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Entscheidung 3 Ob 2133/96i×

Entscheidung 3 Ob 2133/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2133/96i

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch DDr.Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerald Herzog ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 11.März 1996, GZ 47 R 34/96i-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Revision wird verkannt, daß das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache in erster Linie auf die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gestützt und nur hilfsweise auf die Bindungswirkung der im Verfahren 17 C 275/92i des Exekutionsgerichtes Wien ergangenen Urteile Bezug genommen hat. Soweit der rechtlichen Beurteilung die - vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge übernommenen und den Obersten Gerichtshof daher bindenden - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zugrunde gelegt wurden, wird dagegen in der Revision nichts vorgebracht, und es ist in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auch nicht zu entscheiden. Die Frage der Bindungswirkung der angeführten Urteile ist unter diesen Umständen hier ohne Bedeutung und daher nicht zu lösen.

Anmerkung

E42589 03A21336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02133.96I.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19960529_OGH0002_0030OB02133_96I0000_000