellenschutzanlage durch die Klägerin für das Geriatriezentrum lässt sich die unstrittige Tatsache, dass die Bauherrin zur Sicherstellung der Wasserversorgung der oberen Stockwerke eine Umgehungsleitung errichten ließ (bzw lassen musste), nicht vereinbaren.
[17] 3.4 Aus diesem Grund ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung unvermeidlich. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist unklar, ob die von der Klägerin gelieferte und installierte Anlage der vertraglichen Vereinbarung entsprach, oder ob sie – wie stets von der Beklagten eingewendet – für die vorgesehene Filterleistung am konkreten Einsatzort ungeeignet (unterdimensioniert) war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Beweis dafür nicht erbracht, dass die Leistung der Klägerin von Beginn an mangelhaft gewesen sei, ist auf der Grundlage des bisher widersprüchlich festgestellten Sachverhalts nicht zutreffend.
[18] 3.5 Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die (unstrittigen) Wasserdruckprobleme durch die erwähnte, später eingebaute Umgehungsleitung „behoben“ worden wären, weil dazu ausdrücklich fest steht, dass diese Maßnahme sowie der Einbau einer Drucksteigerungsanlage zur Sicherstellung der Wasserversorgung der oberen Stockwerke getroffen wurde. Dass mit der Umgehungsleitung allerdings die im Auftrag der Beklagten von der Klägerin herzustellende Filterleistung (Legionellenschutz) nicht erreicht werden kann, liegt auf der Hand. Die Beklagte hat im Übrigen auch dazu schon in erster Instanz darauf hingewiesen, dass durch beide Maßnahmen (Drucksteigerung und Umgehungsleitung) die bestellte Funktion der Filteranlage gerade nicht hergestellt (und der Mangel damit nicht behoben) worden sei (ON 209 Seite 4 ff = AS 367 ff).
[19] 4. Die Beklagte wendete zwar von Beginn des Verfahrens an auch die „Unschlüssigkeit“ des Klagebegehrens ein, die Höhe der einzelnen Positionen der vom Erstgericht in seine Feststellungen aufgenommenen, von der Klägerin vorgelegten vierten Teilrechnung sowie der Schlussrechnung beanstandete sie jedoch nicht. Erst in der mündlichen Streitverhandlung vom 7. Juli 2020 wendete die Beklagte zum ergänzenden Vorbringen der Klägerin im Bezug auf die Positionen 12 und 13 der vierten Teilrechnung (für die „Legionellen-Erstuntersuchung“) ergänzend ein, diese Teilpositionen seien „weder erbracht“ worden, noch stimmten diese mit dem Leistungsverzeichnis überein (ON 210, Seite 3 = AS 411). Zu diesen Positionen hatte die Klagsseite zuvor darauf verwiesen, dass es „der dafür beweispflichtigen“ Beklagten nicht gelungen sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass oder warum der dem Krankenanstaltenträger übergebene Überprüfungsbericht „nicht zu entlohnen sei“ (ON 208, Seite 5 = AS 311). Über die diesen Teilpositionen zugrunde liegenden Leistungen wurden aber bisher (ebenfalls) keine Feststellungen getroffen. Für die Tatsache, dass die in der vierten Teilrechnung von der Klägerin verrechnete (zusätzliche?) Legionellenuntersuchung aufgrund einer vertraglichen Einigung der Streitteile erbracht wurde, wäre im Übrigen die Klägerin beweispflichtig (vgl RS0109832). [19] 4. Die Beklagte wendete zwar von Beginn des Verfahrens an auch die „Unschlüssigkeit“ des Klagebegehrens ein, die Höhe der einzelnen Positionen der vom Erstgericht in seine Feststellungen aufgenommenen, von der Klägerin vorgelegten vierten Teilrechnung sowie der Schlussrechnung beanstandete sie jedoch nicht. Erst in der mündlichen Streitverhandlung vom 7. Juli 2020 wendete die Beklagte zum ergänzenden Vorbringen der Klägerin im Bezug auf die Positionen 12 und 13 der vierten Teilrechnung (für die „Legionellen-Erstuntersuchung“) ergänzend ein, diese Teilpositionen seien „weder erbracht“ worden, noch stimmten diese mit dem Leistungsverzeichnis überein (ON 210, Seite 3 = AS 411). Zu diesen Positionen hatte die Klagsseite zuvor darauf verwiesen, dass es „der dafür beweispflichtigen“ Beklagten nicht gelungen sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass oder warum der dem Krankenanstaltenträger übergebene Überprüfungsbericht „nicht zu entlohnen sei“ (ON 208, Seite 5 = AS 311). Über die diesen Teilpositionen zugrunde liegenden Leistungen wurden aber bisher (ebenfalls) keine Feststellungen getroffen. Für die Tatsache, dass die in der vierten Teilrechnung von der Klägerin verrechnete (zusätzliche?) Legionellenuntersuchung aufgrund einer vertraglichen Einigung der Streitteile erbracht wurde, wäre im Übrigen die Klägerin beweispflichtig vergleiche RS0109832).
