Aus der Begründung:
Durch Erlag des gemäß § 391 Abs. 1 EO festgesetzten Betrages und die dadurch erwirkte Aufhebung der Einstweiligen Verfügung begab sich der Beklagte nicht des Rechtes, gegen die Einstweilige Verfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen (ebenso 3 Ob 179, 187/55, abgedruckt unter Nr. 13 a bei § 391 der GMA der EO 10). Das Rechtsmittelinteresse des Beklagten liegt nämlich entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht in der Bekämpfung "der ihm auferlegten Sicherheit", also des Erlages gemäß § 391 Abs. 1 EO, weil dessen Wegfall im Ergebnis zur Wiederherstellung der Einstweiligen Verfügung führen würde und dessen Bestimmung daher in Wahrheit nur vom Kläger bekämpft werden könnte, sondern in der gänzlichen Beseitigung der bisher nur wegen des erfolgten Erlagesaufgehobenen Einstweiligen Verfügung, da der Beklagte nur dadurch die Rückerstattung seines Erlages vor rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites erreichen kann.Durch Erlag des gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO festgesetzten Betrages und die dadurch erwirkte Aufhebung der Einstweiligen Verfügung begab sich der Beklagte nicht des Rechtes, gegen die Einstweilige Verfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen (ebenso 3 Ob 179, 187/55, abgedruckt unter Nr. 13 a bei Paragraph 391, der GMA der EO 10). Das Rechtsmittelinteresse des Beklagten liegt nämlich entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht in der Bekämpfung "der ihm auferlegten Sicherheit", also des Erlages gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO, weil dessen Wegfall im Ergebnis zur Wiederherstellung der Einstweiligen Verfügung führen würde und dessen Bestimmung daher in Wahrheit nur vom Kläger bekämpft werden könnte, sondern in der gänzlichen Beseitigung der bisher nur wegen des erfolgten Erlagesaufgehobenen Einstweiligen Verfügung, da der Beklagte nur dadurch die Rückerstattung seines Erlages vor rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites erreichen kann.
Zu Unrecht versucht der Kläger darzutun, daß er im vorliegenden Fall, in welchem die von den Gesellschaftern beschlossene Liquidation die behauptete mißbräuchliche Handlungsweise des Beklagten wehrlos wäre.
Mit der Liquidation einer OHG verlieren nämlich die Gesellschafter - eine an sich mögliche anderweitige Vereinbarung wurde hier nicht behauptet - ihre Befugnisse von selbst (ebenso RG - Gross - Komm. z. DHGB[3] 11/2, Anm. 3 zu § 146 u. a.). Die Gesellschafter werden selbst dann Liquidatoren, falls ihnen die Geschäftsführungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht gemäß §§ 117, 127 HGB entzogen war (ebenso RG - Komm. 11/2, Schlegelberger - Geßler HGB[4] II Anm. 2 zu § 146 EvBl. 1972/173 u. a.). Befindet sich daher, wie hier vom Kläger behauptet, die Firma W & L OHG in Liquidation, so war der Beklagte seither in Wahrheit nicht als Geschäftsführer, sondern als Liquidator tätig, der Kläger hat daher allenfalls - aus wichtigen Gründen, vgl. § 146 Abs. 2 bzw. § 147 HGB - Anspruch auf Ausschaltung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Liquidator, aber während der Liquidation nicht mehr den hier von ihm verfolgten Anspruch gemäß §§ 117 und 127 HGB wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte (ebenso die bereits vom Rekursgericht zitierte Entscheidungen Rspr. 1933/300 EvBl 1972/173 u. a.).Mit der Liquidation einer OHG verlieren nämlich die Gesellschafter - eine an sich mögliche anderweitige Vereinbarung wurde hier nicht behauptet - ihre Befugnisse von selbst (ebenso RG - Gross - Komm. z. DHGB[3] 11/2, Anmerkung 3 zu Paragraph 146, u. a.). Die Gesellschafter werden selbst dann Liquidatoren, falls ihnen die Geschäftsführungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht gemäß Paragraphen 117, 127, HGB entzogen war (ebenso RG - Komm. 11/2, Schlegelberger - Geßler HGB[4] römisch zwei Anmerkung 2 zu Paragraph 146, EvBl. 1972/173 u. a.). Befindet sich daher, wie hier vom Kläger behauptet, die Firma W & L OHG in Liquidation, so war der Beklagte seither in Wahrheit nicht als Geschäftsführer, sondern als Liquidator tätig, der Kläger hat daher allenfalls - aus wichtigen Gründen, vergleiche Paragraph 146, Absatz 2, bzw. Paragraph 147, HGB - Anspruch auf Ausschaltung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Liquidator, aber während der Liquidation nicht mehr den hier von ihm verfolgten Anspruch gemäß Paragraphen 117 und 127 HGB wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte (ebenso die bereits vom Rekursgericht zitierte Entscheidungen Rspr. 1933/300 EvBl 1972/173 u. a.).
Dem Revisiorisrekurs war daher nicht Folge zu geben, ohne daß im Rahmen dieser Entscheidung näher zu erörtern wäre, welche Möglichkeiten dem Kläger zur allfälligen Ausschaltung des Beklagten als Liquidator offen stehen (vgl. hiezu RG - Komm. z. HGB [3] 11/2, Anm. 14 und 15 zu § 147 in Verbindung mit Anm. 46 f. zu § 146, Schlegelberger - Geßler HGB[4] 11 Anm. 6 und 7 zu § 147 in Verbindung mit Anm. 18 f. zu § 146).Dem Revisiorisrekurs war daher nicht Folge zu geben, ohne daß im Rahmen dieser Entscheidung näher zu erörtern wäre, welche Möglichkeiten dem Kläger zur allfälligen Ausschaltung des Beklagten als Liquidator offen stehen vergleiche hiezu RG - Komm. z. HGB [3] 11/2, Anmerkung 14 und 15 zu Paragraph 147, in Verbindung mit Anmerkung 46 f. zu Paragraph 146,, Schlegelberger - Geßler HGB[4] 11 Anmerkung 6 und 7 zu Paragraph 147, in Verbindung mit Anmerkung 18 f. zu Paragraph 146,).