Entscheidung 3 Ob 2133/96i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch DDr.Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerald Herzog ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 11.März 1996, GZ 47 R 34/96i-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In der Revision wird verkannt, daß das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache in erster Linie auf die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gestützt und nur hilfsweise auf die Bindungswirkung der im Verfahren 17 C 275/92i des Exekutionsgerichtes Wien ergangenen Urteile Bezug genommen hat. Soweit der rechtlichen Beurteilung die - vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge übernommenen und den Obersten Gerichtshof daher bindenden - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zugrunde gelegt wurden, wird dagegen in der Revision nichts vorgebracht, und es ist in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auch nicht zu entscheiden. Die Frage der Bindungswirkung der angeführten Urteile ist unter diesen Umständen hier ohne Bedeutung und daher nicht zu lösen.In der Revision wird verkannt, daß das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache in erster Linie auf die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gestützt und nur hilfsweise auf die Bindungswirkung der im Verfahren 17 C 275/92i des Exekutionsgerichtes Wien ergangenen Urteile Bezug genommen hat. Soweit der rechtlichen Beurteilung die - vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge übernommenen und den Obersten Gerichtshof daher bindenden - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zugrunde gelegt wurden, wird dagegen in der Revision nichts vorgebracht, und es ist in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auch nicht zu entscheiden. Die Frage der Bindungswirkung der angeführten Urteile ist unter diesen Umständen hier ohne Bedeutung und daher nicht zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02133.96I.0529.000
Dokumentnummer
JJT_19960529_OGH0002_0030OB02133_96I0000_000