[20] 5.1 Die Beklagte erhob darüber hinaus gegen eine allenfalls zu Recht bestehende (restliche) Werklohnforderung schon zu Beginn des Verfahrens konkrete Gegenforderungen, resultierend aus (näher aufgeschlüsselten) Aufwendungen, die sie wegen der Mangelhaftigkeit der von der Klägerin gelieferten und installierten Anlage getragen habe (Protokoll ON 27, Seiten 3 bis 4 = AS 107 bis 108). Ergänzend dazu wendete sie schließlich noch als zusätzliche Gegenforderung die Kosten der infolge der Druckprobleme der Anlage der Klägerin errichteten Drucksteigerungsanlage sowie der Umgehungsleitung ein (ON 209, Seite 6 = AS 371). Beweisaufnahmen zu diesem Vorbringen hat das Erstgericht bisher nicht durchgeführt.
[21] 5.2 Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen „nach den dazu wesentlichen Feststellungen (...) dem Grunde und der Höhe nach nicht geklärt werden“ konnten, übergeht den Umstand, dass Feststellungen zu den konkret erhobenen Gegenforderungen bisher noch gar nicht getroffen wurden. Die im April und Juni 2015 (im Zuge der Behebungsversuche) zusätzlich beauftragten Reinigungen, für die die Beklagte „in unbekannter Höhe“ Zahlungen leistete, betreffen nicht den Zeitraum, für den die Beklagte die ihren Gegenforderungen zugrunde gelegten Aufwendungen (Juli, September und November 2014) behauptete. Die – vom Erstgericht ohne ein entsprechendes Beweisverfahren dazu getroffene – (Negativ-)Feststellung, nach der die Beklagte „im Herbst 2014“ vor Übergabe an den Bauherrn „immer wieder“ Spülungen durchführen ließ und „nicht festgestellt werden kann, wie hoch die Kosten dafür waren und wer diese Kosten trug“, ist für eine abschließende rechtliche Beurteilung der konkret auf bestimmte Zeiträume bezogenen Gegenforderungen der Beklagten nicht ausreichend.
[22] 6. Fragen einer „Warnpflichtverletzung“ stellen sich im vorliegenden Fall nicht: Wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen, ist dies nicht als „Anweisung“ im Sinne des § 1168a Satz 3 ABGB anzusehen (6 Ob 120/10f); bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil die angebotene Ausführungsart etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung
– bzw des Schadenersatzes nach § 933a ABGB – ein (1 Ob 132/18w). [22] 6. Fragen einer „Warnpflichtverletzung“ stellen sich im vorliegenden Fall nicht: Wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen, ist dies nicht als „Anweisung“ im Sinne des Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB anzusehen (6 Ob 120/10f); bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil die angebotene Ausführungsart etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung, – bzw des Schadenersatzes nach Paragraph 933 a, ABGB – ein (1 Ob 132/18w).
[23] 7. Aufgrund der genannten Feststellungsmängel sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Das Erstgericht wird zu den in den Punkten 3.3, 4. und 5.2 bezeichneten, bisher widersprüchlich bzw nicht gelösten Tatfragen aussagekräftige und widerspruchsfreie Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben. Ob dafür eine Verfahrensergänzung notwendig ist, obliegt der Beurteilung des Erstgerichts. Wegen der erforderlichen Aufhebung der Entscheidungen erübrigt sich derzeit ein Eingehen auf die weiteren Revisionsgründe.
[24] 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. [24] 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.