Entscheidung 3 Ob 214/04y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei David J*****, vertreten durch Dr. Arnulf Kracker-Semler und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, wegen 109.009,25 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. Mai 2004, GZ 2 R 130/04a-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Noch gegenüber der Rechtsvorgängerin im Eigentum des Verpflichteten erwirkte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft sowie die Anmerkung der Einleitung dieses Verfahrens. Nach Löschung der Anmerkung durch das Erstgericht als Grundbuchsgericht ordnete der Exekutionsrichter die Wiederherstellung der Anmerkung an.
Den gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs des nunmehr Verpflichteten wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Nach Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses durch ihn stellte das Erstgericht auf Grund eines infolge Erfüllung ihres Anspruchs durch Dritte gestellten Antrags der betreibenden Partei das Exekutionsverfahren ein und ordnete die - inzwischen erfolgte - Löschung der Anmerkung vor Rechtskraft der Einstellung an.
Rechtliche Beurteilung
Dadurch ist nachträglich die Beschwer des Verpflichteten weggefallen, weil er nun bereits so gestellt ist, wie er es mit dem Rechtsmittel anstrebt. Damit käme der Entscheidung nur noch theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, weshalb das Rechtsmittel unzulässig wird (stRsp, RZ 1974/47 uva; RIS-Justiz RS0002495). Wegen der dem Antrag der betreibenden Partei (auch im Hinblick auf die Löschung der Anmerkung) zur Gänze stattgebenden Entscheidung des Erstgerichts ist diese von ihrer Seite schon mangels formeller Beschwer, durch den Verpflichteten aber wiederum mangels materieller Beschwer unanfechtbar, andere zum Rekurs Berechtigte sind nicht vorhanden, weshalb es nicht erforderlich ist, den Ablauf der Rechtsmittelfrist der die Löschung anordnenden Entscheidung abzuwarten. Demnach ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten zurückzuweisen. Da der Verpflichtete im Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnete, kommt ein Vorgehen nach § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO nicht in Betracht.Dadurch ist nachträglich die Beschwer des Verpflichteten weggefallen, weil er nun bereits so gestellt ist, wie er es mit dem Rechtsmittel anstrebt. Damit käme der Entscheidung nur noch theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, weshalb das Rechtsmittel unzulässig wird (stRsp, RZ 1974/47 uva; RIS-Justiz RS0002495). Wegen der dem Antrag der betreibenden Partei (auch im Hinblick auf die Löschung der Anmerkung) zur Gänze stattgebenden Entscheidung des Erstgerichts ist diese von ihrer Seite schon mangels formeller Beschwer, durch den Verpflichteten aber wiederum mangels materieller Beschwer unanfechtbar, andere zum Rekurs Berechtigte sind nicht vorhanden, weshalb es nicht erforderlich ist, den Ablauf der Rechtsmittelfrist der die Löschung anordnenden Entscheidung abzuwarten. Demnach ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten zurückzuweisen. Da der Verpflichtete im Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnete, kommt ein Vorgehen nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO nicht in Betracht.
Anmerkung
E75135
3Ob214.04y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00214.04Y.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0030OB00214_04Y0000_000